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Pauschale Mahngebühren müssen nicht bezahlt werden

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Der Kauf von Waren und Dienstleistungen findet in starkem Maße im Internet statt. Dabei erfreut sich das Zahlungsmittel des Kaufs auf Rechnung besonderer Beliebtheit. Jetzt bestellen und Ware erhalten und dafür erst in Zukunft zahlen. Dass schnell mal der vereinbarte Zahlungstermin verschwitzt wird, ist sicherlich „jedem“ schon einmal passiert. Ärgerlich wird es jedoch aus Sicht des Käufers, wenn aufgrund der nicht termingerechten Zahlung Mahnkosten auf einen zukommen. Die Höhe der Mahngebühren kann variieren. Es ist jedoch so, dass oft in Rechnung gestellte Mahngebühren gar nicht verlangt werden dürften.

Dieser Artikel beleuchtet die Voraussetzungen, unter denen in einer typischen Konstellation, nämlich der Mahnung und Zahlungsaufforderung per E-Mail, Mahngebühren unzulässig sein können und nicht bezahlt werden brauchen.

Wie entstehen Mahngebühren?

Mahngebühren kommen in Betracht, wenn eine bestimmte Zahlungsfrist oder ein bestimmter Zahlungstermin fruchtlos verstrichen gelassen wird. Der Grund für die Mahngebühren ist aber nicht - wie manchmal - vermittelt wird die Sanktionierung des Zahlungsverzugs. Vielmehr stellen Mahngebühren einen Ausgleich für Vermögenseinbußen des Gläubigers dar, den dieser aufgrund der nicht termingerechten Zahlung  erleidet. Mahngebühren sind also der Ersatz für Verzögerungsschäden. Anspruchsgrundlage für den fordernden Gläubiger sind die §§ 280, 286 BGB.

Bei konkret messbaren Verzögerungsschäden kann der Gläubiger, wenn die Voraussetzungen der §§ 280, 286 BGB vorliegen, Schadensersatz vom Schuldner fordern. Interessant sind jedoch die typischen Fristversäumnisse beim Online-Kauf, z.B. das Verstreichenlassen eines Zahlungstermins nach einem Kauf auf Rechnung. Denn dann lässt es nicht lange auf sich warten, bis der Händler dem Käufer eine Mahnung schickt, die mit einer Kostensteigerung aufgrund von Mahngebühren verbunden ist. Nicht selten sind die in Rechnung gestellten pauschalen Mahngebühren jedoch rechtswidrig und brauchen vom Käufer nicht bezahlt werden.

Wann kann ich die Zahlung von Mahngebühren verweigern?

Eine pauschale Mahngebühr braucht vom in Verzug befindlichen Käufer nicht bezahlt werden, wenn dem Händler aufgrund des Verzugs keine Schäden bzw. Kosten entstanden sind. Oftmals berufen sich Händler bei ihrem neuen Zahlungsbetrag auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). In diesen befindet sich regelmäßig eine Klausel, die dem Händler gestattet, eine pauschale dort näher bezifferte Mahngebühr im Falle des Zahlungsverzugs zu verlangen.

Damit sich der Händler hierauf berufen kann, muss diese Klausel jedoch wirksam sein. Das ist sie jedoch nicht, wenn dem Käufer nicht zugestanden wird, zu beweisen, dass die in Rechnung gestellten Mahnkosten in Wahrheit gar nicht entstanden sind oder in geringerer Höhe. Sie ist ebenso unwirksam, wenn die pauschalen Mahngebühren für gewöhnlich nicht so hoch ausfallen, wie es der Händler in seinen AGB ansetzt.

Typisches Beispiel sind die pauschalen Mahngebühren auf einen Online-Kauf, der zu spät bezahlt wird. Händler verschicken heutzutage automatisierte E-Mails mit einer Zahlungsaufforderung, die höher ist als die vorherige Rechnung, da nun Mahngebühren eingepreist sind. Diese Mahngebühren können jedoch regelmäßig zurückgewiesen werden, denn das Verschicken einer Mahnung als Zahlungserinnerung per E-Mail löst beim Händler keine Kosten aus. Der E-Mail-Versand selbst ist kostenlos und ein ggf. anfallender Personalaufwand ist kein erstattungsfähiger Kostenposten (vgl. BGH, Beschluss vom 28.10.2015 - III ZR 36/15; BGH, Beschluss vom 20.09.2016 – VIII ZR 239/15).

Hierauf dürfen Sie den Händler hinweisen und z.B. deshalb die Zahlung von Mahngebühren zurückweisen.

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