Corona-Krise: Betretungsverbot in Allgemeinverfügung der Stadt Freiburg: Eilantrag ohne Erfolg

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von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Christian Thome, Diplom-Verwaltungswirt (FH)

Ein weiterer verwaltungsgerichtlicher Eilantrag in Zusammenhang mit der Corona-Krise blieb ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht Freiburg hat mit Beschluss vom 25. März 2020 – 4 K 1246/20 einen Eilantrag gegen das durch Allgemeinverfügung geregelte Betretungsverbot für öffentliche Orte in Freiburg abgelehnt.

1. Fall

Der Antragsteller wendete sich gegen die von der Stadt Freiburg am 20. März 2020 erlassene Allgemeinverfügung über ein zweiwöchiges Betretungsverbot für öffentliche Orte zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus. Er wohnt in Nordrhein-Westfalen und plante, sich am 26. und 27. März 2020 aus beruflichen Gründen als technischer Prüfer in Freiburg aufzuhalten. Er brachte vor, durch die Allgemeinverfügung sei er gehindert, seine Freizeit im öffentlichen Raum frei zu gestalten und sich zum Beispiel mit Arbeitskollegen zu treffen.

2. Lösung

Das Verwaltungsgericht Freiburg hielt den Eilantrag schon für unzulässig, sodass in der Sache über die Rechtmäßigkeit des Betretungsverbots nicht mehr zu entscheiden war. 

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass dem Antragsteller das für jede verwaltungsrechtlich Klage erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Es hätte für ihn keine Vorteile, wenn das Betretungsverbot der Stadt Freiburg nicht mehr gelten würde. Denn das Aufenthaltsverbot für den öffentlichen Raum in der Freiburger Allgemeinverfügung zum Betreten öffentlicher Räume zu Freizeitzwecken entspricht der Rechtsfolge des § 3 der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg in der seit dem 23. März 2020 geltenden Fassung. 

Es sei – bei gegebenem Sachstand und unter dem zeitlichen Druck der Entscheidung – auch nicht anzunehmen, dass die Verordnung des Landes nichtig sei.

3. Eigene Bewertung

Die Entscheidung ist in Bezug auf das fehlende Rechtsschutzbedürfnis nachvollziehbar und führt im vorliegenden Fall zu einer im Ergebnis richtigen Entscheidung. Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis – welches im Rahmen der Zulässigkeit der Klage geprüft wird – fehlt insbesondere dann, wenn der angestrebte Rechtsschutz für den Bürger nutzlos ist. 

So lag der Fall hier. Selbst wenn sein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz im Bezug auf die Freiburger Allgemeinverfügung Erfolg gehabt hätte, hätte der Antragsteller sein Ziel dennoch nicht erreichen können, ohne zugleich gegen § 3 Abs. 1 der Corona-Verordnung – CoronaVO vom 17. März 2020 in der Fassung vom 28. März 2020 zu verstoßen. Dieser lautet (Stand der Bearbeitung: 31. März 2020):

"Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Haushalts gestattet. Zu anderen Personen ist im öffentlichen Raum, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten."

Vor diesem Hintergrund wird verständlich, warum der Antrag hier bereits als unzulässig abgewiesen wurde. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, im wahrsten Sinne des Wortes "nutzlose" Entscheidungen zu treffen, mit denen der Bürger dann nichts anfangen kann.

4. Ausblick und Folgen für die Praxis

Es bleibt abzuwarten, ob auch die Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg als solche zum Gegenstand gerichtlicher Überprüfungen gemacht wird. Soweit ersichtlich, ist das bisher noch nicht geschehen. Ob und wie das ggf. möglich ist, muss hier offen bleiben.

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