BGH-Urteil: WEG-Gemeinschaften dürfen wegen Mängeln weiterhin vor Gericht klagen

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Mit aktuellem Urteil vom 11.11.2022 (Az. V ZR 213/21) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Gemeinschaften von Wohnungseigentümern auch nach der Reform des WEG-Rechts bei Mängeln weiterhin vor Gericht ziehen und klagen dürfen. Die Frage der Prozessführungsbefugnis von WEG-Gemeinschaften ist in der Praxis sehr bedeutsam und daher auch umstritten. Nach einer Gesetzesänderung im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) stellte sich daher erneut die Frage, ob Gemeinschaften von Wohnungseigentümern auch weiterhin wegen Mängelrechten aus individuellen Kauf- oder Werkverträgen vor Gericht klagen dürfen. Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung nunmehr eine klare Entscheidung getroffen.

Reform des WEG streicht Regelung zur Vergemeinschaftung ersatzlos

In § 10 Absatz 6 des Wohnungseigentumsgesetzes a.F. war vor der Gesetzesänderung geregelt, dass Eigentümergemeinschafen Mängelrechte aus individuellen Kauf- oder Werkverträgen der Erwerber durch Gemeinschaftsbeschluss an sich ziehen und auch gerichtlich durchsetzen können. Im Zuge der Gesetzesreform entfiel diese Regelung der "Vergemeinschaftung durch Beschluss" jedoch. Die Reform sah hierfür auch keine Ersatzregelung vor. Unter den Fachleuten herrschte seither Uneinigkeit darüber, ob und welche Schlüsse zur Prozessführungsbefugnis der WEG-Gemeinschaften aus der Gesetzesänderung zu ziehen sind.

BGH urteilt: Gemeinschaften dürfen weiterhin klagen

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass an der bisherigen, flexiblen Praxis festzuhalten ist. Ansprüche aus Erwerbsverträgen, die die Mängelbeseitigung betreffen, können WEG-Gemeinschaften demnach auch weiterhin durch einen Mehrheitsbeschluss in der Eigentümerversammlung "vergemeinschaften" und somit an sich ziehen. Nach Ansicht des BGH ergebe sich die Beschlusskompetenz der Gemeinschaft von Wohnungseigentümern nach wie vor aus der Verwaltungsbefugnis für das gemeinschaftliche Eigentum sowie aus der im Wohnungseigentumsgesetz geregelten Pflicht zur Erhaltung des Gemeinschaftseigentums. 

Vorsitzende Richterin am BGH erteilt abweichender Rechtsansicht eine Absage

Bettina Brückner - die Vorsitzende Richterin des fünften Zivilsenates am Bundesgerichtshof - bestätigte, dass ihr Senat enger gefassten Sichtweisen eine klare Absage mit dem Urteil erteilt habe. Laut einer Pressemitteilung habe sich der BGH in seinen Entscheidungsgründen auch auf die Gesetzesbegründung  berufen. Aus dieser ergebe sich, dass die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Bauträgerrecht fortgelten soll. Demnach war eine Vergemeinschaftung von werkvertraglichen Erfüllungs- und Nacherfüllungsansprüchen möglich. Nach Ansicht des fünften Zivilsenates am Bundesgerichtshof müsse Entsprechendes auch für die Vergemeinschaftung von kaufrechtlichen Erfüllungs- und Nacherfüllungsansprüchen gelten. Nach Ansicht des obersten Zivilgerichtes berücksichtigt nur diese rechtliche Wertung die nach der Gesetzesreform unveränderte Interessenlage der Wohnungseigentümer hinreichend genug.

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