Corona-Verordnungen für Hessen: Die Lockerungen ab dem 8. März 2021

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Nun sollen sie also kommen, die immer wieder versprochenen Lockerungen. Und egal, wie man zu den - einmal mehr - von Bundesland zu Bundesland unterschiedlichen Regelungen, zu der Art und Weise der Öffnungen oder zu den Pandemie-bedingten Maßnahmen im Allgemeinen steht, wir alle werden nun mit dieser neuerlichen Veränderung der Regeln leben und umgehen müssen.

Um Sie hierbei zu unterstützen will ich Ihnen - wie schon zuvor - die relevanten Regeln darstellen. Im Unterschied zu meinen bisherigen Rechtstipps zu diesem Zweck beginne ich diesmal mit der Darstellung des Beschlusses zur Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefs der Länder vom 3. März 2021. Dies soll die danach dargestellten Regeln für das Bundesland Hessen in den größeren Kontext einordnen. Bitte beachten Sie, dass die Festlegungen in dem Beschluss vom 3. März 2021 keine unmittelbare Geltung haben, sondern erst durch die Bundesländer umgesetzt werden müssen.


Beschluss vom 3. März 2021 (Bundeskanzlerin und Regierungschefs)

Zunächst wird es den Ländern überlassen, ob und wann die Schülerinnen und Schüler wieder in den Präsenzunterricht zurückkehren können, wobei besondere Vorsichtsmaßnahmen wie Wechselunterricht und Hygienemaßnahmen ergriffen werden sollen.


Die Öffnungsschritte insgesamt sollen von Bund und Ländern gemeinschaftlich und nach einheitlichen Maßstäben erfolgen. Bei regionalen Ausbrüchen sollen schnell und entschieden regionale Maßnahmen ergriffen werden, um erneute, bundeseinheitliche Beschränkungen zu vermeiden. 


Die Impfung bleibt das Mittel der Wahl. Um die Zeit zu überbrücken, bis einer ausreichenden Zahl von Menschen ein Impfangebot gemacht werden konnte, sollen nun verstärkt Schnell- und Selbsttests eingesetzt werden, um mehr Normalität und sichere Kontakte zu ermöglichen.


Die Länder haben sicherzustellen, dass das Personal in Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen, außerdem alle Schülerinnen und Schüler pro Woche mit Präsenz mindestens ein Angebot von einem Schnelltest erhalten. 

In Unternehmen ist jedem Beschäftigten pro Woche das Angebot von mindestens einem kostenlosen Schnelltest zu machen. 

Allen Bürgerinnen und Bürgern, die keine Symptome aufweisen, wird mindestens einmal pro Woche ein kostenloser Schnelltest in einem Testzentrum ermöglicht. Ab dem 8. März werden die Kosten hierfür vom Bund übernommen. 


Fällt ein Schnelltest positiv aus, so bedarf es zwingend eines PCR-Tests. Außerdem muss sich der oder die Betroffene sofort in Quarantäne begeben. 


Auch wenn Lockerungen nun erfolgen sollen, so bleibt doch der Lockdown als solcher jedenfalls bis zum 28. März bestehen.


Private Treffen sollen erweitert ermöglicht werden. Treffen eines Haushalts mit einem weiteren Haushalt sollen ermöglicht werden, wobei die Gesamtzahl der Personen auf fünf beschränkt wird. Kinder unter 14 Jahren werden nicht gezählt. Paare gelten als ein Haushalt.

Liegt die 7-Tages-Inzidenz unter 35 Neuinfektionen, so kann eine Erweiterung auf zwei weitere Haushalte und insgesamt bis zu zehn Personen erfolgen.

Steigt dagegen die 7-Tages-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen in einer Region oder einem Bundesland auf über 100, so gelten wieder die Regeln, die bis zum 7. März 2021 galten (eigener Haushalt plus eine weitere Person).


Nach der bereits erfolgten Öffnung von Schulen und Friseuren steht nun der zweite Öffnungsschritt an. 

