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BGH zur Schadensersatzpflicht bei Filesharing Juni 2015

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Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat am gestrigen Tag drei Urteile des OLG Köln bestätigt, nach welchen eine Haftung des Anschlussinhabers bei Nutzung von Filesharingsoftware bejaht wurde und demnach den jeweiligen Rechteinhabern Ansprüche auf Schadensersatz und Anwaltskostenerstattung zugesprochen wurden.

Was bedeutet das Urteil des BGH für die Zukunft?

Grundsätzlich muss einmal die Urteilsbegründung des BGH abgewartet werden, um konkret einschätzen zu können, ob überhaupt eine Änderungen der Linie des BGH stattgefunden hat.

Der BGH ist sich nämlich – soweit zu diesem Zeitpunkt erkennbar – seiner Linie treu geblieben, und hat die Haftung von Eltern für ihre (minderjährigen) Kinder verneint, wenn die Eltern ihre Kinder umfassend darüber aufgeklärt haben, dass die Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Werken (Musik, Filme, Serien, Software etc.) über Internettauschbörsen illegal ist und wenn den Kindern eben die Nutzung dieser Tauschbörsen verboten wurde.

Weder vor dem OLG Köln noch vor dem BGH konnten jedoch die Beklagten zur Überzeugung des Gerichts darlegen und beweisen, dass sie diesen Belehrungspflichten nachgekommen sind. Insofern wurde die Aussage der 14-jährigen Tochter eines der Beklagten diesem zum Verhängnis, als dass die Tochter bei einer polizeilichen Vernehmung aussagte, nicht gewusst zu haben, dass die Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Werken illegal ist. Die Rechteinhaber hatten im Jahre 2007 bei der Staatsanwaltschaft Anzeige erstattet. Die Beklagten haben nach Feststellung des OLG Köln zum Tatzeitpunkt mittels einer Tauschbörsen-Software 5.080 Audiodateien zum Download verfügbar gehalten.

In einem der vom BGH verhandelten Fälle gelang einer Familie nicht, ihrer sekundären Darlegungslast nachzukommen. Nach wie vor geht der BGH in Übereinstimmung mit seiner Entscheidung aus dem Jahre 2010 (BGH, Urteil vom 12. 5. 2010 – I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens“) davon aus, der Inhaber eines Internetanschlusses, von dem aus ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Zustimmung des Berechtigten öffentlich zugänglich gemacht worden ist, eine sekundäre Darlegungslast trifft, wenn er geltend macht, nicht er, sondern ein Dritter habe die Rechtsverletzung begangen.

Die Familie hatte angegeben, zum Zeitpunkt der Tauschbörsennutzung im Urlaub in Spanien gewesen zu sein und alle technischen Geräte einschließlich Router abgeschaltet zu haben. Diese Einlassung überzeugte weder das OLG Köln noch den BGH, da beide Gerichte keine Zweifel an der fehlerfreien Ermittlung der IP-Adresse hatten und es für erwiesen hielten, dass die Rechtsverletzung über den Anschluss der Familie verwirklicht wurde.

Fazit:

Wie gesagt, ist zunächst einmal die Volltextveröffentlichung des BGH-Urteils abzuwarten. Grundsätzlich bleibt es bei den Leitsätzen, welche in den vergangenen Urteilen des BGH zum Filesharing entwickelt wurden.

Hier zu den entsprechenden Urteilen:

BGH „Sommer unseres Lebens“: http://www.telemedicus.info/urteile/Telekommunikationsrecht/Haftung-des-WLAN-Betreibers/1057-BGH-Az-1-ZR-12108-Sommer-unseres-Lebens.html

BGH „Morpheus”: http://www.telemedicus.info/urteile/Internetrecht/Filesharing/1396-BGH-Az-I-ZR-7412-Haftung-fuer-Kinder-bei-Filesharing-Morpheus.html

BGH „Bearshare”: http://www.telemedicus.info/urteile/Internetrecht/Filesharing/1478-BGH-Az-I-ZR-16912-BearShare.html

Unbedingt aufklären!

Im Familienverbund ist es jedoch unerlässlich, dass man insbesondere minderjährige Kinder über die Gefahren und die Unrechtmäßigkeit der Nutzung von Filesharingsoftware aufklärt und eben diese verbietet.

Was und ob die gestrige Entscheidung des BGH zur Folge haben wird, ist momentan schwer einzuschätzen. Wir gehen nicht davon aus, dass Anschlussinhaber, denen eine Rechtsverletzung durch Filesharing vorgeworfen wird und bei denen die theoretische Möglichkeit besteht, dass minderjährige Kinder die Verletzung begangen haben könnten, nun vermehrt verklagt werden.

Wir werden hier erneut Stellung nehmen, sobald die Entscheidung des BGH im Volltext vorliegt.

Hier gelangen Sie zu der Pressemitteilung des BGH: Bundesgerichtshof Pressemitteilung Nr. 92 2015 – http://www.kanzleibrehm.de/wp-content/uploads/Bundesgerichtshof-Pressemitteilung-Nr.-92-2015.pdf

Hier finden Sie das bestätigte Urteil des OLG Köln im Volltext: Oberlandesgericht Köln, 6 U 205 12 – http://www.kanzleibrehm.de/wp-content/uploads/Oberlandesgericht-K%C3%B6ln-6-U-205-12.pdf

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