Corona und Kündigung

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Sollten Sie während der Corona-Krise eine Kündigung von Ihrem Arbeitgeber erhalten, dürfen Sie nicht zögern, einen Spezialisten zu beauftragen. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht lege ich für Sie –deutschlandweit – Klage bei Ihrem zuständigen Arbeitsgericht ein. Und dabei spielt es keine Rolle, mit welcher Begründung die Kündigung erfolgt ist.

Ihre Vorteile

  • Wir bieten eine telefonische oder schriftliche Ersteinschätzung zur Wirksamkeit der Kündigung.
  • Sie müssen nicht persönlich in der Kanzlei erscheinen und somit kein unnötiges Risiko wegen Corona eingehen.
  • Wir reichen Kündigungsschutzklage bei Gericht ein, wenn nötig.
  • Wir verhandeln mit dem Gericht und dem Arbeitgeber nach Ihrem Wunsch über Weiterbeschäftigung, Lohn, Abfindung, Zeugnis etc.
  • Wir vertreten Sie vor Gericht. Sie brauchen in den allermeisten Fällen gar nicht bei Gericht erscheinen!
  • Von Ihnen ist grundsätzlich nichts weiter zu veranlassen bis auf telefonische Rücksprachen.
  • Sie sparen Geld, Zeit und Nerven.

Wir helfen, bevor es zu spät ist: Die Klagefrist beträgt nur 3 Wochen!

Sie sind auf Ihren Lohn angewiesen oder mit der Kündigung einfach nicht einverstanden? Wir reichen, falls nötig, unverzüglich eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht ein. Für die Einreichung der Kündigungsschutzklage haben Sie nur 3 Wochen ab Erhalt der Kündigung Zeit.

Warum klagen?

Sie dürfen sich die Chance, gegen die Kündigung (egal aus welchem Grund) rechtlich vorzugehen, nicht entgehen lassen. Erstens haben Sie, wie gesagt, kaum etwas mit der Klage und den Verhandlungen zu tun. Alles läuft über uns. Zweitens haben Sie nichts zu verlieren. Und drittens ist nach unserer Erfahrung eine Klage in den allermeisten Fällen wirtschaftlich von erheblichen Vorteil für den Arbeitnehmer.

Die Kündigung ist oft unwirksam oder „steht auf der Kippe“. In diesen Fällen kann entweder eine lukrative Abfindung für den Arbeitnehmer erzielt oder das Arbeitsverhältnis muss fortgesetzt werden. Sollten Sie eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses nicht wünschen, prüfen wir vorrangig eine einvernehmliche Beendigung und die Zahlung einer angemessenen Abfindung sowie die Erstellung eines guten oder sehr guten Zeugnisses usw.

Wenig oder kein Geld für eine Klage

Bei geringem Einkommen überprüfen wir für Sie natürlich die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen. In diesem Fall zahlt der Staat Ihre Kosten, die beim Rechtsanwalt und Gericht entstehen können. Die Kündigungsschutzklage bleibt für Sie daher immer bezahlbar.

Gründe für eine Kündigung

Eine Kündigung muss in aller Regel sozial gerechtfertigt sein, damit sie wirksam ist. Ohne sachliche Gründe ist die Kündigung grundsätzlich nicht gerechtfertigt und damit unwirksam. Nicht nur kleine und mittelständische, sondern auch die große Unternehmen haben jetzt und wahrscheinlich in den nächsten 1-2 Jahren zu kämpfen und kündigen möglicherweise Mitarbeitern, z. B. aus betrieblichen Gründen. Insoweit sind verschiedene Sachverhalte in der Corona-Krise denkbar:

1. Grundsätzlich

Sollten Sie eine Kündigung erhalten haben, egal ob mit oder ohne Begründung, rate ich dringend, diese überprüfen zu lassen. Jeden Tag werden in Deutschland tausende Kündigungen ausgesprochen. Die meisten sind unwirksam und das nicht nur in der Corona-Krise.

2. Betriebsbedingte bzw. betriebliche Kündigung

Der Arbeitgeber kündigt dem Arbeitnehmer wegen ausbleibender Aufträge und Umsatzrückgang aus betriebsbedingten Gründen. Diese können sich aus sogenannten innerbetrieblichen Umständen ergeben, also der unternehmerischen Entscheidung wie z. B. Rationalisierungsmaßnahmen, Umstellung oder Einschränkung der Produktion oder durch außerbetriebliche Gründe wie z. B. Auftragsmangel oder Umsatzrückgang.

Bei Kündigungen aus innerbetrieblichen Gründen muss der Arbeitgeber darlegen, welche organisatorischen oder technischen Maßnahmen er angeordnet hat und wie sich die von ihm behaupteten Umstände auf die Beschäftigungsmöglichkeit für den gekündigten Arbeitnehmer auswirken (BAG-Urteil vom 17.06.1999, Az. 2 AZR 141/99). Oder der Arbeitgeber muss darlegen, inwieweit und in welchem Ausmaß ein Zusammenhang zwischen dem Auftragsrückgang und dem angeblich wegfallenden Arbeitsplatz und der Arbeitsmenge gegeben ist. Auf allgemein gehaltene Gründe unter Hinweis auf die Wirtschaftslage wegen der Corona-Pandemie o. ä. kann sich der Arbeitgeber nicht beschränken.

3. Krankheitsbedingte bzw. personenbedingte Kündigung

Der Arbeitgeber kündigt dem Arbeitnehmer krankheitsbedingt (sogenannte personenbedingte Kündigung). Entgegen des verbreiteten Irrglaubens kann in Deutschland jemand tatsächlich auch aufgrund einer Krankheit gekündigt werden. Die Hürden hierfür sind allerdings sehr hoch. Es müsste dargelegt werden, dass der Arbeitnehmer für einen erheblichen Zeitraum leistungsunfähig und keine absehbare Besserung zu erwarten ist. Eine Viruserkrankung wie Corona rechtfertigt ebenso wenig eine personenbedingte Kündigung wie eine Grippe.

4. Verhaltensbedingte Kündigung

Der Arbeitgeber kündigt dem Arbeitnehmer, weil dieser sich mit dem Coronavirus angesteckt hat und trotz Meldepflicht zur Arbeit kommt, ohne auf seine Erkrankung hinzuweisen. In einem solchen Fall wäre grundsätzlich eine sogenannte verhaltensbedingte Kündigung aufgrund eines gravierenden Fehlverhaltens denkbar. Der Arbeitnehmer, der wissentlich mit einer ansteckenden Krankheit bei der Arbeit erscheint, gefährdet seine Arbeitskollegen und auch die Funktionsfähigkeit des Betriebs.

Damit verstößt der Arbeitnehmer schuldhaft gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Bei einem so fahrlässigen Verhaltensverstoß, welcher häufig noch keine fristlose Kündigung rechtfertigt, lässt sich für die Zukunft wohl mit einer Abmahnung entgegenwirken. Eine Abmahnung muss in den meisten Fällen einer Kündigung wegen eines Fehlverhaltens des Arbeitnehmers vorausgehen. Ansonsten ist die Kündigung nicht verhältnismäßig, denn die verhaltensbedingte oder fristlose Kündigung ist nach deutschem Arbeitsrecht stets das letzte Mittel.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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