Coronavirus: Update II - News zur Maskenpflicht und dem ärztlichen Befreiungsattest am Arbeitsplatz

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Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Urteil vom 15.10.2020 unter dem Aktenzeichen 42 Ga 13034/20  im Eilverfahren die Pflicht einer Flugsicherheitsassistentin am Flughafen zum Tragen eines vom Arbeitgeber bereitgestellten Mund-Nasen-Schutzes bestätigt. Die Arbeitnehmerin hatte im Eilverfahren geltend gemacht, bei ihrer Arbeit statt dieses Mund-Nasen-Schutzes einen Gesichtsschutzschirm zu tragen. Das ArbG Berlin wies den Eilantrag der Arbeitnehmerin ab. Den Arbeitgeber treffe die Pflicht, die Beschäftigten und das Publikum am Flughafen vor Infektionen zu schützen. Das von der Arbeitnehmerin vorgeschlagene Gesichtsvisier sei für den Schutz Dritter weniger geeignet als der beim Arbeitgeber vorgeschriebene Mund-Nasen-Schutz. Dass ihr das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar sei, habe die Arbeitnehmerin nicht ausreichend glaubhaft gemacht (Quelle: Pressemitteilung des Arbeitsgericht Berlin Pressemitteilung Nr. 34/20 vom 18.12.2020). 

Die ausführliche Urteilsbegründung ist, soweit ersichtlich, bisher noch nicht veröffentlicht. Die Urteilsgründe bleiben abzuwarten.

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