Corona bedingte Vertragsanpassung und Minderung?

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Am 17.12.2020 hat der Bundestag eine ganz wesentliche Regelung zur Mietanpassung für Gewerberaummieter getroffen! Die staatlich angeordneten Schließungen im Rahmen der Covid19 - Corona- Bekämpfung gelten jetzt als Rechtsgrund, um die Miete anzupassen bzw. herabzusetzen. Nach der gesetzlichen Neuregelung muss ein Mieter darlegen und beweisen, dass die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie die Veränderung -durch staatlich angeordnete Schließung - vorausgesehen hätten und unter Berücksichtigung alle Umstände eine Vertragsanpassung gerechtfertigt ist. 

Die gesetzliche Regelung in EGBGB

Artikel 240 § 7 EGBGB Störung der Geschäftsgrundlage von Miet- und Pachtverträgen

(1) Sind vermietete Grundstücke oder vermietete Räume, die keine Wohnräume sind, infolge staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie für den Betrieb des Mieters nicht oder nur mit erheblicher Einschränkung verwendbar, so wird vermutet, dass sich insofern ein Umstand im Sinne des § 313 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der zur Grundlage des Mietvertrags geworden ist, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert hat.

(2) Absatz 1 ist auf Pachtverträge entsprechend anzuwenden.

Es soll für diese Streitigkeiten sogar ein beschleunigter Gerichtsprozess angeordnet werden. Hierzu ist in § 44 EGZPO eine Neuregelung getroffen worden.

§ 44 EGZPO Vorrang- und Beschleunigungsgebot

(1) Verfahren über die Anpassung der Miete oder Pacht für Grundstücke oder Räume, die keine Wohnräume sind, wegen staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung derCOVID-19-Pandemie sind vorrangig und beschleunigt zu behandeln.

(2) In Verfahren nach Absatz 1 soll ein früher erster Termin spätestens einen Monat nach Zustellung der Klageschrift stattfinden.

Diese Neuregelungen könnten Gewerberaummieter und Pächter erheblich entlasten gegenüber der bisherigen Situation! Möglicherweise schlägt diese in Art 240 § 7 EGBGB getroffene Neuregelung auch auf Minderungsstreitigkeiten durch, bei denen die Rechtsprechung bisher eher gegen den Gewerberaummieter entschied, wenn dieser eine Mietminderung wegen der Corona-Schließung begehrte. Die aktuellen Entwicklungen sind hier von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung und sie werden nach hiesiger Ansicht die bisherige relativ einheitliche Ablehnung der Gerichte bei Vertragsanpassungen oder Mietminderungen möglicherweise massiv verändern. Das bleibt jetzt abzuwarten. In jedem Falle dürfte hier in den nächsten Monaten eine erhebliche Dynamik entstehen.

Kranich
Rechtsanwalt


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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