Buchhandlungen, Blumengeschäfte und Gartenmärkte dürfen mit entsprechendem Hygienekonzept und Begrenzung der Kunden nach Verkaufsfläche öffnen. Gleiches gilt für körpernahe Dienstleistungsbetriebe, Fahr- und Flugschulen. Werden Dienstleistungen in Anspruch genommen, bei denen nicht dauerhaft eine Maske getragen werden kann (Rasur, Kosmetik), ist ein tagesaktueller Schnell- oder Selbsttest des Kunden / der Kundin und ein Testkonzept für das Personal Voraussetzung. 


Ein dritter Öffnungsschritt steht - in Abhängigkeit von dem Infektionsgeschehen - im Ermessen des jeweiligen Bundeslandes. 

Geöffnet werden dürfen bei Vorliegen der Voraussetzungen sowohl der Einzelhandel insgesamt, als auch Museen, Galerien, Tiergärten und Gedenkstätten. Kontaktfreier Sport in kleinen Gruppen darf im Außenbereich ermöglicht werden. 


Bei weiterer Verbesserung der Infektionslage darf in einem vierten Schritt die Außengastronomie geöffnet werden, außerdem Theater, Konzert- und Opernhäuser, sowie Kinos. Kontaktfreier Sport kann dann auch im Innenbereich ermöglicht werden. 


In einem fünften Öffnungsschritt dürfen Freizeitveranstaltungen mit bis zu 50 Teilnehmern im Außenbereich und der Kontaktsport in Innenräumen ermöglicht werden. 


Über weitere Öffnungsschritte und Perspektiven soll am 22. März 2021 verhandelt werden.


Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (siehe hier) bleibt bis zum 30. April 2021 in Kraft.


Die Regelungen in Hessen

Wie auch in den bisherigen Rechtstipps gilt:

Die hier dargestellten Regeln betreffen nur das Gebiet des Landes Hessen. Dargestellt werden nur die landeseinheitlichen Regelungen; daneben können lokal andere, weitergehende Bestimmungen gelten (etwa zur Maskenpflicht im öffentlichen Raum, nunmehr auch zu Öffnungen), bitte informieren Sie sich zu den vor Ort geltenden Regeln gesondert.


Die Änderungen der verschiedenen hessischen Corona-Verordnungen sind ab dem 8. März 2021 gültig. Sie sind derzeit bis zum 28. März 2021 befristet.


Quarantäne

Wer aus dem Ausland nach Hessen einreist und sich in den letzten zehn Tagen vor seiner Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten hat, muss sich unmittelbar nach der Einreise auf direktem Weg in Quarantäne begeben. Die Quarantäne kann in der Haupt- oder Nebenwohnung oder einer anderen, geeigneten Unterkunft durchgeführt werden.

Bei Personen, die sich in einem Gebiet aufgehalten haben, in dem bestimmte Varianten des Coronavirus verbreitet sind (Virusvarianten-Gebiet), dauert die Quarantäne 14 Tage. In den übrigen Fällen beläuft sie sich auf 10 Tage.


Die Verpflichtung gilt auch, wenn die Person zuerst in ein anderes Bundesland einreist.


Besuch ist während der Quarantäne grundsätzlich verboten, Ausnahmen gelten nur für Personen des gleichen Haushalts.


Das zuständige Gesundheitsamt ist zu informieren, wenn während der Quarantäne typische Symptome einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus auftreten. Hierzu gehören Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust. 


Wie bisher gelten Ausnahmen für bestimmte Personengruppen, insbesondere im grenzüberschreitenden Warenverkehr und für Umgangskontakte, bei relativ kurzem (regelmäßig bis zu 72 Stunden) Aufenthalt in einem Risikogebiet. Der Übersichtlichkeit halber wird auf eine vollständige Darstellung der Ausnahmen verzichtet.


Auch weiterhin besteht die Möglichkeit, die Dauer der Quarantäne zu verkürzen (frühestes Ende: ab dem fünften Tag nach der Einreise), wenn ein negatives Testergebnis vorgelegt werden kann. Befand sich die Person allerdings in einem Virusvarianten-Gebiet, so gibt es keine Verkürzung. 


Bei positivem Testergebnis besteht ebenfalls eine Quarantäne-Pflicht, die sich über 14 Tage erstreckt. Es gelten die oben dargestellten Regeln. Die Quarantäne endet, wenn mittels PCR-Test nachgewiesen ist, dass keine Infektion vorliegt.

