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Was darf ein Inkassounternehmen? – Ihre Rechte

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Ihre Möglichkeiten gegen eine Zahlungsaufforderung

Inkassounternehmen schreiben sich auf die Fahnen, Forderungen von Gläubigern einzutreiben. Dabei ist deren Vorgehensweise von einer gewissen Rigorosität geprägt. Wenn Sie in einem Schreiben von einem Inkassounternehmen zur Zahlung aufgefordert werden, prüfen Sie zunächst, ob die Forderung berechtigt ist. Zahlen Sie keinesfalls, ohne dies vorher geprüft zu haben. Denn haben Sie erstmal eine Zahlung geleistet, obwohl Sie hierzu nicht verpflichtet waren, wird es aufwändig, die Zahlung rückgängig zu machen.

Fragen Sie sich zunächst, ob die geltend gemacht Forderung bestand, von wem sie stammt und ob sie nicht zwischenzeitlich bereits durch Zahlung oder anderweitig – etwa einem Verbraucherwiderruf – erloschen ist. Es ist nicht selten, dass Inkassounternehmen Forderungen gegen Sie verfolgen, die nie bestanden oder nicht mehr bestehen. Umso wichtiger ist es, sich von Drohungen mit der gerichtlichen Einklage oder dem Gerichtsvollzieher nicht einschüchtern zu lassen.

Stellen Sie fest, dass Sie vom Inkassounternehmen unberechtigterweise zur Zahlung aufgefordert werden, widersprechen Sie. Das gilt besonders, wenn ein gerichtliches Mahnverfahren angestoßen wird. Das Widersprechen bzw. Bestreiten der Forderung ist wichtig, um die Meldung einer in Wahrheit gar nicht bestehenden Forderung an die SCHUFA zu verhindern.

Tipp: Ist eine Forderung nicht tituliert, liegt es am Inkassounternehmen die Forderung darzulegen und ggf. zu beweisen. Verlangt also das Inkassounternehmen Sie auf, zu beweisen, dass die Forderung nicht (mehr) bestehe, brauchen Sie sich hierauf nicht einzulassen. Die Darlegungs- und Beweislast liegt vor einer Titulierung in aller Regel beim Inkassounternehmen.

Dürfen Auskünfte bei Dritten eingeholt werden?

Selten, aber nicht ausgeschlossen ist, dass das Inkassounternehmen Personen in Ihrem Umfeld kontaktiert, um Informationen gegen Sie als (vermeintlichen) Schuldner zu erhalten. Zurecht fragen Sie sich, ob dies nicht in Ihr Persönlichkeitsrecht und Datenschutzrecht eingreift. Grob lassen sich hierbei zwei Unterscheidungen treffen: Das bloße Abfragen von Informationen bei Dritten dürfte Sie grundsätzlich nicht in Ihren Rechten verletzen; sollten jedoch personenbezogene sensible Daten hierbei gegenüber Dritten offeriert werden, könnten Sie zunächst Unterlassung verlangen. Weitergehende Ansprüche könnten auch bestehen.

Dürfen Inkassounternehmen den Schuldner anrufen?

Eine im Vordringen befindliche Methode, Schuldner zur Zahlung zu bewegen, ist der Telefonanruf. An die Telefonnummer kommen die Inkassounternehmen z.B. über die bei einem (Online-)Kauf abgegebenen Daten. Von uns – KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei – wird beobachtet, dass Anrufe auch dann noch erfolgen, obwohl der Schuldner dieser Form ausdrücklich widersprochen hat.

Das Problem ist, dass die Anrufer des Inkassounternehmens wechseln und Sie somit immer wieder von Neuem dieser Form der Kontaktaufnahme widersprechen müssen. Dabei bleiben die Inkassounternehmen so lange hartnäckig, bis aus deren Sicht eine Erledigung der Forderung eingetreten ist. Unsere Mandanten berichten uns, dass selbst mehrfaches und energisches Untersagen von Telefonanrufen ignoriert wird. Es kann Ihnen helfen, die anrufende Nummer zu blockieren oder einen Rechtsanwalt einzuschalten, der die erforderlichen Schritte gegen das Inkassobüro einleiten wird.

Wie hoch dürfen Inkassogebühren ausfallen?

Besonders ärgerlich können im Zusammenhang mit dem Forderungseinzug die zusätzlich in Rechnung gestellten Inkassogebühren sein. Aus juristischer Sicht handelt es sich hierbei um Rechtsverfolgungskosten, die jedoch nur dann verlangt werden können, wenn sie erforderlich sind und angemessen ausfallen. Sie sind etwa nicht erforderlich, wenn die Forderung von Anfang nicht bestand. Dem Inkassounternehmen entstandene Kosten sind dann nicht von Ihnen zu tragen.

Ein weiteres Problem betrifft die Transparenz der in Rechnung gestellten Kosten. Es geht vor allem um die Frage, welche Rechnungsposten und in welcher Höhe verlangt werden dürfen. Hierzu treffen das Gesetz und Gerichte für den Schuldner schützende Regelungen. Da Probleme mit Inkassounternehmen oft im Rahmen der eigenen Insolvenz stehen, sprechen Sie uns von KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei gern an, damit wir gemeinsam mit Ihnen Lösungen zur Entschuldung erarbeiten können. 

Mithilfe eines Privatinsolvenz können Sie in 3 Jahren wieder schuldenfrei leben. Es gibt auch andere Möglichkeiten, schneller schuldenfrei zu werden. Vereinbaren Sie einfach mit uns ein kostenloses Erstberatungsgespräch und wir finden eine gemeinsame Lösung, in der wir uns auch um Ihre Probleme mit dem Inkassounternehmen kümmern. Für Sie erreichbar sind wir unter 0221 6777 00 55, info@anwalt-kg.de oder Online.



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