Bundesverwaltungsgericht: Vereine müssen Kosten für Polizeieinsätze mittragen
- 1 Minuten Lesezeit
- Fußballvereine dürfen zur Beteiligung an den Kosten von Polizeieinsätzen verpflichtet werden.
- 2015 hatte der Bremer Senat ein entsprechendes Gesetz für Veranstalter gewinnorientierter Großveranstaltungen erlassen.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat nun entschieden, dass diese Regelung rechtmäßig ist.
Der Ligaverband DFL war gegen eine Gebührenrechnung Bremens vorgegangen. Grundlage war ein Polizeieinsatz bei einem Spiel von Werder Bremen gegen den HSV. Aufgrund der Rivalität galt ein erhöhtes Risiko und es war mehr Polizei als bei normalen Begegnungen präsent.
Bremen hatte zuvor einen Vorstoß mit einer Gesetzesänderung gewagt, wonach sich Veranstalter gewinnorientierter Großveranstaltungen mit voraussichtlich mehr als 5000 Teilnehmern zur selben Zeit an den Kosten eines Polizeieinsatzes beteiligen müssen. Schon vor Erhalt der Rechnung hatte die Deutsche Fußball Liga GmbH angekündigt, gegen eine Gebührenrechnung rechtlich vorzugehen.
Gebühr wegen Absicherung von Hochrisiko-Veranstaltung gerechtfertigt
Bei Gebührenverlangen kommt es darauf an, dass Betroffene bereits Steuern entrichten. Insofern lägen für das Bundesverwaltungsgericht bei Hochrisiko-Veranstaltungen besondere Anforderungen vor, die das Verlangen zusätzlicher Abgaben rechtfertigten. Aufgrund der für die Spielausrichtung notwendigen Absicherung sei die Gebühr rechtmäßig. Der Einsatz komme zudem dem Veranstalter zugute.
Nur bei ausreichenden Erfahrungen
Das höchste Verwaltungsgericht setzt allerdings vorhandene Erfahrungen voraus. Diese seien bei Fußballveranstaltungen sowohl bei Veranstaltern als auch bei der Polizei gegeben. Fehlten ausreichende Erfahrungen, dürften hingegen keine Gebühren erhoben werden. Der geltend gemachte Aufwand ist zudem gerichtlich überprüfbar.
Vorinstanz muss noch Höhe der Kosten klären
Damit steht fest, dass die Gebührenpflicht grundsätzlich besteht. Nur noch über die Höhe muss entschieden werden. Das Bundesverwaltungsgericht verwies den Fall dazu an das Oberverwaltungsgericht Bremen zurück. Insbesondere kommt es darauf an, welche Kosten die Polizei von von ihr ingewahrsamgenommenen Personen statt vom Veranstalter zu verlangen muss. Das Land Bremen hat rund 415.000 Euro verlangt. Die DFL will die Kosten dann von den Vereinen verlangen.
(BVerwG, Urteil v. 29.03.2019, Az.: 9 C 4.18)
(GUE)
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