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BGH erteilt höheren Gebühren für ein P-Konto erneut eine Absage

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Der Bundesgerichtshof hat mit einem neuen Urteil vom 16.07.2013, Az.: XI ZR 260/12, die Rechte von Kontoinhabern, die ihr Konto als P-Konto (Pfändungsschutzkonto) führen, gestärkt.

Die beklagte Bank hat in ihren AGB Regelungen aufgenommen, die der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung für unwirksam erklärt hat.

Nach den AGB der beklagten Bank sollte für die Führung eines Kontos als P-Konto zusätzliche monatliche Gebühren in Höhe von 4,00 € anfallen.

Ferner sahen die AGB-Regelungen der Bank vor, dass die Kontoführung nur auf Guthabenbasis erfolgen kann und dass die Ausgabe einer Bank Card oder einer Kreditkarte sowie die Nutzung des Karten- und Dokumentenservices nicht möglich sein soll.

Der Bundesgerichtshof hat hierzu in seiner Entscheidung ausgeführt, dass die Regelungen der Bank die Kunden benachteiligen und entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen sind. Hieraus folgt nach den Ausführungen des BGH, dass die Regelungen der Bank unwirksam sind und keine Wirkungen für die betroffenen Kunden entfalten.

Erneut hat der BGH somit klargestellt, dass die Führung eines P-Kontos keine zusätzliche, rechtliche nicht geregelte Sonderleistung einer Bank darstellt. Die Führung eines P-Kontos stellt für jede Bank oder Sparkasse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vielmehr die Erfüllung einer ihr gesetzlich auferlegten Verpflichtung aus § 850k Abs. 7 ZPO dar.

Hintergrund:

Jede Bank ist seit der Einführung des Pfändungsschutzkontos verpflichtet, jedem Kontoinhaber ein Girokonto in ein P-Konto umzuwandeln. Nach der Umwandlung eines Girokontos in ein P-Konto ist dann automatisch für den Kontoinhaber monatlich ein festgelegter Betrag vor Pfändungsmaßnahmen geschützt.


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