Corona, Umsatzsteuer und Bauverträge

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Ich werde oft gefragt, auch von Kollegen, wie sich die Spezialisierungen „Steuerrecht“ und „Baurecht“ miteinander vereinen lassen. Anders als etwa Mietrecht und Baurecht gäbe es doch kaum Schnittpunkte – so sogar viele Kollegen.

Diese Behauptung war schon immer falsch.

Insbesondere im Zusammenhang mit der temporären Umsatzsteuerreduzierung zeigt sich auch bei Verbraucherverträgen einmal mehr das Gegenteil:

Die Umsatzsteuersenkung von 19% auf 16 % mag im alltäglichen Leben wenig spürbar sein. Anders ist es bei Bauverträgen: Für sämtliche Bauleistungen die vor dem 31.12.2020 fertiggestellt und abgenommen werden, ist vom Unternehmer  nur 16 % Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Da Bauverträgen regelmäßig eine gewisse Vorlaufzeit vorausgeht und zumindest komplexe Bauvorhaben wie Wohnhäuser auch mitunter erhebliche Zeit in Anspruch nehmen, war die Senkung der Umsatzsteuer bei Vertragsschluss oftmals kein Thema. Es stellt sich daher die Frage, ob der Verbraucher nicht einen Anspruch gegenüber seinem Bauunternehmer auf Anpassung des vereinbarten Werklohns hat. Bei einem Vertragspreis von bspw. 400.000,00 € für ein Einfamilienwohnhaus wäre das immerhin eine Ersparnis von rd. 9.000,00 €.

Eine gesetzgeberische Verpflichtung zur Anpassung hat der Gesetzgeber bei der Umsatzsteuerreduzierung bewusst nicht vorgesehen. Gegebenenfalls besteht jedoch eine vertragliche Verpflichtung. Gerne prüfe ich entsprechende Chancen eines Anspruchs auf Anpassung des Werklohns für Sie. Dies gilt insbesondere für Bauverträge mit Handwerkern, Generalunternehmern und Fertighausherstellern.

Auf Bauträger hat die Umsatzsteuersenkung keine direkte Auswirkung. Diese Verträge sind von der Umsatzsteuer befreit. Sollte die Umsatzsteuer in einem solchen Vertrag ausgewiesen sein ergeben sich jedoch weitere Chancen für Verbraucher


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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