Corona und die VOB/B – Inhalt, Umfang und Rechtsfolgen der Bedenkenanzeige

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Schulschließungen, Quarantänemaßnahmen in Verdachtsfällen und Erkrankungen von Betroffenen am Coronavirus stehen unmittelbar bevor. Für viele Baubetriebe stellt sich daher die Frage, wie mit krankheitsbedingtem Ausfall von Personal und mit den Leistungsverpflichtungen gegenüber den Auftraggebern umgegangen werden muss. Hier droht Schadensersatz und Kündigung wegen Verzug.

Zu unterscheiden ist hier zwischen dem Werkvertragsrecht des BGB und der VOB/B.

Im BGB ist die Baubehinderung ebenso wie die Behinderungsanzeige nicht geregelt. Die VOB/B setzt zur Abwehr von Schadensersatzansprüchen und Kündigungsrechten des Auftraggebers hingegen zwingend eine Behinderungsanzeige voraus. Gleiches gilt, wenn die VOB/B wirksam in den Werkvertrag gemäß BGB einbezogen wurde.

Vorab:

Auch in Fällen des Leistungsverzuges wegen dem Ausfall von Mitarbeitern können sich nach unverzüglicher Behinderungsanzeige Ausführungspflichten in angemessenem Umfang verlängern.

1. Behinderungsanzeige abgegeben

Die Behinderungsanzeige muss zwingend folgende Kriterien erfüllen/beinhalten:

  • unverzüglich – bereits dann, wenn der Auftragnehmer glaubt, dass eine Verhinderung eintreten wird. Der tatsächliche Eintritt der Behinderung ist nicht notwendig.
  • schriftlich – Achtung! E-Mails zwischen Geschäftspartnern erfüllen das Schriftformerfordernis nach § 126 Abs. 1 BGB grundsätzlich nicht (OLG Frankfurt, Urteil vom 30.4.2012, Az. 4 U 269/11)
  • gegenüber dem Vertragspartner – bitte beachten Sie, dass das in der Regel nicht der Architekt des Bauherren ist.
  • Beschreibung welche konkreten Arbeiten aufgrund welcher Umstände nicht wie geplant ausgeführt werden können – die Mitteilung der Erschwernis bei der planmäßigen Erbringung von Leistungen genügt gerade nicht.

2. Gründe für Behinderungen des Bauablaufs

Ist die VOB/B Vertragsgrundlage, können der Behinderungsanzeige folgende Umstände zugrunde gelegt werden:

  • Streik und Aussperrung im eigenen Betrieb
  • Witterungseinflüsse, wenn bei Abgabe des Angebots nicht damit gerechnet werden konnte
  • vom Auftraggeber zu vertretende Umstände
  • höhere Gewalt und andere für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände

Gerade bei der pandemischen Ausbreitung von Krankheiten, den durch die Behörden angeordneten Vorsichtsmaßnahmen wie Schulschließungen, Quarantäne in Verdachtsfällen und daraus folgender krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit notwendiger Mitarbeiter sind für Auftragnehmer regelmäßig unabwendbare Umstände im Sinne höherer Gewalt anzunehmen.

3. Rechtsfolgen bei tatsächlicher Behinderung

Liegt tatsächlich eine Behinderung vor, verlängern sich die Ausführungsfristen in angemessenem Umfang. Dies gilt nur, wenn der Auftragnehmer die Behinderung des Bauablaufes nicht zu vertreten hat.

Hat der Auftraggeber die Behinderung zu vertreten, steht dem Auftragnehmer sowohl ein Anspruch auf Bauzeitverlängerung als auch ein Schadensersatzanspruch zu.

Hat keine der Parteien die Behinderung zu vertreten, besteht ein Anspruch auf Bauzeitverlängerung.

Die Bauzeitverlängerung berechnet sich nach:

  • Dauer der Behinderung
  • Zuschlag für die Wiederaufnahme der Arbeiten
  • jahreszeitlich bedingte Zuschläge

Im Ergebnis ist daher festzuhalten: Zögern Sie nicht unverzüglich Behinderung bei der Bauausführung anzuzeigen. Gerade in den Fragen zur Einbeziehung der VOB/B, der Wahl des richtigen Adressaten, der Begründung des Behinderungsgrundes sowie der Benennung angemessener Fristverlängerungen berät Kerger & Partner Rechtsanwälte GbR Sie gern!

Kerger & Partner Rechtsanwälte GbR ist eine mittelständische Kanzleien München mit einem Schwerpunkt im Bereich des Bau- und Architektenrechts. Wir vertreten seit Jahren sowohl private als auch institutionelle Auftraggeber als auch Auftragnehmer vom „kleinen Handwerksbetrieb nebenan“ bis zum gestandenen mittelständischen Unternehmen.



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