BGH: Illegale Abschalteinrichtung als Sachmangel – Chancen für Klagen gegen Volkswagen verbessert

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Seit 2015 steckt Volkswagen im Abgasskandal, jetzt hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) erstmals positioniert – zugunsten der betroffenen Kunden. Das höchste Zivilgericht in Deutschland erklärte in einem Hinweisbeschluss (Az. VIII ZR 225/17), dass nach einer „vorläufigen Rechtsauffassung“ von einem „Sachmangel auszugehen sein dürfte“, wenn ein Neuwagen mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüstet ist. Von dieser Einschätzung werden wohl fast alle profitieren, die gegen VW klagen.

Der BGH stärkte mit seinem Hinweis tausenden VW-Kunden den Rücken, die derzeit gegen den Hersteller klagen. Sie werfen dem Wolfsburger Autobauer die Manipulation der für die Abgaskontrollanlage zuständigen Software vor. Am 27. Februar 2019 sollte nun erstmals höchstrichterlich über die Klage eines VW-Kunden gegen einen Autohändler verhandelt werden, doch der Termin wurde aufgehoben. 

Der Autokäufer hatte seine Revision zurückgenommen. Nach Medienberichten haben sich die Parteien verglichen. VW konnte so zwar ein BGH-Urteil verhindern, nicht aber, dass die Bundesrichter dennoch ihre derzeitige „vorläufige Rechtsauffassung“ veröffentlichten und sich damit im Dieselskandal erstmals eindeutig auf Seiten der Käufer positionierten.

Abschalteinrichtung dürfte Sachmangel sein

Im konkreten Fall hatte ein VW-Kunde gegen einen Händler geklagt, weil sich in seinem Tiguan, den er als Neuwagen kurz vor Bekanntwerden des Abgasskandals 2015 gekauft hatte, die Schummel-Software befand. Der Käufer verlangte deshalb einen Neuwagen im Austausch gegen das abgasmanipulierte Fahrzeug. Das lehnte der Händler ab. Die Klage des Kunden blieb in den Vorinstanzen erfolglos, unter anderem, weil das Fahrzeugmodell nicht mehr hergestellt wurde. 

Ein Neuwagen – aus der aktuellen Baureihe – sollte dem Kunden nicht zustehen. In der Revision beim BGH stellte der in seinem Hinweis klar, dass er die Abschalteinrichtung derzeit als „Sachmangel“ einstufe. Begründung: Es bestehe die „Gefahr einer Betriebsuntersagung“ durch die zuständige Behörde. 

Chancen für fast alle Klagen verbessert

Gerade wegen dieser Einschätzung dürfte der Beschluss Auswirkungen auf fast alle Verfahren in ganz Deutschland haben. Es werden also wohl nicht nur diejenigen profitieren, die – wie der Kläger im BGH-Verfahren – Gewährleistungsansprüche gegen Ihren Autohändler geltend gemacht haben. 

Auch die Verfahren, in denen Kunden von Volkswagen selbst Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verlangen, werden höchst wahrscheinlich positiv beeinflusst. „Es dürften kaum ernsthafte Zweifel bestehen, dass man im Volkswagen-Konzern gewusst hat, dass die Verbraucher geschädigt werden, wenn ihnen mangelhafte Fahrzeuge verkauft werden, denen sogar die Betriebsuntersagung droht“, so Rechtsanwalt Dr. André Ehlers. 

Für seine rund 250 Mandanten, die er bereits im Zusammenhang mit dem Dieselskandal vertritt, steigen damit die Chancen ganz erheblich, Schadensersatz zu erhalten.

Ansprüche zumeist noch nicht verjährt

Dr. Ehlers ist darüber hinaus der Ansicht, dass die meisten VW-Kunden, die noch nicht geklagt haben, ihre Rechte auch heute noch geltend machen können. Die dreijährige Verjährungsfrist knüpft nämlich an die Kenntnis des Betroffenen an. Doch viele Dieselbesitzer erfuhren erst durch einen Rückruf von Volkswagen in 2016, dass sie wirklich vom Dieselskandal betroffen sind.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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