Coronavirus und Corona-Krise in Polen

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Die jetzige Corona-Krise hat erhebliche Auswirkungen auf unser Leben. Darunter auf das wirtschaftliche Leben. Die Situation ist umso schwieriger für die Personen, die grenzüberschreitende Bezüge, seien es familiäre oder wirtschaftliche, haben. In diesem Beitrag werden einige Anmerkungen gemacht, wie Personen damit umgehen können, die einen Bezug zu Polen haben.

I. Hilfsmaßnahmen des Staates anzapfen?

Für fast alle Geschäftsleute wird die Störung der wirtschaftlichen Beziehungen spürbar. Wenn Sie eine Niederlassung in Polen haben, darf ihr polnischer Betrieb sämtliche Hilfsmaßnahmen seitens des polnischen Staates in Anspruch nehmen. Dennoch, wie man in aller Klarheit sagen muss, diese Hilfsmaßnahmen sind äußerst beschränkt. Etwa die Befreiung von der Pflicht die Sozialversicherungsbeiträge abzuführen, betrifft momentan nur solche Betriebe, die bis zu 9 Personen anstellen und einen Rückgang der Umsatze Monat zu Monat von mindestens 25 % nachweisen können [1]. Die Mitfinanzierung der Löhne der Mitarbeiter setzt dagegen voraus, dass diese Umsätze um mehr als 30 % zurückgingen. In einem solchen Fall kann man einen Zuschuss vom 50 % des Mindestlohns beantragen [2]. Es besteht auch die Möglichkeit, die Immobiliensteuer von den Unternehmen nicht zu erheben, wobei auch hier ein Beschluss der einschlägigen Kommune notwendig ist [3].

Im Großen und Ganzen lässt sich sagen, dass diese Hilfe im Wesentlichen auf die kleinsten Firmen beschränkt ist und den meisten Unternehmern nicht zugutekommen wird.

II. Zahlungs- und Lieferungsausfällen

Wie soll man dagegen mit Zahlungs- und Lieferungsausfällen der polnischen Geschäftspartner umgehen?

Die beste Antwort ist wohl: Verhandeln. Eine einvernehmliche Lösung anstreben. In den allermeisten Fällen ist dies eine viel bessere Lösung als eine gerichtliche Auseinandersetzung. Zumal die polnischen Gerichte selbst in guten Zeiten im Durchschnitt Prozesse jahrelang abwickeln. Momentan, wegen erheblicher Verzögerungen bei der Post, ist es sogar schwierig, eine Mahnung per Einschreiben zuzustellen.

Als kluge Lösung scheint sich anzubieten, dass die Folgen der Corona-Krise zu 50 % beiden Parteien zur Last fallen werden. Es sei denn, es gab im Vertrag eindeutige Regelung für den Fall höherer Gewalt.

Wenn dagegen keine Verhandlungen möglich sind, insbesondere weil die Gegenpartei schlechthin untertaucht, sollten Sie eine sofortige Erhebung einer Klage erwägen. Dabei wählen Sie aber ein automatisiertes Verfahren, insbesondere das Mahnverfahren nach dem 7. Buch ZPO oder ein elektronisches Mahnverfahren in Polen. Dadurch maximalisieren Sie Ihre Chancen, dass Ihr Fall relativ zeitnahe bearbeitet wird. Gleichzeitig, beim Subjekt, welches die Korrespondenz nicht entgegennimmt, ist es wohl möglich, dass er auch die gerichtliche Korrespondenz nicht entgegennehmen wird, und somit den Widerspruch gegen den elektronischen Beschluss nicht einreichen wird. Selbst wenn er danach Wiedereinsetzung in vorigen Stand beantragt, ist dies kein einfacher Weg, die bereits gefällten Entscheidungen aufzuheben.

III. Arbeitsentgeltsfortzahlung, Kündigung oder Urlaub?

Wie kann ich mit den polnischen Mitarbeitern umgehen, die zur Arbeitsleistung bereit sind, daran aber wegen des Virus verhindert sind?

In der Regel sollten Sie diesen Mitarbeitern volles Arbeitsentgelt fortzahlen. Selbstverständlich bedeutet dies einen finanziellen Minus, in bestimmen Fällen, etwa von den Restaurants – gravierenden Verlust. Viele von den kleinen, polnischen Firmen kündigen Ihren Mitarbeitern mit sofortiger Wirkung, sei auch rechtswidrig, die Arbeitsverträge, häufig verbunden mit einer Krankmeldung der Mitarbeiter. Dies führt zwar dazu, dass der polnische Sozialversicherungsträger das Krankengeld auszahlen wird, stellt aber einen Sozialbetrug dar, welcher normalerweise geahndet wird.

Eine viel bessere Lösung ist es, mit den Mitarbeitern einen unbezahlten oder sogar bezahlten Urlaub auszuhandeln. Insbesondere im letzteren Fall heißt es, dass Sie nicht für die bloße Arbeitsbereitschaft des Mitarbeiters zahlen, der Arbeitnehmer dagegen seinen Lohn kriegt. Die beiden Varianten können auch verbunden werden.

Wenn der Arbeitnehmer sich damit nicht zufriedengibt, ist ein Ausweg, dass Sie sich auf eine verminderte Zahlung, etwa des Mindestlohnes, einigen. Scheitert dies auch, dann erscheint es geboten, eine umfassende Rechtsberatung anzustreben, die auch die Belangen von Ihrem Unternehmen berücksichtigen wird.

[1] Art. 1515zf Abs. 2. des Covid-Gesetzes vom 31.3.2020.

[2] Art. 15zzb Abs. 1-4 des Covid-Gesetzes vom 31.3.2020. Dies ist aber nur eine Möglichkeit, die vom Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages abhängt.

[3] Art. 15p des Covid-Gesetzes vom 31.3.2020.



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