Vorsicht vor rechtswidrigen Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden

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In letzter Zeit wurden mir Aufhebungs- und Erstattungsbescheide sowie abschließende Leistungsbescheide vorgelegt, die trotz bestehendem gesetzlichem Verbot erlassen worden sind.

Dies hat folgenden Hintergrund:

In vielen Fällen wird über den Leistungsanspruch nur vorläufig entschieden. Nach Ablauf des entsprechenden Bewilligungszeitraumes ergeht dann in den meisten Fällen ein Bescheid über die abschließende Feststellung des Leistungsanspruchs (abschließender Leistungsbescheid).

Für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31. März 2021 begonnen haben darf aber nach § 67 Abs. 4 S.2 SGB II nur auf Antrag des Leistungsempfängers ein abschließender Leistungsbescheid erlassen werden.

Trotz dieses eindeutigen gesetzlichen Verbotes werden aber im Moment offenbar auch ohne einen entsprechenden Antrag des Leitungsempfängers abschließende Leistungsbescheide für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31. März 2021 begonnen haben, erstellt und an die Betroffenen versandt. Zeitgleich oder einige Zeit später können dann Aufhebungs- und Erstattungsbescheid folgen. Dies kann für die Leistungsempfänger gravierende Folgen haben, denn ein derartiger Aufhebungs- und Erstattungsbescheid kann Rückforderungen von mehreren hundert Euro beinhalten.

Daher sollte jeder abschließende Leistungsbescheid und auch jeder Aufhebungs- und Erstattungsbescheid im Moment einer sehr sorgfältigen Prüfung unterzogen werden.

Es empfiehlt sich in einer solchen Konstellation bereits bei Erhalt des abschließenden Leistungsbescheides noch vor Ablauf der Widerspruchsfrist anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um dann auch etwaige darauf basierende Aufhebungs- und Erstattungsbescheide erfolgreich abwehren zu können.

Dabei stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Sollten Sie in einer solchen Situation nicht über die finanziellen Mittel verfügen rechtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, empfehle ich bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein zur Beratung bei einem Rechtsanwalt zu beantragen und sich von dem Amtsgericht auch direkt ausstellen zu lassen.


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