BMF veröffentlicht einen Entwurf zu Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten bei Kryptowährungen

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Nach wie vor besteht bei der steuerrechtlichen Einordnung von Krypto-Assets eine allgemeine Unsicherheit. Mit dem Schreiben zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token vom 10.05.2022 - wir berichteten bereits darüber auf unserem Blog - brachte das Bundesministerium der Finanzen (kurz: „BMF“) zumindest für einzelne Detailfragen Licht ins Dunkeln. Gänzlich außer Acht blieben allerdings Ausführungen zu Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten, welche im Entwurfsschreiben zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token zumindest einen Platzhalter fanden.

Grundsätzlich und wenig überraschend ist, dass die Angaben in den Steuererklärungen (wie sonst auch) wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen zu machen sind (§ 150 Absatz 2 AO). Werden Krypto-Assets über eine dezentralisierte Handelsplattform (kurz: „DEX“) oder über die eines ausländischen Betreibers erworben oder veräußert, sollen erweiterte Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 2 AO greifen.

Neben Unterlagen in Papierform sind nunmehr aber auch elektronische Dokumente und Datensätze wie zum Beispiel Screenshots oder Ausdrucke als Belege für die Ermittlung der Einkünfte zulässig. Die Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten im Betriebsvermögen ergeben sich aus der Abgabenordnung (z. B. § 90 Abs. 3, §§ 141, 143 bis 145 AO), den Einzelgesetzen (z. B. § 22 UStG, § 4 Abs. 3 Satz 5 u. 4 EStG) und den außersteuerlichen Normen (u. a. §§ 238 ff. HGB). Es gilt die Einzelaufzeichnungspflicht gemäß § 146 Abs. 1 S. 1 AO. Da bei der Ermittlung der Einkünfte für die Steuererklärung immer häufiger auf spezielle (Reporting)Softwares zurückgegriffen wird, welche die einzelnen Datenbestände der Wallet in einen übersichtlichen Report transformiert, muss laut der Finanzverwaltung bei der Verwendung ebenfalls eine Verfahrensdokumentation erstellt werden. Hierbei ist aktuell problematisch, dass sämtliche Reporting-Anbieter im deutschen Raum keine Festschreibungen der Daten vorsehen, was die Finanzverwaltung in dem Entwurf so fordert. Dies ist verwunderlich, da die Daten und Transaktionen in der Blockchain ja gerade unveränderlich festgeschrieben sind. Zudem sollte darauf geachtet werden, dass die von der Software vorgenommene Beurteilung des konkreten Sachverhalts auch der von der Finanzverwaltung vertretenen Auffassung entspricht. Falls dies nicht der Fall ist, weil die Beurteilung z. B. strittig ist, sollte der Sachverhalt und die Würdigung aus Compliance-, verfahrensrechtlichen und steuerstrafrechtlichen Gründen transparent offengelegt werden.

Im Hinblick auf die Mitwirkungspflichten im Privatvermögen gelten die allgemeinen Mitwirkungspflichten gemäß §§ 90, 93, 97 AO, sollte der Erwerb oder die Veräußerung von Krypto-Assets jedoch über DEX erfolgen, greifen die erweiterten Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 2 Satz 1 AO.

Ferner verweist das BMF auf die Aufbewahrungsvorschriften des § 147a AO, wonach die Unterlagen sechs Jahre lang aufbewahrt werden müssen, sofern Überschusseinkünfte von mehr als 500.000 Euro p. a. erzielt werden.

Der Katalog von Daten und Belegen, welcher abschließend vom BMF aufgestellt wurde, soll der Nachvollziehbarkeit der Angaben in der Steuererklärung dienen. Hilfreich sind Angaben zu Wallet-Adressen und genutzte Handelsplattformen, Informationen zum Anschaffungszeitpunkt und Art des Anschaffungsvorgangs, Anschaffungskosten sowie Veräußerungszeitpunkt, -erlöse und –kosten.

Unser Rechtstipp: Unabhängig vom finalen BMF-Schreiben empfehlen wir bereits jetzt, die Überprüfung der Dokumentation sämtlicher Transaktionen. Es kann in jedem Fall nur von Vorteil sein eine strukturierte und nachvollziehbare Dokumentation der Krypto-Einkünfte zu haben, damit ein sachkundiger Dritter die Einkünfteermittlung nachvollziehen kann. Wie das BMF-Schreiben dann im Detail ausgestaltet ist, bleibt abzuwarten und, ob sich hieraus ein unmittelbarer Handlungsbedarf ergibt.

Zu den Themen Besteuerung und Dokumentation von Erträgen im Zusammenhang mit Kryptowährungen sowie zu allen anderen steuerrechtlichen Themen beraten wir Sie gerne umfassend. Sie erreichen uns unter der Rufnummer 040/528 403 – 0 oder per E-Mail unter info@rugefehsenfeld.de.

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