Widerrufsrecht für Verbraucher beim Werkvertrag - insbesondere dem Einbau neuer Fenster, Geländer, usw.

  • 1 Minuten Lesezeit

Immer öfter kommt es vor, dass nicht ausgelastete Handwerksunternehmen über freie Mitarbeiter oder Handelsvertreter Werkleistungen, wie beispielsweise die Renovierung von Treppen oder die Lieferung und den Einbau neuer Fenster, im Wege sogenannter Haustürgeschäfte vertreiben. Oftmals geht den Besprechungen in der Wohnung der Kunden eine entsprechende Anfrage über das Internet oder Telefon voraus. Nach der bis zum 13.06.2014 geltenden Rechtslage war das Widerrufsrecht für solche Haustürgeschäfte dann generell ausgeschlossen, wenn der Verbraucher um einen Termin in seiner Wohnung gebeten hat. Hierauf kommt es jedoch nur noch bei einzelnen Bereichsausnahmen an.

Wird durch einen Vertreter der Fachfirma in der Wohnung des Kunden also ein Vertrag über die Anbringung eines neuen Balkons, neuer Fenster, die Renovierung der Treppe oder ähnliches geschlossen, besteht gegebenenfalls ein gesetzliches Rücktrittsrecht des Bestellers. Dies ist auch gut so. Denn allzu oft entpuppt sich das vermeintliche Schnäppchen als voreilig geschlagen. Ein Widerruf kann hier oftmals den letzten Rettungsanker darstellen. Nur zu oft beruft sich der Unternehmer jedoch dann auf einen Ausschluss des Widerrufsrechts, weil es sich angeblich um einen Vertrag über die Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind handelt. Eine entsprechende Ausnahmeregelung gibt es zwar. Sie steht aber nur dem Verkäufer von Waren und nicht dem Werkunternehmer (Handwerker) zu. So hat es zur neuen Rechtslage nun erstmals auch ein deutsches Gericht entschieden.

Die Abgrenzung zwischen Kaufvertrag und Werkvertrag kann im Einzelfall schwierig sein. Hierzu beraten wir Sie gerne.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Markus Lutz

Beiträge zum Thema