Coronakrise: Center Parcs Absagen – Nur Gutscheine oder Geld zurück? Unser Tipp!

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Der Coronavirus hat hunderttausenden Reisenden einen dicken Strich durch die Rechnung gemacht. Die Bundesregierung hat ihre weltweite Reisewarnung unlängst bis Mitte Juni 2020 verlängert. Wie es danach weitergeht und ob die Warnung danach weiter verlängert wird, kann jetzt wohl noch keiner sagen. Touristisches Reisen ist jedenfalls momentan erstmal weitgehend aufs Eis gelegt.

Die Coronakrise stellt damit natürlich die gesamte Reisebranche vor enorme Herausforderungen. Nicht nur Reiseveranstalter sind dabei betroffen. Auch Anbieter eigener Ferienparkanlagen, wie Center Parcs, leiden unter fehlenden künftigen Buchungen sowie Stornierungen aktueller Reisen. Kunden, deren Buchung abgesagt wurden wollen nunmehr ihr Geld zurück, das ist völlig klar. Aber was sagt Center Parcs in dieser Situation? Wir haben uns das mal genauer angeschaut.

Recht für Pauschalurlauber: Geld-zurück

Kurz zur Erinnerung: Nach geltender Rechtslage müssen Reiseveranstalter, die eine Pauschalreise absagen, den Reisepreis unverzüglich an ihre Kunden, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach der Absage erstatten. Und auch der Aufenthalt in einem Center Parc ist grundsätzlich eine Pauschalreise, schließlich können hier neben der Unterkunft noch diverse Sport- und Freizeitaktivitäten gebucht werden.

Die Bundesregierung möchte die Erstattungspflicht zwar zu ändern und will den Reiseveranstaltern erlauben, den Kunden statt Geld einen Gutschein zu geben. Das wird aber ohne Zustimmung der EU-Kommission nicht gehen. Und der zuständige EU-Kommissar hat Plänen für eine verpflichtende Gutscheinlösung zuletzt erst eine Absage erteilt.

Also: So eine Gutscheinlösung gibt es aktuell nicht. Und es sieht auch nicht danach aus, dass sie kommt.

Wie positioniert sich Center Parcs?

Es ist verwunderlich, was zum Thema Coronavirus auf der Website von Center Parcs zu lesen ist. Dort heißt es erst einmal – Stand 1. Mai 2020 -, dass ab 16. März 2020 alle Ferienparks in den Niederlanden, Belgien, Deutschland und Frankreich geschlossen sind. Auf der Grundlage der derzeitigen Situation würden die niederländische Parks am 11. Mai, deutsche und belgische Parks am 18. Mai sowie französische Parks am 5. Juni 2020 wieder geöffnet werden. 

Aufenthaltsgutschein – Was ist das?

Für alle Länder heißt es dann, dass die Gäste per E-Mail einen digitalen Gutschein über den Wert ihrer Zahlung in Bezug auf die ursprüngliche Buchung erhalten würden.

Der „Aufenthaltsgutschein“ sei ab dem Ankunftsdatum der ursprünglichen Buchung bis Ende 2021 gültig. Das bedeute, dass der Gast innerhalb von 21 Monaten nach dem ursprünglichen Ankunftsdatum einen neuen Aufenthalt gebucht haben müsse. Dazu, was danach sei, also ob der Wert dann ersatzlos verfällt oder erstattet wird, wird an dieser Stelle nichts gesagt.

Explizit wird allerdings erklärt, dass der Aufenthaltsgutschein als Zahlungsmittel für eine neue Buchung verwendet wird und nicht gegen Geld eingetauscht werden kann. Das Ganze ist dann wohl so zu verstehen, dass der Gutschein, den man ungefragt per E-Mail erhält, nur für begrenzte Zeit einlösen und außerdem nicht das Geld zurück verlangen kann.

Am Ende der Bedingungen heißt es noch tatsächlich:

Die oben genannten Bedingungen stehen im Einklang mit den von der deutschen Bundesregierung vorgeschlagenen Bedingungen für Aufenthaltsgutscheine bei Pauschalreisen.

