E-Roller = Kfz?

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Mit der zunehmenden Beliebtheit und Verfügbarkeit spielt in der Rechtsprechung die Frage, ob ein Elektroroller ein Elektrokleinstfahrzeug (eKF) ist und damit als Kraftfahrzeug i.S.d. Strafgesetzbuches (StGB)  bzw. dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) gilt, eine immer größere werdende Rolle.


Tragend wird diese Rolle beispielsweise,

  • wenn Alkohol im Spiel ist mit dem einhergehenden Risiko einer Entziehung der Fahrerlaubnis,
  • wenn man diese schon eingebüßt hat, ob man ohne erforderliche Fahrerlaubnis unterwegs ist oder dies als Halter bei jemand anderem zulässt,

oder aber auch „nur“ bei der Frage,

  • welche Verkehrsflächen genutzt werden dürfen.


1. Klassifizierung als eKF

Worauf es bei der Einordnung ankommt, regelt die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV). In § 1 Abs. 1 eKFV werden verschiedene Fahrzeugbauarten zusammengefasst.

Gemeinsames und grundlegendes Merkmal der eKF ist ein elektrischer Antrieb mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h.

Das war’s aber auch schon mit den Gemeinsamkeiten – im Übrigen können (zulassungsfähige) eKF höchst unterschiedliche technische Merkmale aufweisen, die zusätzlich vorliegen müssen:

Zunächst wird unterteilt in die Kategorien

  • Fahrzeuge ohne Sitz

und

  • selbstbalancierende Fahrzeuge mit oder ohne Sitz. Was selbstbalancierend ist, wird in § 1 Abs. 2 eKFV wenig erhellend mit einer „integrierten elektronischen Balancetechnik“ beschrieben. Es bedeutet vereinfacht, dass nicht der Fahrer die Balance hält, sondern ein Kreiselinstrument (ein sog. Gyroskop), das die Abweichungen vom Gleichgewicht misst und Motoren, also die gesetzliche geforderte „integrierte elektronische Blancetechnik“ den Schwerpunkt so verlagert, dass das Fahrzeug nicht umkippt - bekanntestes Beispiel hierfür sind wohl Segways. 

Hat man diese Feststellungen getroffen, ist zu messen, ob das Fahrzeug

  • ohne Sitz eine Lenk-/Haltestange von mindestens 50 cm Breite hat,

oder

  • über einen Sitz verfügt, aber dafür mit einer Lenkstange von mindestens 70 cm Breite ausgestattet ist

und

  • unabhängig vom Vorhandensein eines Sitzes eine zulässige
    • Gesamtbreite von nicht mehr als  70 cm
    • Gesamthöhe von nicht mehr als 140 cm
    • Gesamtlänge von nicht mehr als 200 cm
    • maximale Fahrzeugmasse von nicht mehr als 55kg

aufweist.

Schließlich kommt es noch auf die Nennleistung des Motors an, der

  • nicht mehr als 500 Watt

oder

  • nicht mehr als 1400 Watt haben darf, wenn mindestens 60% der Leistung (= 840 Watt) zur Selbstbalancierung verwendet werden.

Um ein eKF auf öffentlichen Straßen in Betrieb zu nehmen, muss es zudem

  • ein Fabrikschild mit der behördlichen Betriebserlaubnis und Angabe der zulässigen Höchstgeschwindigkeit,
  • eine gültige Versicherungsplakette,
  • eine Fahrzeugidentifizierungsnummer (Kennzeichen)

haben und mit in der eKFV genauer definierten

  • Vorder- und Rückleuchten, Bremse und einer „Einrichtung für Schallzeichen“ ausgestattet sein.


2. Was ist mit einem eKF erlaubt? 

Zunächst ist die Nutzung auf öffentlichen Straße erst ab dem 14. Lebensjahr erlaubt. 

Sind Radwege vorhanden, so darf innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften nur dort mit dem eKF gefahren werden. Gibt es keinen Radweg, darf innerorts auch die Fahrbahn genutzt; außerorts gilt dies zudem für den Seitenstreifen. Mit der eKFV wurde auch das Verkehrszusatzzeichen  1022-16 „Elektrokleinstfahrzeuge frei eingeführt, das ein Befahren von anderen Verkehrsflächen erlaubt.


3. Was ist mit einem eKF nicht erlaubt? 

Darüber hinaus gelten die weiteren, ohnehin im Straßenverkehr zu beachtenden Verhaltensregeln – das heißt

  • nebeneinander und/oder freihändig fahren, 
  • sich an fahrende Fahrzeuge anhängen 

sind auch mit einem eKF nicht erlaubt. 

Gleiches gilt für die Benutzung von Handys und anderen elektronischen Geräten i.S.d. § 23 Abs 1a StVO. 

Ob und inwieweit die vor dem Aufkommen der eKF ergangene Rechtsprechung zu dem Alkohol-Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit auch auf Nutzer dieser neuen Fahrzeugklasse übertragen werden kann, hat der BGH noch nicht entschieden. Für E-Scooter hat das BayObLG dies aber bereits bejaht.



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