Wird ein Selbsttest für Laien durchgeführt und ergibt dieser ein positives Ergebnis, so gilt die Quarantäne-Pflicht entsprechend. Außerdem besteht die Pflicht, unverzüglich einen PCR-Test durchführen zu lassen. 


Einrichtungsschutz

Die Besuchsmöglichkeiten in diversen Einrichtungen bleiben eingeschränkt.


Besuche von Personen in Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen sind grundsätzlich ausgeschlossen (tatsächlich allerdings eingeschränkt möglich).

Ausnahmen gelten für bestimmte Personen aus dem geistlichen oder juristischen Bereich, für die Eltern minderjähriger Kinder und im Bereich von Betreuung und Vorsorgevollmacht. 

Darüber hinaus können die Leitungen der medizinischen Einrichtungen Ausnahmen zulassen. 

Patienten dürfen in Abweichung von dem Vorstehenden in den ersten sechs Tagen des Aufenthalts bis zu zwei Besuche, ab dem 7. Tag des Aufenthalts täglich Besuche von jeweils bis zu zwei Personen empfangen. Diese Möglichkeit entfällt bei meldepflichtigem Infektionsgeschehen oder bestätigten Infektionen mit SARS-CoV-2.


Ausgeschlossen ist der Besuch, wenn der Besucher oder ein Angehöriger seines Haushalts Symptome für COVID-19 aufweist oder sich diese Personen in individueller Quarantäne befinden. 


In den Einrichtungen muss ein Konzept für den Schutz vor Infektionen eingerichtet und umgesetzt werden. Dies schließt Masken und Hygiene ebenso ein, wie Abstandskonzepte (auch bezüglich der besuchten Person).


Auch weiterhin müssen die medizinischen Einrichtungen Name, Adresse und Telefonnummer von Besuchern aufnehmen und für einen Monat aufbewahren, um eine Nachverfolgung von Infektionsketten zu gewährleisten.


Selbstverständlich sind auch weiterhin Mund-Nasen-Bedeckungen zu tragen.


Entsprechende Regelungen gelten für Alten- und Pflegeheime, sowie im Rahmen von Einrichtungen für Behinderte.

In Alten- und Pflegeheimen dürfen Bewohner pro Woche zweimal, in Behindertenheimen täglich jeweils zwei Personen als Besuch empfangen. 


Bei ambulanten Pflegediensten muss das Personal regelmäßig, mindestens ein Mal pro Woche getestet werden.


Kindertageseinrichtungen dürfen nicht von Kindern besucht werden, wenn diese Kinder selbst oder Angehörige ihres Haushalts Symptome für eine Covid-19-Infektion aufweisen. Dieselbe Einschränkung gilt für die dort tätigen Personen. 

Die Betreuung erfolgt im Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen. Sie bestimmt sich nach dem Hygienekonzept des Landes Hessen, das auf der Homepage des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration eingesehen werden kann. 


Auch in den Schulen gelten nun einige neue Regelungen.

In den Klassen 1 bis 6 erfolgt Wechselunterricht, ab der 7. Klasse Distanzunterricht. In den Abschlussklassen gibt es Präsenzunterricht.

Während des Distanzunterrichts gibt es für die Schülerinnen und Schüler eine Notbetreuung. 

Mund-Nasen-Bedeckungen sind in den Schulen zwingend zu tragen, nach Möglichkeit in Form einer medizinischen Maske. 

Auch in Schulen gilt: bei Symptomen (auch bei Angehörigen des eigenen Haushalts) darf kein Besuch stattfinden. 

Wie bisher können Schüler und Beschäftigte freigestellt werden, wenn sie selbst oder Angehörige ihres Haushaltes aufgrund einer bestehenden Grunderkrankung oder Immunschwäche dem Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs ausgesetzt sind. 


Kontakt- und Betriebsbeschränkung

Im öffentlichen Raum dürfen sich nun wieder zwei Haushalte treffen, maximal aber 5 Personen, wobei Kinder bis einschließlich 14 Jahre nicht eingerechnet werden. Der Mindestabstand (1,5m) ist einzuhalten.


