Corona-Pandemie – Urteile der Verwaltungsgerichtsbarkeit

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VG Düsseldorf: Angeordnete Schließung von Spielhallen in Corona-Krise zulässig, Beschluss vom 20.03.2020 – 7 L 575/20

Der Spielhallenbetreiber in Langenfeld wehrte sich gegen die Allgemeinverfügung der Stadt Langenfeld, mit welcher der Bürgermeister auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes unter anderem die generelle Schließung von Spielhallen bis zum 19.04.2020 angeordnet hatte. Der Betreiber der Spielhalle erhob dagegen eine Klage und beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf betonte in seiner Entscheidung die Notwendigkeit der angeordneten Maßnahmen zur Prävention bzw. zur Verzögerung der Ausbreitung von Covid-19. Diese ermöglichen einerseits die Aufrechterhaltung des Gesundheitssystems, damit die Gesundheit und das Leben vor allem von besonders gefährdeten Personengruppen ausreichend geschützt werden kann.

Andererseits wird durch die Maßnahmen Zeit gewonnen, um Therapeutika und Impfstoffe zu entwickeln. Den wirtschaftlichen Nachteilen infolge zeitlich befristeter Schließungen von Spielhallen werde durch die Finanzhilfen von Bund und Land Rechnung getragen. Somit überwiege das öffentliche Interesse an der Durchführung der oben genannten Maßnahmen gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers am Weiterbetrieb der Spielhalle. Aus diesen Gründen lehnte das VG Düsseldorf den Antrag des Betreibers ab.

VG Hamburg: Eilantrag gegen Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung erfolglos, Beschluss vom 28.04.2020 – 10 E 1784/20

Die Coronavirus-Eindämmungsverordnung der Stadt Hamburg sieht sei dem 27.04.2020 eine Verpflichtung zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung an öffentlich zugänglichen Orten und in Geschäften vor. Das Gericht führt in seiner Entscheidung aus, dass die Maskenpflicht dem Lebens- und Gesundheitsschutz des Einzelnen dient und das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht verletzt.

Das Gericht folgt der Ansicht und der Empfehlung des Robert-Koch-Instituts (RKI), wonach das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung die Ansteckungsgefahr verringert, da beim Sprechen keine oder nur noch wenige infizierte Tröpfchen in die Luft gelangen. Darüber hinaus betont das Gericht, dass die Maskenpflicht auf wenige öffentliche Orte beschränkt ist und eine Möglichkeit ist, die zuvor angeordneten stärker einschränkenden Maßnahmen wieder zu lockern.


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