Checkliste Leasing: Finanzierungsform, Inhalt, Zeitpunkt – rechtssicher unterwegs

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Neben dem Kauf aus eigenen Mitteln oder der Finanzierung über ein Darlehen, ist Leasing die gängigste Art, um ein Neufahrzeug anzuschaffen.

1. Die Finanzierungsform

Im Gegensatz zum Selbst-Kauf übernimmt beim Leasing i.d.R. eine Bank die Anschaffungskosten, kauft also den Neuwagen bei einem Autohaus und wird Eigentümer. 

Von der Variante des „Sale-and-lease-back“ spricht man, wenn man das Objekt zunächst selbst kauft, an den Leasinggeber verkauft und anschließend einen Leasingvertrag hierüber abschließt, um den Investitionsbetrag wieder liquide zu haben. 

Der Leasingnehmer wird Besitzer und Halter und kann gegen Zahlung der Leasingraten das Neufahrzeug nutzen. Nach Ablauf des Leasingvertrags ist das Fahrzeug im vereinbarten Zustand an den Leasinggeber zurückzugeben. Das erfolgt zumeist über den Händler, von dem das Fahrzeug gekauft worden ist.

Beim Leasing sind verschiedene Arten zu unterscheiden: 

  • Restwert- oder Teil-Amortisations-Leasing bedeutet, dass am Ende des Vertrags das Fahrzeug einen vereinbarten, kalkulierten Restwert haben soll. Die über die Laufzeit zu zahlenden Leasingraten decken dabei nicht die Gesamtkosten des Leasinggebers ab. Erst in Verbindung mit dem Restwert ergibt sich die Amortisierung. Der für das Vertragsende kalkulierte Wert kann abhängig vom Fahrzeugzustand von dem tatsächlichen Wert bei Leasingende abweichen. Wer das Fahrzeug strapaziert, bspw. nicht asphaltierte Straßen und Wegen nutzt und im Innenraum seine Hunde transportiert, muss damit rechnen, dass das Fahrzeug zu einem niedrigeren Preis als zu dem vereinbarten kalkulierten Restwert am Markt angeboten werden kann. Die Wertdifferenz ist dann zu ersetzen.
  • Bei einem Voll-Amortisationsvertrag wird auch eine feste Vertragslaufzeit mit festen Raten vereinbart. Mit den monatlichen Raten werden aber die gesamten Anschaffungskosten des Leasinggebers über die Vertragsdauer vollständig amortisiert.
  • Beim Kilometer-Leasing wird vorher eine Kilometerzahl festgelegt, die höchstens gefahren werden darf. Wer die Kilometer zu niedrig einschätzt, bekommt bei der Rückgabe Probleme. Für die Überschreitung muss i.d.R. gezahlt werden. Wird die Laufleistung unterschritten, kann eine Erstattung vereinbart sein.

Bei überdurchschnittlicher Abnutzung besteht also sowohl beim Amortisations- als auch beim Kilometer-Leasing das Risiko einer Nachzahlung.

Den Rahmen für die zu vereinbarenden Laufzeiten und Leasingraten gibt die geplante Nutzungsdauer vor. Längere Laufzeiten können dabei die monatlichen Leasingraten verringern. Aber nicht jede Investition ist planbar und es gibt Situationen, in denen nur wenig Zeit für Entscheidung und Umsetzung bleibt. Dem lässt sich bspw. mit einem kündbaren Leasingvertrag begegnen, also gegen Abschlusszahlung kündigen zu können.

Am Ende der Leasingzeit gibt es noch die Möglichkeit eines Anschluss-Leasing, also das bis dahin genutzte Neufahrzeug als Gebrauchtwagen zu günstigeren Konditionen weiter zu leasen.

Leasingverträge können also mit sehr unterschiedlichem Inhalt und individuell geschlossen werden können.

2. Die Liquidität

Ein Risiko, das vor dem Abschluss eines Leasingvertrags bedacht werden sollte, sind Zahlungsschwierigkeiten.

Dem Vorteil des Leasings, keinen großen Geldbetrag als Investition aufwenden zu müssen, steht die Verpflichtung gegenüber, für die Dauer der Vertragslaufzeit zu den vereinbarten Terminen die fälligen Leasingraten zu zahlen. 

Ohne weitere Regelung gilt dies unabhängig von Krankheit, Arbeitslosigkeit und anderen Gründen, die zu Ertragsausfällen wie bspw. aktuell durch Betriebsschließungen wegen Covid-19 führen können. Dann fehlt plötzlich die Liquidität. 

Im Gegensatz zur Finanzierung durch ein Darlehen, steht dann das Fahrzeug nicht mit seinem Sachwert als Sicherheit für eine Verwertung zum Ausgleich der offenen Forderung aus dem Leasingvertrag zur Verfügung.

