BGH: Reservierungsgebühren in Maklerverträgen unwirksam

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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 20. April 2023 - I ZR 113/22 entschieden, dass Makler Reservierungsgebühren nicht wirksam in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbaren können.


Zum Fall:
In dem vom BGH entschiedenen Fall beabsichtigten die Kaufinteressenten den Kauf eines Grundstücks mit Einfamilienhaus und schlossen hierzu einen Maklervertrag und im Nachgang hierzu einen Reservierungsvertrag ab, in dem sich die Immobilienmaklerin gegen Zahlung einer Reservierungsgebühr verpflichtete, das Grundstück bis zu einem festgelegten Datum für die Interessenten vorzuhalten. Zum Kauf ist es aber nicht gekommen und die Interessenten verlangten von der Maklerin die Rückzahlung der Reservierungsgebühr.

Mit Erfolg, wie der BGH nun entschied. Die Maklerin wurde zur Rückzahlung der Reservierungsgebühr verurteilt. Nach den Ausführungen des BGH handelt es sich bei der Vereinbarung zur Zahlung einer Reservierungsgebühr um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterliegen. Unerheblich sei, dass der Reservierungsvertrag zeitlich nach dem eigentlichen Maklervertrag geschlossen wurde. Wörtlich heißt es:

„Der Reservierungsvertrag benachteiligt die Maklerkunden im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen und ist daher unwirksam, weil die Rückzahlung der Reservierungsgebühr ausnahmslos ausgeschlossen ist und sich aus dem Reservierungsvertrag weder für die Kunden nennenswerte Vorteile ergeben noch seitens des Immobilienmaklers eine geldwerte Gegenleistung zu erbringen ist. Außerdem kommt der Reservierungsvertrag der Vereinbarung einer erfolgsunabhängigen Provision zugunsten des Maklers gleich. Das widerspricht dem Leitbild der gesetzlichen Regelung des Maklervertrags, wonach eine Provision nur geschuldet ist, wenn die Maklertätigkeit zum Erfolg geführt hat.“


Praxishinweis:
Für Verbraucher bedeutet die Entscheidung, dass sie sehr gute Chancen haben, die Reservierungsgebühr von dem Maklerbüro erstattet zu erhalten, wenn der Kaufvertrag über das Grundstück – aus welchen Gründen auch immer – nicht zustande gekommen ist. Betroffene sollten dem Maklerbüro hierzu zunächst eine Frist mit Aufforderung zur Erstattung der Reservierungsgebühr setzen. Wenn sich der Makler weigert, befindet er sich im Verzug. Dann können Verbraucher ihren Rückzahlungsanspruch mit anwaltlicher Hilfe und nötigenfalls vor Gericht durchsetzen. Die Anwaltskosten sind als Verzugsschaden ebenfalls vom Makler zu erstatten.




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