Chinesisches Neujahrsfest – Bargeld-Anmeldepflicht bei Ausreise (10.000 Euro)

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Am 10.02.2024 begann das chinesische Neujahrfest, das am 24.02.2024 enden wird. Gerade weil China nun nach der coronabedingten Schließung seiner Grenzen die Ein- und Ausreise ermöglicht, werden besonders viele Reisende erwartet. Da es nicht unüblich ist, dass Auslandschinesen ihre Familien in China unterstützen und manchmal auch Barmittel von Bekannten/Freunden für deren Familien nach China mitnehmen, sollten Reisende die zollrechtliche Anmeldepflicht für Barmittel in Höhe von 10.000 Euro beachten.

Barmittelgrenze 10.000 Euro bei der Ausreise

Die anmeldefreie Barmittelgrenze für Ausreisen aus der gesamten Europäischen Union, somit auch Deutschland, beträgt 10.000 Euro. Sie betrifft sämtliche Barmittel, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen. Es kommt lediglich auf die Besitzverhältnisse an, also wer die Barmittel zum Zeitpunkt des Grenzübertritts – am Flughafen wird auf die Passkontrolle und Sicherheitskontrolle abgestellt – bei sich führt. Dabei spielt es grundsätzlich auch keine Rolle, ob es sich um verpackte Geldgeschenke handelt, von deren Inhalt man keine Kenntnis hat. Ferner werden alle Barmittel sämtlicher Währung zusammengerechnet.

Aufteilung auf Reisegruppenangehörige

Eine in der Praxis vorkommende Möglichkeit zur Unterschreitung der Barmittelgrenze ist die Aufteilung der Barmittel auf die erwachsenen Reisenden. Dazu müssen die Barmittel aber tatsächlich aufgeteilt werden, sodass jeder Reisende nicht mehr als 10.000 Euro (inklusive umgerechneter Fremdwährung) bei sich führt. Bei Kindern ist es umstritten, ob eine Aufteilung auf diese möglich ist. Die Aufteilung ist nicht ohne Risiko, denn es gibt Zollbedienstete und einzelne Urteile, die eine Aufteilung allein zum Zweck der Unterschreitung der Barmittelgrenze als einen unzulässigen Umgehungsversuch werten. In der Praxis sehen wir jedoch häufig, dass eine Aufteilung nicht beanstandet wird.

Einfuhrvorschriften beachten

Zu beachten gilt es auch, dass je nach Einreiseland spezielle Vorschriften bei der Einreise zu beachten sind. So kann es passieren, dass die Barmittel sowohl bei der Aus- als auch bei der Einreise anzumelden sind. Die Anmeldung bei der Ausreise entbindet nicht von der Anmeldung bei der Einreise, z.B. nach China.

Keine Zollabgaben, aber Anmeldepflicht

Reisende sollten – entsprechend der Verpflichtung – die Barmittel am Flughafen beim Zoll – vor der Pass- und Sicherheitskontrolle – anmelden. Die entsprechenden Anmeldeformulare gibt es auch auf www.zoll.de, werden vom Zoll aber auch vor Ort zur Verfügung gestellt. Die Anmeldepflicht führt nicht zur Erhebung von Abgaben auf die Barmittel. Was jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, ist die Einleitung eines sogenannten Clearing-Verfahrens, bei dem der Zoll überprüft, ob die Barmittel inkriminiert sind, es sich also um Schwarzgeld handelt. Je nach Fallgestaltung wird also geprüft, ob die Einkünfte zu den Barmitteln passen. Wird Geld für Bekannte/Familienangehörige mitgeführt, bietet sich in einigen Fällen auch die Mitnahme von entsprechenden Aufträgen/Bestätigungen an bzw. Darlehensverträgen, sofern es sich um geliehenes Geld handelt.

Bei Verstößen Bußgeld in Höhe von 25 Prozent der Barmittel wahrscheinlich

Werden die Barmittel nicht angemeldet, wird ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet. Bei vorsätzlichen Verstößen, wobei die Nichtkenntnis von der Verpflichtung nicht zum Ausschluss des Vorsatzes führt, werden in der Regel 25 Prozent der mitgeführten Barmittel als Geldbuße festgesetzt. Eine Reduzierung lässt sich oftmals erst vor Gericht erreichen.

Vorbeugende Beratung 

Soll ein hoher Betrag über die Grenze transportiert werden, empfiehlt sich die vorbeugende Beratung durch einen Rechtsanwalt für Zollrecht. Insoweit kann im Vorfeld geklärt werden, welche Nachweise vom Zoll angefordert werden können und ob – oftmals zunächst von den Betroffenen nicht erkannt – weiterer Ärger mit Behörden droht.

Bei Einleitung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens Anwalt beauftragen

Sollte bereits ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet worden sein, ist es ratsam, zunächst keinerlei Angaben gegenüber dem Zoll zu machen: Weder über die Mittelherkunft noch über den Zweck der Mitnahme oder sonstigen Angaben. Es sollte ausschließlich Angaben zur eigenen Person gemacht werden (Name, Anschrift, Geburtsdatum). Ein Schweigen darf nicht negativ ausgelegt werden und wird es unserer Erfahrung nach auch nicht. Hingegen haben wir es oft erlebt, dass vermeintlich entlastende Auskünfte und Antworten auf Fragen des Zolls, die vor unserer Beauftragung erteilt wurden, sich negativ auf das Verfahren ausgewirkt haben. Spätestens bei der Einleitung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens sollten sich Betroffene daher anwaltlich beraten lassen. Gerne steht Ihnen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Bartosz Dzionsko zur Verfügung!

Weitere Informationen auf www.dreyenberg.com



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