BGH zur Erwerbsobliegenheit: Die Anforderungen an eine Tätigkeit in der Wohlverhaltensperiode
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Nach einer jüngeren Entscheidung des BGH genügen Sie der Obliegenheit des Schuldners, sich um eine angemessene Beschäftigung zu bemühen (Erwerbsobliegenheit), wenn Sie sich (1) bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend melden, (2) laufend Kontakt zu den dort für Sie zuständigen Mitarbeitern halten und (3) sich selbst aktiv und ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemühen.
BGH zur Erwerebsobliegenheit: Lesen Sie Stellenanzeigen und reichen Sie 2-3 Bewerbungen wöchentlich ein
Dazu sollten Sie etwa stetig einschlägige Stellenanzeigen sondieren und sich regelmäßig bewerben. Laut Bundesgerichtshof genügen dazu zwei bis drei Bewerbungen in der Woche gelten, falls entsprechende Stellen angeboten werden.
BGH: Eine Bewerbung alle drei Monate genügt nicht
Es reicht nicht, wenn Sie sich durchschnittlich alle drei Monate bewerben, sonst aber keine Sondierung der Stellenanzeigen nachweisen können.
BGH - Beschluss vom 19. Mai 2011 , IX ZB 224/09
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