Corona: Rechte von Arbeitgebern und Selbstständigen

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Die Frage, die sich gegenwärtig häufig für Selbstständige und Freiberufler stellt, ist, ob diese, weil sie wegen des Coronavirus unter Quarantäne stehen, Entschädigungszahlungen bekommen.

Nach § 56 Absatz 4 erhalten Selbstständige, die einen Betrieb oder Praxis haben, von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in "angemessenem Umfang".

Sie bekommen zudem eine Entschädigungszahlung. Sie beträgt ein Zwölftel des Arbeitseinkommens des letzten Jahres vor der Quarantäne.

Wenn Sie als Arbeitgeber einen Mitarbeiter aus Vorsichtsgründen nicht im Betrieb haben wollen, weil dies z. B. Ihre Fürsorgepflicht betrifft, dann müssen Sie diesen bezahlt freistellen.

Liegt kein konkreter Verdacht auf eine Infektion eines Mitarbeiters vor, müssen Arbeitnehmer grundsätzlich im Unternehmen erscheinen – es sei denn, ein Arbeitgeber vereinbart mit seinen Mitarbeitern, dass sie im Homeoffice arbeiten dürfen. 

Das Homeoffice dürfen Arbeitgeber jedoch nicht einseitig bestimmen oder anordnen. Es muss immer von Arbeitgeber und Arbeitnehmer akzeptiert werden. Weigert sich ein Mitarbeiter, im Homeoffice zu arbeiten, muss der Arbeitgeber ihn von seiner Arbeitspflicht entbinden und bezahlt freistellen.

Ordnen die Behörden ein Beschäftigungsverbot oder eine Quarantäne an, haben die beschäftigten Arbeitnehmer jedoch keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung.

Die Arbeitnehmer erhalten als Kompensation vom Staat eine Entschädigungszahlung. Die muss der Arbeitgeber zwar auszahlen, jedoch bekommt der Arbeitgeber diese vom zuständigen Gesundheitsamt erstattet. Das ist im Infektionsschutzgesetz (§ 56 Abs. 1 IfSG) festgelegt.

Für die ersten sechs Wochen wird die Kompensation in Höhe des Verdienstausfalls gewährt (§ 56 Abs. 2 IfSG). Ab der siebten Woche wird sie in Höhe des Krankengeldes gezahlt.


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