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Corona und Prostitutionsstätten in Rheinland-Pfalz

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Weitere Bundesländer ziehen nach und verfügen aufgrund der Ansteckungsgefahr die Schließung von Bordellen und ähnlichen Einrichtungen. 

Das Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie des Bundeslands Rheinland-Pfalz hat am 17.03.2020 per Erlass zu weiteren kontaktreduzierenden Maßnahmen aufgrund des Aufkommens von SARS-CoV-2 -Infektionen in Rheinland-Pfalz unter anderem die Schließung von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen für den Publikumsverkehr veranlasst. 

Die Maßnahme gilt ab dem 18. März 2020, 0:00 Uhr.

Es stellt sich diesbezüglich zunächst die Frage, ob Prostitutionsvermittlungen, also Escort-Agenturen ebenfalls den Betrieb einstellen müssen. Es müsste sich dann um eine „ähnliche Einrichtung“ im Vergleich zu Bordellen handeln. 

Dies dürfte eher nicht der Fall sein, da Escort-Agenturen eben nicht über eine Betriebsstätte verfügen, die für den Publikumsverkehr geöffnet ist. Zudem wäre zu erwarten, dass Prostitutionsvermittlungen dann auch explizit in dem Erlass aufgeführt worden wären. 

Anders als andere Bundesländer, in denen zum Teil sogar Prostitution „an sich“ und nicht nur der Betrieb von Bordellen, ähnlichen Einrichtungen und Escort-Agenturen bis Mitte bzw. Ende März untersagt ist, entscheidet sich Rheinland-Pfalz für ein „milderes Mittel“. So begrüßenswert dies für die Betreiber sein mag, so unverständlich erscheint dies, nimmt man das Ansteckungsrisiko ernst. 

Escorts kommen ihren Kunden regelmäßig genauso nah wie sonstige Prostituierte ihren Kunden in Bordellen. Der einzige erkennbare unterschied zur Bordell-Situation liegt darin, dass es dort zu größeren Ansammlungen von Menschen kommen kann, wohingegen die Escort-Situation sich zumeist auf zwei Personen beschränkt. 

Erstaunlich ist weiterhin, dass Prostitution an sich offenbar im Bundesland Rheinland-Pfalz weiterhin zulässig ist.


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