Corona-Verstöße - was tun gegen einen Bußgeldbescheid?

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Das neue Infektionsschutzgesetz ist nun in Kraft.

§ 28b IfSG enthält bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit.

Zugleich gelten auch weiterhin die Coronaschutzverordnungen der einzelnen Länder. 

Verstöße gegen diese Verordnungen können mit einem Bußgeld geahndet werden.

Auch Verstöße gegen den § 28b IfSG können mit einem Bußgeld geahndet werden. Nach § 73 Abs. 2 IfSG droht bei einem Verstoß gegen § 28b IfSG eine Geldbuße bis zu 25.000 Euro.

Ein Bußgeldbescheid muss aber bestimmten Anforderungen gerecht werden. Er muss inhaltlich vorgegebenen Anforderungen entsprechen.  Darüber hinaus muss überhaupt der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllt sein und letztendlich darf der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht verletzt werden.

Jeder Betroffene kann gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegen.

Dies gilt auch für alle Bußgeldbescheide, die auf Grund eines Coronaverstoßes oder auf Grund eines Verstoßes gegen das IfSG erlassen wurden.

Sofern die Verwaltungsbehörde dem Einspruch nicht stattgibt, hat letztendlich das Gericht zu entscheiden, ob der Bußgeldbescheid rechtmäßig ist und ob tatsächlich der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllt ist.

Bereits aus den Reihen der Politik wurde verfassungsrechtliche Bedenken gegen das IfSG geäußert. Ein Gesetz, das verfassungswidrig ist, oder gegen das Grundgesetz verstößt, wird letztendlich keine Grundlage für einen wirksamen Bußgeldbescheid liefern können, sollten sich diese Bedenken bewahrheiten.

Darüber hinaus wird sich zeigen, ob die gewählten Maßnahmen und verhängten Bußgelder überhaupt verhältnismäßig sind.

Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid muss innerhalb von 14 Tagen eingelegt werden. 

Haben Sie es versäumt Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid einzulegen, so besteht ggfs. noch die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Haben Sie weitere Fragen, dann sprechen Sie mich gerne an.
Ich vertrete bundesweit in allen Bußgeldverfahren. Zum Schutz vor Corona stehe ich Ihnen weitestgehend online, per Mail, Telefon u.ä. zur Verfügung. 

www.schuetter-arbeitsrecht.de



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