Bundesarbeitsgericht stärkt Anspruch auf gleichen Lohn wegen Benachteiligung

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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. Januar 2021 – 8 AZR 488/19 –

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat ein Grundsatzurteil am 21. Januar 2021 zur Lohngerechtigkeit gefällt.

Verdient eine Frau weniger als das mittlere Einkommen der Männer in gleicher Position, dann ist dies laut dem BAG ein Indiz für eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Will der Arbeitgeber diesen Verdacht entkräften, dann obliegt ihm die Beweislast.

Im konkreten Fall vermutete eine Abteilungsleiterin der Landschaftlichen Brandkasse Hannover, dass sie weniger verdiene als ihre männlichen Kollegen. Sie klagte vor dem Arbeitsgericht und verlangte von ihrem Arbeitgeber Auskunft über das Einkommen der männlichen Kollegen in vergleichbarer Position nach dem Entgelttransparenzgesetz. Dieses Gesetz soll für mehr Lohngerechtigkeit zwischen den Geschlechtern sorgen. Danach besteht dann ein Anspruch auf Information, wenn im Betrieb mindestens 200 Arbeitnehmer beschäftigt sind und wenn mindestens sechs Arbeitnehmer in der Vergleichsgruppe des anderen Geschlechts beschäftigt sind. Der Arbeitgeber ist dann verpflichtet den sogenannten Median der Vergleichsgruppe offen zu legen, also das mittlere Einkommen des Mannes, der gleich viele männliche Kollegen mit höherem und mit niedrigerem Einkommen hat.

Der Arbeitgeber erteilte die verlangte Auskunft und die Abteilungsleiterin stellte fest, dass sowohl ihr Grundgehalt, als auch ihre Zulagen unter dem männlichen Median lagen. Sie verlangte daraufhin die Differenz. Der Arbeitgeber lehnte jedoch ab und bestritt die Diskriminierung. Er trug vor, dass für die Einkommensunterschiede gute Gründe vorliegen würden.

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschied, dass die Auskunft mit dem Ergebnis, dass ihr Gehalt unter dem Median liegt, nicht ausreiche um eine Diskriminierung festzustellen. Das Bundesarbeitsgericht sah das in der dritten Instanz anders. Es stellte fest, dass der Verdienst einer Frau unter dem Median sehr wohl als Indiz einer Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts gelten kann. Ist der Arbeitgeber anderer Ansicht, dann obliegt ihm dafür die Beweislast. Der Fall wurde deswegen an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, das nun feststellen muss, ob die Einkommensunterschiede tatsächlich keine Diskriminierungen darstellen, sondern auf legitimen Gründen beruhen.

Das Urteil ist faktisch eine Stärkung der Frauen. Sie sind es, die in der Regel schlechter bezahlt werden, als vergleichbare Männer. Das Entgelttransparenzgesetz ist dabei nur eine schlechte Hilfe, da den Entgeltunterschied festzustellen und darzulegen in der Regel nicht ausreichte. Das Bundesarbeitsgericht hat genau an diesem Punkt nun entschieden, dass ein niedrigeres Gehalt als der Median regelmäßig ein Indiz ist für die Vermutung einer Diskriminierung. Der Arbeitgeber kann die Vermutung widerlegen, ist dann aber dafür in der Beweislast.


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