BGH: Zum Vertragsrücktritt aufgrund Covid-19 (Az. X ZR 84/21)

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Der Kläger buchte im Februar 2020 eine Pauschalreise nach Mallorca im Zeitraum vom 5.-17.07.2020 für 3.541 Euro. Der Kläger trat am 3. Juni 2020 von der Reise zurück und verlangte die Rückzahlung der bereits geleisteten Anzahlung von 709 Euro. Die Beklagte berechnete Stornokosten in Höhe von insgesamt 886 Euro (25 % des Reisepreises) und belastete die Kreditkarte des Klägers um weitere 177 Euro. Das vom Kläger gebuchte Hotel war zum Zeitpunkt seines Rücktritts und im Reisezeitraum geschlossen.

Das Landgericht einen Rückzahlungsanspruch bejaht, weil das vom Kläger gebuchte Hotel im fraglichen Zeitraum geschlossen war und schon dieser Umstand dazu führe, dass der Kläger ohne Entschädigungspflicht vom Vertrag habe zurücktreten können.

Die Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) führt nunmehr zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (Urteil vom 30.08.2022, Az. X ZR 84/21).
 
In dem entsprechenden Verfahren hatte das Berufungsgericht auch nach Auffassung des BGH zutreffend und beanstandsfrei angenommen, dass der Vortrag des Klägers zu der durch Unsicherheit und Unwägbarkeiten geprägten pandemischen Lage in Europa ab Frühjahr 2020 und zu allgemeinen Maßnahmen zur Herabsetzung der Infektionswahrscheinlichkeit sowie die Bezugnahme auf ein für den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) erstelltes Gutachten noch nicht den Schluss auf eine erhebliche Beeinträchtigung zulassen, weil daraus nicht hervorgeht, welche konkreten Infektionsrisiken im maßgeblichen Zeitraum (Juli 2020) auf Mallorca bestanden.

Die Ausführungen des Klägers waren insoweit auch aus Sicht des BGH unzureichend.

Eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB ergibt sich nach den bisher getroffenen Feststellungen nach Auffassung des BGH auch nicht daraus, dass das vom Kläger gebuchte Hotel im Reisezeitraum geschlossen war. Zwar kann die Unterbringung in einem anderen als dem gebuchten Hotel trotz Zuweisung einer gleichwertigen Ersatzunterkunft am gleichen Ort einen zur Minderung berechtigenden Reisemangel darstellen.

Ein zur Minderung berechtigender Reisemangel begründet aber nicht ohne weiteres eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB. Ob eine solche Beeinträchtigung gegeben ist, ist aufgrund einer an Zweck und konkreter Ausgestaltung der Reise sowie an Art und Dauer der Beeinträchtigung orientierten Gesamtwürdigung zu beurteilen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist eine solche Würdigung auch dann erforderlich, wenn der Reisende in einem anderen Hotel untergebracht werden soll. Die danach erforderliche Gesamtwürdigung hat das Landgericht im Streitfall unterlassen.

Durch die Zurückverweisung hat nunmehr das Berufungsgericht erneut zu entscheiden und die notwendige Würdigung vorzunehmen, ob im vorliegenden Fall das denkbare Ersatzhotel einen Rücktritt gerechtfertigt hat.

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Ihr Jörg Schwede


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