3. Der Zeitpunkt 

Etwa alle fünf bis sieben Jahre bieten Autohersteller die neue Generation eines Modells an. Zuvor erfolgt innerhalb dieses Zeitfensters eine optische Überarbeitung, ein sog. Facelift, oft mit einer aktualisierten Ausstattung.

Die Information, ob in Kürze ein Generationswechsel oder ein Face-Lift ansteht, könnte maßgeblich sein, das Fahrzeug der laufenden Generation anzuschaffen, weil man bspw. auf die ausgereifte Technik ohne „Kinderkrankheiten“ setzt und ein Preisvorteil besteht. Oder man entscheidet sich, noch ein wenig zu warten, um mit der neuen Generation den aktuellen Stand der Technik und eine modernere Optik für sich nutzen zu können.

Ausschlaggebend mag aber auch ein ganz anderer Aspekt sein: die Fahrzeuggröße. Stellt man fest, dass das Auto in neuer Generation breiter, länger oder höher ist und es passt nicht mehr in die Garage oder der Kofferraum und die Ladelucke verändern sich, so dass sich Werkzeug oder Waren nicht mehr wie gewohnt vernünftig laden und transportieren lassen, ist die Freude am neuen Auto schnell vorbei.

4. Das Bedienkonzept

Das neue Fahrzeug sollte man nicht nur Probe fahren, sondern auch das Bedienkonzept auf Alltagstauglichkeit prüfen. Autos sind rollende Computersysteme, was durch die digitalen Assistenzsystem immer schnellere Entwicklungen erfährt. Neben der Frage, welche Ausstattung gewünscht ist, muss man damit auch während der Fahrt und in kritischen Situationen zurechtkommen. Sie sollten nicht zu einer Überforderung führen, wie in einer Bußgeldsache, die vor dem OLG Karlsruhe (AZ 1 Rb 36 Ss 832/19) verhandelt wurde: Es war zu einem Unfall gekommen, weil das Intervall des Scheibenwischers am Zentralbildschirm zu verstellen war und dem Fahrer die Aufmerksamkeit für die Straße fehlte, mit der Folge eines Fahrverbots.

Kaputte Autos und Spaziergänge sind nicht Sinn eines Bedienkonzeptes.

5. Die Auftragsbestätigung

Hat man sich für ein Modell mit einer bestimmten Konfiguration entschieden und tritt mit seinen Wünschen an ein Autohaus heran, ist zu beachten, dass für die konkrete Bestellung das Wunschfahrzeug im Bestellsystem des Herstellers komplett neu eingegeben wird. Dabei können Fehler bei der Auswahl von Ausstattungsmerkmalen oder Missverständnisse im Gespräch passieren, mit der Folge, dass der neue Wagen nicht wie gewünscht bestellt und ausgeliefert wird. 

Eine falsche Farbe wäre schon ärgerlich, insbesondere für einen einheitlichen Außenauftritt bei einem Flottenfahrzeug. Im Falle eines bspw. behindertengerecht gewünschten Fahrzeugs wäre es jedoch fatal, wenn erforderliche Eigenschaften zur Bedienung des Autos „vergessen“ worden sind. Im schlimmsten Fall wäre das gelieferte Auto nutzlos. 

Die Auftragsbestätigung ist oft nicht besonders übersichtlich gestaltet. Sie hat daher Potential, die Grundlage für Rechtsstreitigkeiten zu werden. Es bedarf daher besonderer Aufmerksamkeit, diese im Detail zu prüfen.

6. Die Lieferung 

Endlich ist das Auto da und der Abholtermin steht fest – man sollte sich bei allen Begleitumständen nicht davon ablenken lassen, dass bei der Auslieferung verbindlich bestätigt wird, das Fahrzeug wie bestellt empfangen zu haben.

Auch wenn in der Bestellung alles richtig aufgeführt ist, kann es dennoch bei dem ausgelieferten Fahrzeug zu Abweichungen gekommen sein. Wird das Leasing-Fahrzeug bspw. als Dienstwagen zur Nutzung durch einen Mitarbeiter angeschafft, der es sich im vorgegebenen Rahmen konfiguriert hat, und es entspricht nicht der Bestellung, folgt die Auseinandersetzung mit dem Händler und möglicherweise auch mit dem Arbeitnehmer über Ersatzansprüche, wenn vom Arbeitgeber die Verpflichtung aus der Dienstwagenregelung nicht erfüllt wird.

Das Fahrzeug ist also bei der Übergabe zu untersuchen und Abweichungen von der Bestellung, also Mängel unverzüglich dem Verkäufer anzuzeigen. Andernfalls könnte das gelieferte Fahrzeug als genehmigt gelten, sofern es zunächst nicht erkennbar war.

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