Corona – Bußgeld in Baden-Württemberg

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Die baden-württembergische Landesregierung hat, aktualisiert zum 28.03.2020, eine Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (CoronaVO) erlassen zusammen mit einem Bußgeldkatalog, in dem sich eine Vielzahl von Ordnungswidrigkeiten bzgl. Verstößen gegen die CoronaVO finden. Welche Bußgelder können denn nun verhängt werden?

1. Diese Bußgelder sind in Baden-Württemberg möglich
Zuwiderhandlungen gegen die baden-württembergische Corona-Verordnung sind als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € bewehrt (§ 73 Abs. 2 IfSG). Die Höhe ist u. a. davon abhängig, ob es sich um einen Erstverstoß oder einen Folgeverstoß handelt. Der baden-württembergische Bußgeldkatalog sieht u. a. folgende Bußgelder vor:

a) Bußgelder gegen jeden Bürger
Wer sich im öffentlichen Raum mit mehr als einer weiteren nicht in seinem Haushalt lebenden Person oder nicht nur im Kreis der Angehörigen des eigenen Haushalts aufhält, muss mit 100,00 € – 1.000,00 € Bußgeld rechnen.

250,00 € – 1.000,00 € sind fällig, wenn an einer Veranstaltung oder sonstigen Ansammlung außerhalb des öffentlichen Raums von je mehr als fünf Personen teilgenommen wir, ohne dass eine Ausnahmen vorliegt.

Gegen Personen, die aus einem Risikogebiet im Ausland nach Einordnung des Robert-Koch-Instituts (RKI-Klassifizierung) in das Gebiet oder durch das Gebiet des Landes Baden-Württemberg fahren/reisen, ist ein Bußgeld von 250,00 € – 1.000,00 € zu verhängen. Ausnahmen: Fahrten zur Arbeitsstelle, zum Tätigkeits- oder Beschäftigungsort, zum Wohnsitz/zum Bestimmungs- oder Ausgangsort einer Warenlieferung sowie in besonders begründeten Härtefällen aus privaten Gründen, z. B. familiärer Todesfall.

Wer bei Fahrten zur Arbeitsstelle, zum Tätigkeits- oder Beschäftigungsort die ausgefüllte und unterschriebene Pendlerbescheinigung der Bundespolizei oder den ausgefüllten Berechtigungsschein des Landes Baden-Württemberg zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zum Zwecke der Berufsausübung nicht dabei hat, muss mit einem Bußgeld von 100,00 € – 500,00 € rechnen. Bitte beachten Sie, dass nach der CoronaVO bei Fahrten mit einem Kraftfahrzeug die Pendlerbescheinigung oder der Berechtigungsschein gut sichtbar hinter der Frontscheibe auszulegen ist.

Wer Krankenhäuser, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken sowie teilstationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen einschließlich Kurzzeitpflege besucht, muss mit einem Bußgeld von 250,00 € – 1.500,00 € rechnen. Selbiges gilt, wenn Stationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen sowie von einem Anbieter verantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaften nach dem Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz verbotswidrig besucht werden. 

In Fachkrankenhäusern für Psychiatrie kann die Klinikleitung ein Betretungsverbot aussprechen, für das dann ebenfalls ein Bußgeld zwischen 250,00 € – 1.500,00 € verhängt werden kann. Ausgenommen sind Fachkrankenhäuser für Gerontopsychiatrie, psychosomatischen Fachkrankenhäusern sowie kinder- und jugendpsychiatrischen Fachkrankenhäusern, jeweils einschließlich der zugehörigen Tageskliniken.

Wer sich in den letzten 14 Tagen in Risikogebieten im Ausland / besonders betroffenen Regionen im Inland nach Einordnung des Robert-Koch-Instituts (RKI-Klassifizierung) aufgehalten hat, wer Kontakt zu einer infizierten Person hatte oder wer die Symptome eines Atemwegsinfekts bzw. erhöhte Temperatur zeigt, darf folgende Einrichtungen nicht besuchen: 

  • Krankenhäuser, 
  • Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, 
  • Dialyseeinrichtungen, 
  • Tageskliniken sowie teilstationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen einschließlich Kurzzeitpflege, 
  • Stationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen sowie von einem Anbieter verantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaften nach dem Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz, 
  • Fachkrankenhäusern für Psychiatrie, mit Ausnahme der Fachkrankenhäuser für Gerontopsychiatrie, psychosomatischen Fachkrankenhäusern sowie kinder- und jugendpsychiatrischen Fachkrankenhäusern, jeweils einschließlich der zugehörigen Tageskliniken.

Sonst ist ein Bußgeld von 500,00 € – 2.000,00 € fällig.

Wer sich in den letzten 14 Tagen in Risikogebieten im Ausland oder besonders betroffenen Regionen im Inland nach Einordnung des Robert-Koch-Instituts (RKI-Klassifizierung) aufgehalten hat, wer Kontakt zu einer infizierten Person hatte oder wer die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur zeigt, darf die eine Einrichtung für die ein Betretungsverbot ausgesprochen ist, ebenfalls nicht betreten. Sonst droht ein Bußgeld von 250,00 € – 1.000,00 €.

b) Bußgelder gegen Betriebsinhaber/Wirte/Geschäftsführer u. a.
Wer außerhalb des öffentlichen Raums Veranstaltungen mit mehr als 5 Personen vornimmt, Treffen in Vereinen, sonstigen Sport- & Freizeiteinrichtungen sowie öffentlichen & privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich, Veranstaltungen & sonstige Ansammlungen in Kirchen, Moscheen, Synagogen und Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften durchführt, wird, wenn keine Ausnahme/-genehmigung vorliegt, mit einer Geldbuße von 500,00 € – 1.500,00 € bestraft.

