Brexit – was bedeutet das für EU-Marken und Europäische Gemeinschaftsgeschmacksmuster?

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Großbritannien hat gewählt. Der Brexit hat nicht nur zu tiefgreifende wirtschaftliche und politische Folgen, sondern wird voraussichtlich auch unmittelbare Auswirkungen auf Schutzrechte wie Marken, Patente und Designs/Geschmacksmuster haben.

Die EU-Marken (sog. Unionsmarken) haben unmittelbare Geltung nur innerhalb der EU, wie sich aus Art. 1 Abs. 2 der Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) ergibt. Daher werden in Großbritannien alle EU-Marken ihre Wirkung verlieren, wenn vorab keine Sondervereinbarung zwischen der EU und Großbritannien getroffen wird. Ob vor dem Hintergrund der aktuellen politischen Lage die politischen Verhandlungsführer jedoch rechtzeitig eine verbindliche Regelung auf für dieses Thema vor dem Ausscheiden aus der EU treffen, kann nur spekuliert werden. Erst recht, wie eine solche Regelung aussehen könnte.

Wenig wahrscheinlich ist, dass die EU-Marken in Großbritannien weiterhin uneingeschränkt gelten. Denkbar wäre eher, dass diese zusätzlich (kostenfrei? kostenpflichtig?) in nationale britische Marken umgewandelt werden könnten oder gar, dass der Schutz für EU-Marken schlicht entfällt. Wird nicht vor dem Brexit eine wie auch immer gestaltete Regelung mit der EU getroffen, verlieren die EU-Marken in Großbritannien jegliche Wirkung. Dann wäre es durchaus denkbar, dass Wettbewerber oder sonstige Dritte in Deutschland oder außerhalb von Großbritannien bereits eingeführte Marken nunmehr selbst in Großbritannien auf sich neu anmelden können.

Fraglich ist zudem, ob und wie Rechte aus bestehenden EU-Marken in Großbritannien nach dem Brexit noch durchgesetzt werden können.

Welche Regelungen auch immer für die Zeit nach dem Brexit für EU-Marken vereinbart werden, dies kann für die Marken, für den Vertrieb der Produkte und Dienstleistungen, die unter der Marke be- und vertrieben werden, für Lizenzverträge und für den Unternehmenswert eines Markenunternehmens insgesamt wesentliche Bedeutung haben.

Fazit:

Ich empfehle daher für alle wichtigen Marken eine zusätzliche Anmeldung für Großbritannien unabhängig von der EU-Marke.

Für das Europäische Gemeinschaftsgeschmacksmuster stellen sich nach dem Brexit die gleichen Fragen: Auch das Gemeinschaftsgeschmackmuster hat nach Art. 1 Abs. 3 EU-Gemeinschaftsgeschmacksmuster-Verordnung (EuGVVO) grundsätzlich nur Wirkung in der Europäischen Union. Nach dem Brexit dürfe höchst fraglich sein, ob das europäische Gemeinschaftsgeschmacksmuster in Großbritannien weiterhin den gleichen Schutz genießt.

Gern berate und vertrete ich Sie in Bezug auf marken- und geschmacksmusterrechtliche Fragen und bei der Anmeldung englischer Marken und Designs. Auf Wunsch führe ich für Sie das gesamte Anmeldeverfahren direkt in Großbritannien oder über die WIPO durch.

Ihr Ansprechpartner: Dr. Malte Marquardt, LL.M. (Edinburgh)


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