Coronakrise: Kann der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer zwingen, Urlaub zu nehmen?

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Die Coronakrise führt jetzt schon erhebliche Probleme für Unternehmen und ihre Mitarbeiter mit. Betriebe können nur noch eingeschränkt arbeiten oder müssen sogar ganz geschlossen werden. So mancher Arbeitgeber könnte dann auf die Idee kommen, seine Arbeitnehmer erst einmal in den Urlaub zu schicken  

Grundsatz: Lohnfortzahlung bei coronabedingter Betriebsschließungen

Wenn ein Betrieb wegen des Coronavirus vorübergehend schließen muss und seine Arbeitnehmer in dieser Zeit auch nicht anderweitig-  etwa im Home Office - beschäftigen kann, muss der Arbeitgeber grundsätzlich den Lohn weiterzahlen. Das liegt daran, dass das Arbeitsrecht vorsieht, dass grundsätzlich der Arbeitgeber das sog. Betriebsrisiko trägt. Allerdings können Arbeits- oder Tarifverträge das auch anders regeln. Dann kann die Lohnfortzahlung beschränkt oder auch ganz ausgeschlossen sein.

Urlaub des Arbeitnehmers als Lösung?

Gibt es einen solchen Ausschluss nicht, behalten Arbeitnehmer also ihren Lohnanspruch auch dann, wenn sie wegen der Betriebspause nicht arbeiten können. Dann wäre es für Arbeitgeber natürlich von Vorteil, wenn sein Arbeitnehmer für die Zeit der Schließung im Urlaub wäre. Ist der Arbeitnehmer damit einverstanden, gibt es kein Problem.

Zwangsurlaub nur sehr eingeschränkt möglich

„Zwangsurlaubs“ kann der Arbeitgeber aber nur sehr eingeschränkt  anordnen. Das liegt daran, dass der Arbeitgeber zwar den Urlaub des Antragsgegners „gewährt“. Dabei haben die Arbeitnehmer allerdings ein gewichtiges Wörtchen mitzureden. Sie können die Berücksichtigung ihrer Urlaubswünsche verlangen, sofern dem keine dringenden betrieblichen Belange entgegenstehen.

Deshalb kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auch grundsätzlich nicht dazu zwingen, Urlaub zu nehmen, selbst wenn es im Betrieb schlecht läuft. Auch wenn Zwangsurlaub im Rahmen von Betriebsferien angeordnet wird, muss der Arbeitgeber dies rechtzeitig vor ankündigen und darf auch nicht kompletten Erholungsurlaub seiner Arbeitnehmer dafür verwenden. Zudem wäre es bei so einer kurzfristigen Betriebsschließungen kaum möglich, auf die Belange der Arbeitnehmer Rücksicht zu nehmen. Außerdem ist die Urlaubsplanung im Betrieb dann häufig schon erfolgt, und bereits genehmigten Urlaub seines Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber auch nicht einfach so antasten.

Unser Fazit

Im Zusammenhang mit dem Coronavirus werden wir täglich mit neuen Fragestellungen und Konstellationen zum Arbeitsrecht konfrontiert. Festzuhalten ist, dass das Arbeitsrecht vor allem Arbeitnehmer schützen soll. Arbeitnehmern kann man daher mit der richtigen Argumentation schnell zu ihrem Recht verhelfen. Und Arbeitgeber brauchen in diesen Krisenzeiten fachkundigen Rat, wie sie mit ihren Arbeitnehmern umgehen sollen. Im Arbeitsrecht übernehmen viele Rechtsschutzversicherungen die Kosten für eine anwaltliche Hilfe für  Arbeitnehmer und Kanzleien bieten auch eine kostenfreie Anfrage bei der Versicherung in Bezug auf die Kostenübernahme an.

Über die Kanzlei Mutschke

Frau Rechtsanwältin Nicole Mutschke ist gefragte Rechtsexpertin in Fragen rund um das Coronavirus und deutschlandweit bekannt aus den Medien.  Die Kanzlei Mutschke berät ihre Mandanten engagiert und kompetent in allen Fragen des Arbeits- und Unternehmensrechts, auch im Zusammenhang mit dem Coronavirus. Die Anwälte der Kanzlei sind deutschlandweit tätig und unterstützen auch Sie in dieser schwierigen Zeit.

Gerade in der aktuellen Situation wichtig zu wissen für Sie:

  • Die komplette Prüfung Ihres Falles kann digital erfolgen bzw. durch Übersendung von Unterlagen, d.h. eine persönliche Vorsprache Ihrerseits in der Kanzlei ist nicht notwendig.
  • Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, fragen wir für Sie kostenfrei an, ob diese die Kosten der Beauftragung übernimmt.

Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.



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