Conti Schiffsfonds MS Conti Selenit: Verjährungshemmung durch Forderungsanmeldung nach § 10 KapMuG

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Der Conti Schiffsfonds MS Conti Selenit wurde im November 2009 aufgelegt. Damit drohen Schadenersatzansprüche der Anleger wegen eines fehlerhaften Prospektes gegen die Gründungsgesellschafter in nächster Zeit – ab November 2019 – zu verjähren. Die absolute Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche beträgt zehn Jahre seit Abschluss der Beteiligung.

Das Hanseatische Oberlandesgericht hat nunmehr in dem anhängigen Kapitalanlegermusterverfahren (KapMuG) den Musterkläger bestimmt und diesen im Bundesanzeiger veröffentlicht. Damit kann eine Forderungsanmeldung nach § 10 KapMuG erfolgen.

Die Möglichkeit der Forderungsanmeldung nach § 10 KapMuG wurde von dem Gesetzgeber eingeführt, um für Anleger eine kostengünstige Möglichkeit der Verjährungshemmung zu schaffen. Der betroffene Anleger hat so die Möglichkeit, die Entwicklung in dem Musterverfahren abzuwarten. Formal sind die Anmelder an dem Musterverfahren nicht beteiligt, sodass die in diesem Verfahren getroffenen Vergleiche für die Anmelder nicht gelten. Wird der Anmelder jedoch von einem Prozessbevollmächtigten vertreten, welcher gleichzeitig einen Verfahrensbeteiligten oder gar den Musterkläger vertritt, so wird dieser Anwalt immer auch die Interessen der von ihm vertretenen Anmelder im Blick haben.

Der Musterkläger in dem Kapitalanlegermusterklageverfahren des Conti Selenit wird von Rechtsanwältin Dr. Tamara Knöpfel vertreten.

In dem Kapitalanlegermusterklageverfahren (KapMuG) wird von dem Hanseatischen Oberlandesgericht geprüft, ob der Prospekt des Conti Schiffsfonds MS Conti Selenit fehlerhaft ist. Ab dem Jahr 2009 zeichnete sich auf dem Bulker-Markt eine Überkapazität ab, welche ihren Ursprung in einer extremen Ausweitung der Schiffsbestellungen hatte. Im Jahr 2009 musste mit einem Gesamtwachstum der Bulker-Flotte von 24,26 % p.a. bis 2012 gerechnet werden.

Die MS Conti Selenit wurde im Februar 2017 verkauft. Der Verkaufspreis reichte nicht aus, das noch bestehende Darlehen zurückzuführen. Die Beteiligung führte damit zu einem Totalverlust bei den Anlegern. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen die Gründungsgesellschafter ist daher die letzte Chance der Anleger, überhaupt noch etwas von ihrem angelegten Geld zurückzubekommen. 


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