COVID-19-Pandemie – Subventionsbetrug (§ 264 StGB) – Droht die Kontenpfändung?

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Aktuell steigt die Zahl der Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des im Zusammenhang mit der Gewährung der Corona-Soforthilfen stark an. Durch ein rigoroses Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden und die während des Roll-Outs der Soforthilfen aufgetretenen Pannen (teils unklare Förderbedingungen sowie sich ändernde Verwendungsbestimmungen, z.B. eine Verwendung der Soforthilfen für Lebenshaltungskosten), ist es als Antragsteller bzw. Antragstellerin leichter als gedacht, in den Verdacht der Begehung des Subventionsbetruges zu geraten. Ist dies der Fall, drohen Ihnen empfindliche Ermittlungsmaßnahmen.

Was ist Subventionsbetrug?

Der Subventionsbetrug ist im Strafgesetzbuch in § 264 geregelt. Bereits die unrichtige oder unvollständige Angabe subventionsrelevanter Tatsachen bzw. deren Nichtoffenbarung, eine zweckwidrige Verwendung der Soforthilfen oder ein Gebrauch einer durch die zuvor genannten Tathandlungen erlangten Subventionsbescheinigung genügt zur Erfüllung des Straftatbestandes.

Besteht aus Sicht der Strafverfolgungsbehörden ein sogenannter Anfangsverdacht – d.h. es besteht die Möglichkeit der Begehung eines Subventionsbetrugs – wird ein Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet. In diesem Zusammenhang stehen den Ermittlungsbehörden u.a. die in §§ 94 ff. StPO genannten Ermittlungsmaßnahmen zur Seite, zu welchen auch der Vermögensarrest gehört.

Was ist ein Vermögensarrest?

Der strafrechtliche Vermögensarrest ist in § 111e stopp im 8. Abschnitt der Strafprozessordnung geregelt und zählt zu den Ermittlungsmaßnahmen (§§ 94 – 111q StPO). Gegenstand des strafrechtlichen Vermögensarrests sind die Einziehung von Wertersatz (§§ 73c, 74c StGB) sowie die Sicherung der Vollstreckung einer Geldstrafe. Dem Vermögensarrest liegt ein zweigliedriger Ablauf zu Grunde: Zuerst geschieht die Anordnung des Vermögensarrests (§ 111e StPO) und darauf folgt die anschließende Vollziehung des Vermögensarrests durch Pfändung (§ 111f StPO).

§ 111e StPO dient insoweit der Schaffung eines Vollstreckungstitels, welcher gemäß § 111f StPO vollzogen werden kann. Die Anordnung des Vermögensarrests steht dabei grundsätzlich im Ermessensspielraum der Behörde (vgl. § 111e Abs. 1 S. 1, „so kann…“), bei dringendem Tatverdacht soll der Vermögensarrest jedoch angeordnet werden.

Wegen Sinn und Zweck des Vermögensarrests, d.h. der Einziehung von Wertersatz nach §§ 73c, 74c StGB, ist es den Strafverfolgungsbehörden nicht nur möglich, den gegenständlichen Tatertrag, sondern auch das übrige Vermögen in der betreffenden Höhe zu arrestieren. Ungeachtet dessen, ob und in welcher Höhe sich die betreffenden Corona-Soforthilfen noch in Ihrem Vermögen befinden, ermöglicht der Vermögensarrest den Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf ihr übriges Vermögen in der Höhe der beantragten Corona-Soforthilfe. Dies geschieht in der Regel durch eine Kontenpfändung.

Wie kommt es zur Kontenpfändung? 

Gemäß § 111f StPO wird der Vermögensarrest in eine bewegliche Sache, in eine Forderung oder ein anderes Vermögensrecht, das nicht der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen unterliegt, durch Pfändung vollzogen. Das bedeutet für Sie, dass Sie über das Guthaben auf Ihrem Konto in der Höhe des Vermögensarrests – sprich, der Höhe der beantragten Soforthilfen – nicht mehr verfügen können. Dies gilt für Auszahlungen, aber auch Daueraufträge und Lastschriftverfahren (und erfasst somit u.a. auch die monatliche Tilgung laufender Kredite oder die im Dauerauftrag entrichtete monatliche Miete). Der Vermögensarrest ist somit ein einschneidender und schwerwiegender Eingriff für den Betroffenen.

Welche Reaktionsmöglichkeiten bestehen?

Im Rahmen der Anordnung eines Vermögensarrests und der sich daraus ergebenden Pfändung Ihres Kontos sind Sie jedoch nicht schutzlos gestellt. Bei Anordnung des Vermögensarrests durch Staatsanwaltschaft ist es möglich, einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 111j Abs. 2 S. 3 StPO) zu stellen, bei gerichtlicher Anordnung des Vermögensarrests ist die Beschwerde nach § 304 StPO statthaft. Darüber hinaus ist Ihnen die Befugnis nach § 111e Abs. 4 S. 2 StPO eingeräumt, den Vermögensarrest durch Hinterlegung eines entsprechenden Betrages abzuwenden. 

Ungeachtet dessen, wie Sie im Einzelnen gegen den Vermögensarrest und die angeordnete Kontenpfändung vorgehen können, ist die Inanspruchnahme anwaltlichen Rates unverzichtbar. Ich biete seit dem Roll-Out der Soforthilfen eine umfassende Vertretung und Beratung auf diesem Gebiet an, von der Abwehr verwaltungsrechtlicher Rückforderungsbescheide bis zur Strafverteidigung bei Verdacht des Subventionsbetruges.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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