Bundesgerichtshof: Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehen verwirkt grundsätzlich nicht

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Der Widerruf bei laufenden Kreditverträgen verwirkt nicht und stellt auch keine unzulässige Rechtsausübung dar. Das hat der Bundesgerichtshof am 12.07.2016 entschieden.

Damit hat das höchste deutsche Zivilgericht eine seit langem bestehende Unsicherheit der Kreditnehmer bei der Ausübung ihres Widerrufsrechts zugunsten der Verbraucher geklärt.

Nach dieser Entscheidung des BGH wird sich die Rechtsprechung der unteren Gerichte jetzt dahingehend vereinheitlichen müssen, dass der Widerruf laufender Kreditverträge nicht wegen Verwirkung abgelehnt werden kann. Dies hatten vereinzelte Landgerichte und Oberlandesgerichte bislang angenommen, weil eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu dieser Rechtsfrage nicht vorlag. Vor allem die Oberlandesgerichte Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein und vereinzelt auch einzelne Senate des OLG Düsseldorf hatten den Widerruf wegen Verwirkung oder wegen unzulässiger Rechtsausübung abgelehnt. Damit dürfte seit dem 12.07.2016 Schluss sein.

Ob der BGH auch Aussagen zum Widerruf bei bereits beendeten Verträgen machen wird, bleibt abzuwarten bis zur Vorlage der schriftlichen Entscheidungsgründe.

Alle Darlehensnehmer, die Ihren Vertrag vor dem 10.06.2010 bis zum 21.06.2016 widerrufen hatten und sich dem Einwand der Verwirkung durch die Bank ausgesetzt sahen, sollten jetzt noch einmal prüfen lassen, ob sich ein Vorgehen gegen die Bank nicht doch lohnt.

Alle Kreditnehmer, die nach dem 10.06.2010 Verträge abgeschlossen haben, können auch heute noch widerrufen, wenn die Belehrung fehlerhaft ist. Auch diese Kreditnehmer können sich auf die Entscheidung des BGH berufen.


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