Diese Beschränkung gilt nicht bei geschäftlichen, beruflichen, dienstlichen, schulischen oder betreuungsrelevanten Gründen für ein Treffen, für den Betrieb von Hochschulen, bei der Begleitung minderjähriger oder unterstützungsbedürftiger Personen, bei familiären Betreuungsgemeinschaften und im Bereich der anstehenden Wahlen. 


Verboten ist und bleibt Verhalten, das geeignet ist, das Abstandsgebot zu gefährden, wie Tanzveranstaltungen und Feiern; auf die Anzahl der beteiligten Personen kommt es nicht an. 

Auf publikumsträchtigen Plätzen und in ebensolchen Einrichtungen ist der Konsum von Alkohol untersagt. 


Glaubensgemeinschaften dürfen sich unter Beschränkungen zur gemeinschaftlichen Religionsausübung, sowie für Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen treffen. 

Treffen sich mehr als zehn Personen, so ist dies dem zuständigen Ordnungsamt mindestens zwei Werktage vor dem Treffen anzuzeigen. 

Auch bei Eheschließungen können nun durch den Standesbeamten Gäste zugelassen werden. 


Ansonsten sind Zusammenkünfte und Veranstaltungen nur bei besonderem öffentlichen Interesse und mit Genehmigung der zuständigen Behörde erlaubt. 


Für private Zusammenkünfte wird die Beschränkung auf den eigenen und einen weiteren Haushalt, maximal fünf Personen, empfohlen.


Die „Maskenpflicht“ gilt auch weiterhin umfassend, erforderlich ist regelmäßig eine medizinische Maske. 


Weiterhin bleibt eine Vielzahl von Betrieben und Einrichtungen geschlossen. 

Hierzu zählen alle Arten von Tanzlokalen, Discos und Clubs, Prostitutionsstätten, Großveranstaltungen, Schwimmbäder, Freizeitparks und Spielbanken / Spielhallen. Gleiches gilt für Theater, Opern, Konzerthäuser, Kinos und Messen. 


Der Freizeit- und Amateursport wird nun in Teilen wieder gestattet. Dies allerdings nur alleine oder in Gruppen von bis zu zwei Haushalten und bis zu fünf Personen. Bei Kindern bis einschließlich 14 Jahren entfällt diese Beschränkung. 

Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen dürfen unter denselben Voraussetzungen öffnen, wobei eine vorherige Terminvereinbarung nötig ist, nur eine Person je angefangener 40qm Trainingsfläche erlaubt ist, ein umfassendes Hygienekonzept vorhanden ist und die Kontaktdaten zur Nachverfolgung von Infektionen aufgenommen und für einen Monat aufbewahrt werden müssen. 


Museen, Schlösser, Gedenkstätten, Tierparks, Zoos und botanische Gärten dürfen unter starken Auflagen öffnen. 


Die Schließung von Betrieben des Groß- und Einzelhandels wird modifiziert. Zwar gelten die Beschränkungen (Abstands- und Hygienemaßnahmen, Beschränkung der Anzahl von Besuchern etc.) weiter, es dürfen aber weitere Verkaufsstellen öffnen, nämlich Gartenmärkte, Baumschulen und Blumenläden, Buchhandlungen, Bau- und Handwerkermärkte. 

Außerdem werden Beratung und Verkauf nach vorheriger Terminvereinbarung (sog. click&meet) unter Einschränkungen erlaubt.


Gaststätten und ähnliche Einrichtungen dürfen Speisen und Getränke nur zur Abholung anbieten, wie bisher. 


Übernachtungsangebote sind nur zu notwendigen Zwecken erlaubt.


Bars, Kneipen und ähnliche Einrichtungen bleiben geschlossen.


Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege dürfen erbracht werden, allerdings nur nach vorheriger Terminsvereinbarung. Sind die Dienstleistungen nur ohne Maske möglich, so muss der Kunde / die Kundin durch einen tagesaktuellen (ggf. vor Ort durchgeführten) Test nachweisen, nicht erkrankt zu sein. Außerdem muss ein Testkonzept für das Personal bestehen.


Ich hoffe, Ihnen damit einen Überblick über die Veränderungen verschafft zu haben, noch einmal allerdings der dringende Appell, sich auch vor Ort über gegebenenfalls geltende Verschärfungen durch die lokalen Behörden zu informieren.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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