Bußgelder, die der Arbeitgeber bezahlt, sind Arbeitslohn

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Bußgelder, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bezahlt oder erstattet, sind Arbeitslohn und deshalb zu versteuern.

Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) im November 2013 klargestellt.

Maßgebend für die Steuerpflicht ist, ob Zahlung des Arbeitgebers ganz überwiegend in betrieblichem Interesse steht oder im eigenen Interesse des Arbeitnehmers. Es kommt bei den Bußgeldern also darauf an, ob ein betrieblicher Zweck im Vordergrund steht. Das kann bei Bußgeldern tatsächlich der Fall sein. Insbesondere, wenn Arbeitgeber z.B. bei ihnen angestellte Fahrer anweisen, Halteverbote zu missachten, damit das Entladen schneller geht. Es ist schon sehr fraglich, ob Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer zu einem solchen rechtswidrigen Verhalten anweisen können. Jedenfalls darf der Betrieb des Arbeitgebers nicht auf einem solchen rechtswidrigen Tun seiner Arbeitnehmer gegründet sein. Deshalb kann das betriebliche Interesse bei der Übernahme von Bußgeldern nicht im Vordergrund stehen, weil das verfolgte Interesse nicht erlaubt ist. Hier gilt das Motto:

„Es kann nichts sein was nicht sein darf.“

Sönke Höft

Korrespondierende Entscheidung: BFH, Urteil vom 14.11.2013, Aktenzeichen VI R 36/12


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