Coronavirus – das Wichtigste für Kleinunternehmen, Selbstständige und Freiberufler in Sachsen

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Das Coronavirus hat derzeit das wirtschaftliche und gesellschaftliche Leben voll im Griff. Fast täglich kommen neue Allgemeinverfügungen, Maßnahmen und Unterstützungsmöglichkeiten hinzu. Viele Kleinunternehmen, Selbständige und Freiberufler sehen sich aufgrund der derzeitigen Lage existenzgefährdet. Nachfolgend sind die wichtigsten Informationen für Kleinunternehmen und Selbständige/Freiberufler in Sachsen übersichtlich zusammengefasst: 

1. Allgemeinverfügung Sachsen vom 22.03.2020 (Ausgangsbeschränkung in Sachsen)

Ab dem 23. März gilt für den gesamten Freistaat eine Ausgangsbeschränkung bis zum Ablauf des 5. April 2020, 24 Uhr.

Danach ist das Verlassen von Wohnung oder Haus ohne einen triftigen Grund untersagt. Der Weg zur Arbeit und zum Einkaufen ist weiterhin erlaubt. Auch Sport und Bewegung an der frischen Luft sowie der Besuch des eigenen Kleingartens sind weiterhin möglich.

Menschenansammlungen sind unter Strafe gestellt. Sie können mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren geahndet werden.

Den Wortlaut der Allgemeinverfügung finden Sie hier: https://www.coronavirus.sachsen.de/download/AllgV-Corona-Ausgangsbeschraenkungen_22032020.pdf.

2. Steuerliche Maßnahmen

Die steuerlichen Folgen sollen vom Bundesfinanzministerium abgemildert werden.

a) Stundung von Steuerzahlungen

Wenn Unternehmen aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie in diesem Jahr fällige Steuerzahlungen nicht leisten können, sollen diese Zahlungen auf Antrag befristet und grundsätzlich zinsfrei gestundet werden. Den Antrag können Unternehmen bis zum 31. Dezember 2020 bei ihrem Finanzamt stellen.

b) Anpassung von Vorauszahlungen

Unternehmen, Selbständige und Freiberufler können außerdem die Höhe ihrer Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer anpassen lassen. Gleiches gilt für den Messbetrag für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen. Hierfür können sie bei ihrem Finanzamt einen Antrag stellen. Sobald klar ist, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden als vor der Corona-Pandemie erwartet, werden die Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt.

c) Vollstreckungsmaßnahmen aussetzen

Auf die Vollstreckung von überfälligen Steuerschulden soll bis zum Ende des Jahres verzichtet werden. Säumniszuschläge, die in dieser Zeit gesetzlich anfallen, sollen erlassen werden. Dies betrifft die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie die Umsatzsteuer.

3. Soforthilfen in Sachsen

Sachsen hilft den Betroffenen mit Liquiditätshilfedarlehen.

Die Darlehen werden zinslos und zunächst tilgungsfrei (bis zu drei Jahre) zur Sicherung der Liquidität für die nächsten vier Monate gewährt. Zuwendungsempfänger sind Solo-Selbständige sowie Unternehmen mit Betriebsstätte in Sachsen, deren Jahresumsatz unter 1 Million Euro liegt. Voraussetzung ist, dass zum 31.12.2019 die wirtschaftliche Lage gut war, für das laufende Geschäftsjahr ein Umsatzrückgang von mindestens 20 % prognostiziert wird und die Rückzahlung bei normalem wirtschaftlichem Ablauf innerhalb der Laufzeit (zehn Jahre) zu erwarten ist.

Die Antragsunterlagen sind zu finden unter: https://www.sab.sachsen.de/förderprogramme/sie-benötigen-hilfe-um-ihr-unternehmen-oder-infrastruktur-wieder-aufzubauen/sachsen-hilft-sofort.jsp.

4. Zuschussprogramm der Bundesregierung

Kleine Unternehmen und Selbstständige sollen infolge der Corona-Krise Soforthilfen erhalten. Hierbei handelt es sich um einen echten Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss. Abhängig von der Anzahl der Beschäftigten gibt es eine Einmalzahlung von 9.000 EUR (< 5 Beschäftigte) bzw. bis zu 15.000 EUR (< 10 Beschäftigte). Die Mittel werden durch die Länder verteilt. Noch in der Woche vom 23.03.2020 – 27.03.2020 soll der Gesetzesentwurf von Bundesrat und -tag beschlossen werden.

5. Antrag Kurzarbeit

Mit Kurzarbeitergeld können Entgeltausfälle in Teilen ausgeglichen werden. Das Kurzarbeitergeld berechnet sich nach dem Netto-Entgeltausfall. Beschäftigte in Kurzarbeit erhalten grundsätzlich 60 Prozent des pauschalierten Netto-Entgelts. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt, beträgt das Kurzarbeitergeld 67 Prozent des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts. Die maximale gesetzliche Bezugsdauer beträgt 12 Monate. Das Kurzarbeitergeld wird gewährt, wenn in Betrieben oder Betriebsabteilungen die regelmäßige betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit infolge wirtschaftlicher Ursachen oder eines unabwendbaren Ereignisses vorübergehend verkürzt wird. Es ist dazu bestimmt, den Betrieben die eingearbeiteten Arbeitnehmer (m/w/d) und den Arbeitnehmern (m/w/d) die Arbeitsplätze zu erhalten sowie einen Teil des durch die Kurzarbeit bedingten Lohnausfalls zu ersetzen.

Den Ablauf und die Antragsunterlagen finden Sie hier: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-video.

Ich berate gerne bei Fragen hierzu oder unterstütze Sie vertretend bei Antragstellungen.

Sylvia Weiße

Rechtsanwältin 


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