Cannabis am Arbeitsplatz: Grund für eine Kündigung? (Tipps für Arbeitnehmer)

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin.

Wie wirkt sich die Teillegalisierung von Cannabis am Arbeitsplatz aus? Darf der Arbeitnehmer in der Pause einen Joint rauchen? Darf am Arbeitsplatz Cannabis konsumiert werden? Darf der Arbeitnehmer unter dem Einfluss von Cannabis arbeiten gehen? Wie darf der Arbeitgeber darauf reagieren? Antworten hat der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Das Rauchen von Cannabis und verwandten Substanzen am Arbeitsplatz wird grundsätzlich so bewerten sein, wie Alkohol am Arbeitsplatz. Dementsprechend darf der Arbeitgeber den Konsum von Cannabis am Arbeitsplatz per Arbeitsanweisung untersagen. Ich gehe davon aus, dass die meisten Arbeitgeber solche Verbote in absehbarer Zeit aussprechen werden. 

Verstößt der Arbeitnehmer dagegen, begeht er eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung, für die ihm der Arbeitgeber bei Vorliegen aller Voraussetzungen verhaltensbedingt kündigen darf. Ob es einer vorherigen Abmahnung bedarf, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Falls sich der Cannabiskonsum als besonders schwerwiegende Pflichtverletzung herausstellt, darf der Arbeitgeber grundsätzlich fristlos kündigen.

Falls der Chef aber auf der Arbeit selbst zum Joint greift und raucht, macht er seinen Mitarbeitern damit deutlich, dass ein Verbot bei ihm nicht gilt. Arbeitnehmer, die Cannabis am Arbeitsplatz so konsumieren, wie der Chef, müssen arbeitsvertragliche Konsequenzen grundsätzlich nicht befürchten. Der Arbeitgeber dürfte allenfalls ein Verbot neu aussprechen und abmahnen. Eine Kündigung wäre in dem Fall wohl nur im Wiederholungsfall zulässig.

Raucht der Chef beim Firmenfest einen Joint, genehmigt er damit regelmäßig den (moderaten) Cannabiskonsum auf Firmenfesten. Ein etwaiges Cannabisverbot am Arbeitsplatz hebt er damit aber grundsätzlich nicht auf.

Geht ein Arbeitnehmer unter dem Einfluss von Cannabis zur Arbeit, darf ihn der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen nach Hause schicken – ähnlich wie wenn der Arbeitnehmer angetrunken oder mit Restalkohol am Arbeitsplatz erscheint. Sieht der Arbeitgeber also Anhaltspunkte, dass die Arbeitsleistung des Mitarbeiters durch die Nachwirkung des Konsums beeinträchtigt ist, kommt es darauf an, ob der Arbeitgeber die Arbeitsleistung verantworten kann. Gefährdet der Arbeitnehmer mit seiner eingeschränkten Arbeitsleistung andere, beispielsweise Kunden, Patienten, Reisende, Kinder, etc., darf der Arbeitgeber den Mitarbeiter umgehend nach Hause schicken. Dieser hat, sofern er berechtigterweise nach Hause geschickt wurde, an dem Tag keinen Anspruch auf Gehaltszahlung.

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