Bonuszahlung, Weihnachtsgeld und Stichtagsregelung

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Einen warmen Geldregen zum Jahresende hat wohl jeder Arbeitnehmer gerne. Wenn aber das Arbeitsverhältnis endet, ist das Erstaunen nicht selten groß, dass man schon sicher geglaubtes zusätzliches Geld dann doch nicht erhält, weil eben zu einem bestimmten Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis nicht mehr bestanden hat. Die oftmals spontane Äußerung von Arbeitnehmern in so einem Fall: „Das ist doch ungerecht!“ unterstützt das Bundesarbeitsgericht zumindest teilweise mit seiner Rechtsprechung:

Bei der Frage, ob eine Sonderzahlung von einer Stichtagsregelung abhängig gemacht werden kann, ist nach dem Zweck der Leistung zu unterscheiden. Eine Stichtagsregelung liegt vor, wenn die Auszahlung einer Vergütung davon abhängig gemacht wird, ob das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt noch besteht.

Das Bundesarbeitsgericht hält es bei Vergütungen, mit denen eine Arbeitsleistung abgegolten wird, wie es bei Bonuszahlungen regelmäßig der Fall ist, für zulässig, diese an ein Bestehen des Arbeitsverhältnisses im Geschäftsjahr zu knüpfen (BAG, Urteil vom 06.05.2009 – 10 AZR 443/08). Unzulässig ist es dagegen, eine solche Vergütung von einem Bestehen des Arbeitsverhältnisses zu einem späteren Zeitpunkt abhängig zu machen (BAG, Urteil vom 18.01.2012 – 10 AZR 612/10). Denn dann hat der Mitarbeiter seine Vergütung schon verdient. Es wäre nicht gerecht, sie ihm im Nachhinein wieder wegzunehmen.

Anders sieht es dagegen aus, wenn mit einer Sonderzahlung nur die Betriebstreue und keine Arbeitsleistung honoriert werden soll, wie es beim Weihnachtsgeld häufig vorkommt. In einem solchen Fall ist es zulässig, dass der Arbeitgeber ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis zum Auszahlungszeitpunkt verlangt (BAG, Urteil vom 18.01.2012 – 10 AZR 667/10).


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