Wer trotz Verbotes Kultureinrichtungen jeglicher Art (insb. Museen, Theater, Schauspielhäuser, Freilichttheater), Bildungseinrichtungen jeglicher Art (insb. Akademien, Fortbildungseinrichtungen, Volkshochschulen, Musikschulen und Jugendkunstschulen), Kinos, Bäder, Saunen, alle öffentlichen und privaten Sportanlagen/-stätten, insb. Fitnessstudios & Tanzschulen u. ä., Jugendhäuser, öffentl. Bibliotheken, Vergnügungsstätten (insb. Spielhallen, -banken, Wettvermittlungsstellen), Prostitutionsstätten, Bordelle u. ä., Gaststätten u. ä. (wie Cafés, Eisdielen, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken & Kneipen), Messen, Ausstellungen, Freizeit- & Tierparks betreibt, Freizeitaktivitäten (auch außerhalb geschlossener Räume) anbietet, Spezialmärkte u. ä., alle weiteren Verkaufsstellen des Einzelhandels (insbesondere Outlet-Center) betreibt, ohne das eine Ausnahmen vorliegt, muss mit einer Geldbuße von 2.500,00 € – 5.000,00 € rechnen. Selbiges gilt für Betreiber öffentlicher Spiel- & Bolzplätze, Frisöre, Tattoo-/Piercing-Studios, Massage-, Kosmetik-, Nagelstudios, Studios für kosmetische Fußpflege sowie Sonnenstudios, Beherbergungsbetrieben (Ausnahme zu geschäftlichen, dienstlichen oder, in besonderen Härtefällen, zu privaten Zwecken), Camping- & Wohnmobilstellplätzen sowie für die Betreiber von Reisebussen im touristischen Verkehr.

Wer trotz Untersagung in der vom Sozialministerium erlassenen Rechtsverordnung eine dort genannte Einrichtung betreibt, muss ebenfalls mit Bußgeld von 2.500,00 € – 5.000,00 € rechnen.

Wer ein Mischsortiment anbietet, und ihm der Verkauf nicht gestattet ist, weil der erlaubte Sortimentsteil den nicht erlaubten übersteigt, muss mit Geldbuße von 200,00 € – 4.000,00 € rechnen.

Wer eine in § 4 Abs. 1/Abs. 2 CoronaVO untersagte Einrichtung zusammen mit einer Poststelle / Paketdienst betriebt, darf dies auch dann nicht, wenn der erwirtschaftete Umsatz der Poststelle oder des Paketdienstes nur eine untergeordnete Rolle spielt. Sonst droht ein Bußgeld von 2.500,00 € – 5.000,00 €.

Wer ein noch erlaubtes Gewerbe im Einzelhandel (z. B. für Lebensmittel und Getränke einschließlich Bäckereien, Metzgereien) betreibt oder der Geschäftsbetrieb anderweitig weiter zulässig ist, muss darauf hinzuwirken, dass ein Abstand von mögl. 2 Metern, mind. 1,5 Metern, zwischen Personen eingehalten wird, außer es sind Trennvorrichtungen vorhanden. Sonst droht Bußgeld von 250,00 € – 1.000,00 €. Vom Mindestabstand ausgenommen sind solche Tätigkeiten, bei denen eine engere körperliche Nähe nicht zu vermeiden ist, insb. solche im Zusammenhang mit der Erbringung von Heil- & Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, der Erbringung ärztlicher, zahnärztlicher, psychotherapeutischer, pflegerischer & sonstiger Tätigkeiten der Gesundheitsversorgung / Pflege sowie damit zusammenhängenden Assistenzleistungen.

Wer Betreuungs- & Unterstützungsangebote im Vor- & Umfeld von Pflege, soweit sie als Gruppenangebote durchgeführt werden (wie Betreuungsgruppen (für Personen mit überwiegend kognitiven Einschränkungen, z. B. demenziell erkrankte pflegebedürftige Menschen) oder Angebote zur Unterstützung im Alltag (wie Freizeitausfahrten für behinderte und pflegebedürftige Menschen)) veranstaltet, muss mit Bußgeld von 250,00 € – 1.000,00 € rechnen.

c) Bußgelder gegen Firmen und Unternehmen
Bußgelder gegen Firmen und Unternehmen sind in Baden-Württemberg – anders als z. B. in Bayern – nicht ausdrücklich geregelt.

2. Fazit
Der Verordnungstext bzw. der zugehörige Bußgeldkatalog ist mit vielen Verweisen versehen und dadurch sehr schwer zu überschauen. Gleichzeitig ist es möglich bereits fahrlässig gegen den Katalog zu verstoßen, weil man sich beim Nachdenken nicht genug angestrengt hat. Am besten ist es darum, wenn Sie sich gleich melden, sobald Ihnen von den Ermittlungsbehörden auch nur der Vorwurf gemacht wird, dass Sie sich falsch verhalten haben.

Zum Vorwurf selbst sagen Sie am besten nichts, solange Sie nicht mit RA Hamm gesprochen haben. Nutzen Sie hierfür gerne auch das Kontaktformular und melden Sie sich frühzeitig.

RA Hamm hat sich seit Jahren auf die Verteidigung in Straf- und Bußgeldverfahren spezialisiert. Reagieren Sie nicht auf Schreiben der Behörden, sondern rufen Sie RA Hamm gleich an, damit er Sie von Anfang an unterstützen und alle Möglichkeiten der Verteidigung für Sie ausschöpfen kann. RA Hamm hilft in Strafverfahren und Bußgeldsachen – in Baden-Württemberg und ganz Deutschland.

Bleiben Sie gesund!

Rechtsanwalt Werner Hamm
Fachanwalt für Strafrecht
Bogdahn & Partner mbB Rechtsanwälte



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