Brexit – weg mit der Limited?

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Und was nun? Die in den vergangenen Tagen mit zahlreichen Mandanten geführten Gespräche haben mir gezeigt, dass die Hoffnung, Großbritannien bleibe in der EU, groß ist. Die Mehrheit der Mandanten ist der Überzeugung, dass der Austritt Großbritanniens aus der EU nie passieren wird. 

Diese Hoffnung hege ich persönlich auch. Doch was passiert, wenn das Unvorstellbare dennoch eintritt? Was mache ich dann zum Beispiel mit einer englischen Limited?

Grundsätzlich spricht nichts dagegen, eine bestehende englische Limited beizubehalten. Schließlich können Sie ja auch eine Limited in Hongkong oder auf den British Virgin Islands problemlos gründen und führen. Allerdings wäre Ihre englische Limited mit dem Austritt Großbritanniens aus der EU eine Gesellschaft aus einem Nicht-EU-Staat. Wie dies zum Beispiel auch Gesellschaften aus der Schweiz oder Norwegen sind. 

Dennoch ist zum Beispiel Norwegen durch den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), an dem es als Mitglied der Europäischen Freihandelszone (EFTA) teilnimmt, und die Beteiligung am Schengen-Raum sehr eng mit der EU verbunden. Dies wird vermutlich auch in Zukunft für Großbritannien gelten.

Daher besteht aufgrund der aktuellen Lage kein Grund, seine englische Limited zum Beispiel in eine deutsche GmbH umzuwandeln.

Aber: Sollten Sie den Schritt einer Umwandlung oder Verschmelzung Ihrer englischen Gesellschaft erwägen wollen, ist der richtige Zeitpunkt für diese Entscheidung jetzt gekommen.

Aufgrund einschlägiger europäischer Verordnungen, welche derzeit auch in England gelten, ist eine grenzüberschreitende Verschmelzung oder Umwandlung durchaus vorzuziehen. Die Dauer eines solchen Verfahrens ist hierbei ein wesentlicher Entscheidungsfaktor. Sie müssen hier eine Verfahrensdauer von mindestens 12 Monaten einplanen.

Planen Sie also in weiser Voraussicht und fällen Sie keine Bauchentscheidung.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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