Kryptowährungen und Selbstanzeige

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Veräußerungen von Kryptowährungen wie Bitcoin, Ether und Polkadot werden nach aktuell herrschender Meinung in der Steuerliteratur und der gegenwärtig zu beobachtenden Behandlung durch die Finanzverwaltung als private Veräußerungsgeschäfte gem. § 22 Nr. 2 i. V .m. § 23 Abs. 1 EStG qualifiziert, auch wenn dies noch nicht höchstrichterlich entschieden ist und zumindest teilweise angezweifelt wird (vgl. FG Nürnberg, Beschluss vom 8. April 2020, Az. 3 V 1239/19). Über die steuerrechtliche Beurteilung von Bitcoin & Co. berichteten wir bereits kurz im letzten Jahr in unserem Blog.

Dass das Thema der Besteuerung von Einkünften aus Kryptowährungen seitdem keineswegs an Bedeutung verloren hat, zeigt das allein aufgrund von Geschäften mit Kryptowährungen geschätzte Steueraufkommen i. H. v. EUR 1,2 Milliarden für das Jahr 2020 (vgl. Steuerstudie des Frankfurt School Blockchain Centers). Dies ist nicht nur ein erheblicher Anstieg im Vergleich zu den vorangegangenen Jahren, sondern entspricht auch in etwa 2 Prozent der gesamten geschätzten Steuereinnahmen (ohne reine Gemeindesteuern) des Jahres 2019.

In Anbetracht des milliardenschweren Steueraufkommens ist erkennbar, dass der Markt für Kryptowährungen förmlich boomen muss. Doch das mitunter äußerst gewinnbringende Geschäft birgt auch steuerliche Gefahren. Der Umstand, dass die steuerrechtliche Behandlung nicht eindeutig geregelt ist, sorgt für Rechtsunsicherheit. Trotz dieser Rechtsunsicherheit sind die Einkünfte bzw. Veräußerungen jedoch dem Finanzamt anzuzeigen bzw. zu erklären. Eine gänzliche Nichtmeldung von zumindest potenziell steuerpflichtigen Einkünften aus dem Kryptowährungshandel könnte zu einem strafrechtlichen Belangen wegen einer Steuerhinterziehung nach § 370 Abgabenordnung (AO) führen.

Daher unser Rechtstipp: Wer Einkünfte aus dem Handel mit Kryptowährungen dem Finanzamt bisher nicht angezeigt bzw. deklariert hat, muss mit der Einleitung eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung gem. § 370 AO rechnen. Es ist daher ratsam, bisher nicht erklärte, aber potenziell steuerbare Einkünfte dem Finanzamt im Rahmen einer strafbefreienden Selbstanzeige zu melden. Dazu sollten Steuerberater oder Fachanwälte für Steuerrecht mit der Bearbeitung der Selbstanzeige betraut werden, welche sich auf dem Rechtsgebiet der Selbstanzeigenberatung und der Besteuerung von Kryptowährungen spezialisiert haben. Dazu gehören unter anderem die Rechtsanwälte und Steuerberater von RUGE FEHSENFELD. 

Zu den Themen Besteuerung von Kryptowährungen und Selbstanzeige beraten wir Sie gerne umfassend – vertrauensvoll und anonym. Sie erreichen uns unter der Telefonnummer 040/ 528 403 – 0 oder per E-Mail unter info@rugefehsenfeld.de.


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