Checkliste E-Bike, Bußgelder und Führerscheinverlust – rechtssicher unterwegs

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E-Bikes, Pedelecs und S-Pedelecs erfreuen sich immer größerem Zuspruch. Umgangssprachlich werden die Begriffe häufig synonym verwendet. Tatsächlich stehen diese Begriffe in der E-Mobilität jedoch für eigene Fahrzeugtypen.

Was bei der Benutzung im Straßenverkehr zu beachten ist, wann Sanktionen drohen und möglicherweise Versicherungsschutz erlischt, liegt im Detail.

1. Pedelec, S-Pedelec, E-Bike – die Unterschiede

Ein Pedelec – Pedal Electric Cycle – ist rechtlich einem Fahrrad gleichgestellt. Man wird bis zu einer Geschwindigkeit von 25 km/h beim Treten, also bei Einsatz von Muskelkraft, durch einen Elektromotor unterstützt. Der Motor darf 250 Watt Nenndauerleistung nicht überschreiten und die Anfahrhilfe darf auf maximal 6 km/h beschleunigen. Ansonsten gelten die Regeln, wie für Radfahrer auch, also dass keine Helmpflicht besteht, Anhänger befestigt werden dürfen, vorhandene Radwege zu benutzen sind und kein Führerschein erforderlich ist. Daher ist auch eine Zulassung nicht nötig, so dass ein Pedelec keiner eigenen, zusätzlichen Versicherungspflicht unterliegt. Jedoch benötigen alle in der EU verkauften Pedelecs ein EU-Konformitätserklärung inkl. CE Kennzeichnung.

Der wesentliche technische Unterschied des S(peed)-Pedelec besteht in der Unterstützung beim Treten bis zu einer Geschwindigkeit von 45 km/h. Zudem gibt es auch die Möglichkeit, die Geschwindigkeit über einen Hebel ohne eigenständiges Treten bis zu 20 km/h zu steuern. Die Leistung des Motors darf dabei 4.000 Watt betragen. Das bewirkt, dass das S-Pedelec nicht mehr einem Fahrrad gleichgestellt ist, sondern ein Kleinkraftrad ist. Das Mindestalter zur Benutzung beträgt 16 Jahre, es besteht eine Helm- und Versicherungspflicht und man benötigt einen Führerschein der Klasse AM. Das wiederum hat zur Folge, dass die Benutzung von Fahrradwegen ebenso wie das Anbringen von Anhängern – im Gegensatz zu Pedelecs – nicht erlaubt ist.

Das E-Bike hingegen kann gänzlich ohne den Einsatz von eigener Tretkraft über einen Handhebel genutzt werden kann. Für alle E-Bikes besteht eine Versicherungs- und Helmpflicht. Untereinander heben die E-Bikes sich über die jeweilige Leistung voneinander ab. E-Bikes bis zu 20 km/h verfügen über einen Motor mit bis zu 500 Watt, was sie einem Leichtmofa gleichstellt. Damit ist Benutzung ab einem Mindestalter von 15 Jahren erlaubt. Die E-Bikes mit einer Geschwindigkeit bis zu 25 km/h gelten als Mofa, ebenfalls ab 15 Jahren nutzbar, erfordern aber eine Mofa-Prüfbescheinigung. Bei den E-Bikes mit bis zu 45 km/h handelt es sich wie bei einem S-Pedelec um ein Kleinkraftrad. Für die Benutzung ist eine Fahrerlaubnis der Klasse AM Voraussetzung, die ab 16 erteilt werden kann.

2. Versicherungsschutz im Schadensfall

Kommt es im Zusammenhang mit der Nutzung von Fahrrädern – oder einem Pedelec – zu einem Unfall, sind die Schäden Dritter in der Regel von Privathaftpflichtversicherungen gedeckt.

Bei der Benutzung von S-Pedelecs oder E-Bikes greift der gesetzlich vorgeschriebene Schutz der Kraftfahrthaftpflichtversicherung.

In welchem Umfang genau und bis zu welcher Höhe, bedarf einer Prüfung des konkreten Versicherungsvertrags.

3. Frisierte Pedelecs und E-Bikes

Wem die Unterstützung des E-Motors bei einem Pedelec bis zu einer Geschwindigkeit von 25 km/h nicht genügt und es frisiert, um eine größere Unterstützungsleistung zu haben, der baut sein Fahrrad zum Kraftfahrzeug um – mit bösen Folgen.

Durch den Umbau

  • gilt das Pedelec dann nicht mehr als Fahrrad,
  • man führt also ein Kraftfahrzeug
  • ohne erforderliche Zulassung

und

  • ohne gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsschutz.

Es drohen Sanktionen, allem voran Bußgelder, Geldstrafen sowie Fahrverbote und der Verlust der Fahrerlaubnis. Ist man mit einem frisierten Fahrzeug unterwegs und es kommt zum Unfall, ist das Risiko groß, zudem eine Mitschuld und die daraus resultierenden Kosten tragen zu müssen.

Auch wer als Profi, also als Inhaber eines Zweirad-Fachbetriebs Pedelecs oder E-Bikes tunt, muss mit gravierenden Konsequenzen rechnen, wenn dies nicht unter Beachtung der geltenden Bestimmungen erfolgt. Es besteht das Risiko, dem Vorwurf der Beteiligung an einer Ordnungswidrigkeit oder der Beihilfe zu einer Straftat ausgesetzt zu sein. Auch eine (Mit)-Haftung für Sach- und Personenschäden kann Rechtsfolge illegalen Tunings sein.

4. Auf dem Fahrrad telefonieren – Bußgeld, Punkte, Fahrverbot?

Klar – Handyverbot beim Autofahren kennt mittlerweile jeder. Aber es gilt tatsächlich auch beim Fahren mit dem Fahrrad, Pedelecs, S-Pedelecs und E-Bikes.

§ 23 Abs. 1a StVO regelt das Handyverbot nämlich für das Führen von Fahrzeugen. Das schließt sowohl die Kraftfahrzeuge – wie Autos, Lkw, Motorräder, S-Pedelecs und E-Bikes – ein, aber eben auch Fahrzeuge, die mit Muskelkraft betrieben werden, also Fahrräder und Pedelecs.

  • Wer dennoch bei der Fahrt telefoniert, riskiert 1 Punkt und 100 € Bußgeld.
  • Wer dabei noch andere gefährdet oder sogar einen Unfall verursacht, muss 150 bzw. 200 € berappen, kassiert zudem 2 Punkte und einen Monat Fahrverbot.

Wer die Lösung zum Telefonieren in der Benutzung von Kopfhörern mit Mikrofon sieht, muss beachten, dass Kopfhörer nur erlaubt sind, solange sie die Wahrnehmung der Umgebungsgeräusche nicht beeinträchtigen. Kopfhörer mit Noise-Reduction sind in diesem Zusammenhang auch eher problematisch als hilfreich.

Eine weitere Möglichkeit für Fahrverbote liegt im Alkohol – wer mit dem S-Pedelec oder einem E-Bike unterwegs ist, unterliegt der für das Führen von Kraftfahrzeugen geltenden 0,5 Promille-Grenze des § 24a StVG.

Setzen Sie auf professionelle Hilfe – wir setzen Ihr Recht durch.



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