Commerzbank: Guthabenentgelte für Kunden von Geschäftskonten

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Pünktlich zum Jahreswechsel will die Commerzbank bei Geschäftskonten Guthabenentgelte zu erheben. Zu diesem Zweck rufen Mitarbeiter der Commerzbank bei ihren Geschäftskunden an und übersenden dann im Anschluss an diese Gespräche Bestätigungen über die „Vereinbarung eines Guthabenentgelts“. In diesen Schreiben bestätigt die Commerzbank dem Kunden den Abschluss einer „Vereinbarung zur Erhebung eines Guthabentgelts“. Die Commerzbank begründet die Erhebung des Guthabenentgelts mit der Einlagenfazilität von minus 0,50 % p.a., welche die Europäische Zentralbank (EZB) derzeit erhebt. Die Commerzbank will diesen Strafzins ab 01.03.2021 für durchschnittliche Guthabenbeträge über 100.000,- €  an ihre Kunden weitergeben.

Die EZB nutzt die Einlagenfazilität als geldpolitisches Instrument zur Steuerung der europäischen Banken. Durch die Festlegung eines Negativzinses sollen die Banken zur vermehrten Kreditvergabe für wirtschaftliche Investitionen angeleitet werden. Kommt die Bank diesem Anreiz zur vermehrten Kreditvergabe nicht nach, dann ist dies ihre eigene Entscheidung. Die Bank ist auch nicht gezwungen ihren Liquiditätsüberschuss bei der EZB anzulegen. Es handelt sich vielmehr um ein Wahlrecht zur Geldanlage, welches die EZB gewährt. Aus diesem Grund begegnet es nach Auffassung von Rechtsanwältin Dr. Tamara Knöpfel auch erheblichen Bedenken, wenn Banken versuchen, Strafzinsen der EZB für eigene geschäftspolitische Entscheidungen auf ihre Kunden abzuwälzen.

Das Schreiben der Commerzbank sollte daher keinesfalls ungeprüft hingenommen werden. Vielmehr sollte geprüft werden, ob telefonisch tatsächlich der Abschluss einer Vereinbarung angeboten wurde und ob das Gespräch mit einem vertretungsberechtigten Mitarbeiter des Bankkunden, bei Geschäftskonten, geführt wurde. Im Übrigen ist die Zulässigkeit des so genannten Verwahrentgelts bei Girokonten bislang leider noch nicht durch den BGH geklärt. Hiergegen bestehen jedoch erhebliche Bedenken. Das Landgericht Tübingen hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 2018 festgestellt, dass die Vereinbarung eines Verwahrentgelts bei einem Girokonto mit Kontoführungsgebühr eine unzulässige doppelte Bepreisung darstellt. Diese Auffassung ist überzeugend. Rechtsanwältin Dr. Tamara Knöpfel vertritt Bankkunden, welche die nachträgliche Vereinbarung von Guthabenentgelten nicht hinnehmen möchten.


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