Kein Wort dazu, dass diese „vorgeschlagenen Bedingungen“ lediglich Gedankenspiele der Bundesregierung für eine Änderung der gesetzlichen Erstattungspflicht sind, die – wie es aussieht – gar nicht Realität werden. Die Bedingungen von Center Parcs, nach der sich ein Kunde mit einem Gutschein zufrieden geben muss und gerade nicht der gesetzlichen Erstattungspflicht entsprechen, sollen hingegen schon Realität werden.

Gesetzliche Erstattungspflicht sieht anders aus

Wer das so liest, dem drängt sich nicht gerade der Eindruck auf, dass Center Parcs sich irgendwie besonders darum bemühen würde, seinen gesetzlichen Erstattungspflichten gegenüber seinen Kunden nachzukommen. Wer unsere anderen Artikel und Videos zum Thema kennt, dem drängt sich vielmehr der Eindruck auf, dass hier einfach mal die von der Bundesregierung erdachten Pläne vorweg genommen werden sollen, obwohl diese wahrscheinlich so gar nicht kommen werden.

Und komplett unverständlich ist dann noch der Hinweis, dass der Gutschein nur bis Ende 2021 gültig ist. Selbst wenn der Urlauber sich auf einen Gutschein einlassen sollte, ist völlig unklar, was danach gelten soll. Gibt es dann das Geld zurück? Oder geht der Kunde dann völlig leer aus?

Die Pläne der Bundesregierung hätten immerhin bedeutet, dass so ein Gutschein nach dem 31.12.2021 hätte ausgezahlt werden müssen. Auch hätte es Härtefallregelungen gegeben, von denen bei Center Parcs ebenfalls keine Rede ist. Es hat daher den Anschein, als ob der Aufenthaltsgutschein nicht einmal mit den Plänen der Bundesregierung in Einklang steht, sondern für den Urlauber sogar noch ungünstiger sind.

Insolvenzabsicherer von Thomas Cook

Noch pikanter wird das Ganze, wenn man sich klarmacht, wer der Insolvenzversicherer von Center Parcs ist: Laut Sicherungsschein dies bei Reisen mit Reiseantritten zwischen 01.10.2019 und 30.09.2021 die Zurich Insurance plc Niederlassung für Deutschland und damit niemand anders als der gleiche Reiseversicherer wie bei Thomas Cook. Und schon in der Thomas Cook-Pleite in 2019 hatte sich schnell gezeigt, dass die Haftungssumme von 110 Mio. € pro Jahr, die für alle bei der Zurich Versicherten Reiseveranstalter gilt, gerade einmal für einen Bruchteil der Schäden von Thomas Cook-Kunden reicht. 

Sollte Center Parcs also – wofür wir keine Anzeichen haben und was für niemand zu hoffen ist – auch Pleite gehen, kann man sich unschwer ausrechnen, dass so eine Insolvenzversicherung nicht bauen wird können.

Gutscheinpläne: Negative Auswirkungen auf Zahlungsbereitschaft

Wie schon befürchtet, wirken sich die Pläne der Bundesregierung also jetzt schon negativ auf die Zahlungsbereitschaft mancher Reiseveranstalter aus. Wie selbstverständlich werden hierbei die eindeutigen gesetzlichen Erstattungsregeln ignoriert und hart erkämpfte Verbraucherrechte missachtet.

Unser Rat für Center Parks-Kunden

Betroffenen Urlaubern, die bei Center Parcs einen Aufenthalt gebucht haben kann daher nur geraten werden, nicht weiter abzuwarten und die Erstattung ihres Geldes aktiv einzufordern.

Dieses sollte direkt mit äußerstem Nachdruck erfolgen!

Über die Kanzlei Mutschke

Frau Rechtsanwältin Nicole Mutschke ist eine gefragte Rechtsexpertin in Fragen rund um das Coronavirus und deutschlandweit bekannt aus den Medien. Die Kanzlei Mutschke berät ihre Mandanten bundesweit engagiert und kompetent in allen Fragen im Zusammenhang mit dem Coronavirus. Nicht zuletzt in der Thomas Cook Insolvenz haben wir für eine große Anzahl von geschädigten Thomas Cook Kunden ihr Geld retten können. Als erste Kanzlei in Deutschland haben wir dabei eine Staatshaftungsklage gegen die Bundesrepublik Deutschland eingereicht. Aber wir kennen noch zahlreiche andere Mittel und Wege, um Ihr Geld zu retten.


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