Dacheindichtung bei Fertiggaragen – Anwendung der Flachdachrichtlinie

  • 3 Minuten Lesezeit

Dacheindichtung bei Garagen – Anwendung der Flachdachrichtlinie

In einem Rechtsstreit gegen einen großen deutschen Hersteller von Fertiggaragen hat das Landgericht Wuppertal in einem aktuellen Urteil entschieden, dass bei der Beurteilung von Dacheindichtungen von Fertiggaragen die Flachdachrichtlinie anwendbar ist.

Die Fertiggarage war vom Hersteller mit einem Gefälle der Dachfläche von weniger als 2% und einer nur einlagigen Bitumendichtbahn mit einer nur geringen Güteklasse abgedichtet worden.

Im Urteil wird festgestellt, dass die von diesem Hersteller verwendete Dacheindichtung nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht, sodass die Dacheindichtung als mangelbehaftet angesehen werden muss. Die Firma wurde verurteilt, dem Kläger die erforderlichen Kosten für die Herstellung einer regelgerechten Dacheindichtung in Höhe von 3.286,57 € zu zahlen, die den Anforderungen der Flachdachrichtlinie genügt. Außerdem wurde im Urteil auf Antrag des Klägers festgestellt, dass der Hersteller verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen, die aufgrund der im selbständigen Beweisverfahren streitgegenständlichen Baumängel der Betonfertiggarage entstehen.

Die unzulängliche Dacheindichtung ist nach der Behauptung des Herstellers branchenüblich

Im Rechtsstreit hat sich der Hersteller unter anderem auch damit verteidigt, dass Fertiggaragen sowohl von diesem Hersteller als auch von anderen deutschen Herstellern generell mit einer derartigen nur einlagigen Dacheindichtung mit einer Bitumenbahn einer geringen Güteklasse abgedichtet werden und die vorliegende Dacheindichtung deshalb branchenüblich ist. Dieses Argument ließen das Landgericht Wuppertal und auch die Vorinstanz nicht gelten. Danach kommt es nicht darauf an, ob Fertiggarage branchenüblich mit unzureichenden Dacheindichtungen geliefert werden, sondern maßgeblich ist allein, ob die hergestellte Dacheindichtung den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht.

Eine nur einlagige Bitumeneindichtung mit einer geringen Güteklasse ist nicht ausreichend

Der Hersteller hatte eingewendet, dass für die Herstellung von Fertiggaragen die Richtlinie für die technische Ausführung von Betonfertiggaragen der Fachvereinigung Beton Fertiggaragen einschlägig ist. Nach dieser Richtlinie ist die Anwendung der Flachdachrichtlinie ausgeschlossen. Hierzu stellt das Landgericht fest, dass diese Richtlinie der Fachvereinigung Beton Fertiggaragen rechtlich nicht maßgeblich ist, weil anerkannte Regeln der Technik nur positiv aufgestellt werden, nicht indessen durch einen Ausschluss von Normen. Mit anderen Worten: Soweit die Flachdachrichtlinie gemäß der Richtlinie für die technische Ausführung von Beton Fertiggaragen der Fachvereinigung Beton Fertiggaragen nicht anwendbar ist, ist dies rechtlich unbeachtlich.

Auch die entsprechenden Hinweise des Herstellers in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach die Flachdachrichtlinie keine Anwendung findet, sind danach unwirksam.

Dem Landgericht lag ein Sachverhalt zur Entscheidung vor, in dem das Flachdach der Fertiggarage ein Gefälle von weniger als 2 % aufwies. Aufgrund des geringen Gefälles bildeten sich nach Regenfällen Pfützen auf dem Garagendach. Der Hersteller hatte die Dacheindichtung mit einer lediglich einlagigen Bitumenbahn eingedichtet. Hierbei handelt es sich um eine Bitumenschweißbahn des Typs V 60 – S 4. Diese Bitumenschweißbahn ist der weniger zugfesten und weniger hochwertigen Kategorie K 1 der Flachdachrichtlinie zuzuordnen. Hierzu hatte der Sachverständige in seinem Gutachten festgestellt, dass sowohl aufgrund der hohen thermischen Beanspruchung als auch aufgrund des geringen Gefälles eine höherwertige Dacheindichtung der Anwendungskategorie K 2 der Flachdachrichtlinie notwendig ist und dass diese in jedem Falle zweilagig ausgeführt werden muss.

Hohe thermische Beanspruchung von Garagendächern

Als thermisch beansprucht gelten nach der Flachdachrichtlinie solche Dachabdichtungen, die keinen Oberflächenschutz oder nur einen leichten Oberflächenschutz besitzen, die infolgedessen witterungsbedingt starken thermischen Wechselbeanspruchungen ausgesetzt sind.

Geringes Gefälle von Garagendächern

Außerdem müssen auch Dächer mit einem Gefälle unter 2 % mit einer Dachabdichtung versehen werden, die sich nach der Bemessungsregel für die Anwendungskategorie K 2 ergibt.

Der vom Landgericht festgestellte Baumangel ist nach den Aussagen des Sachverständigen bei seiner Anhörung vor dem Amtsgericht durchaus ernst zu nehmen. Der Sachverständige berichtete, dass nach seiner Kenntnis bei Fertiggaragen vielfach schon nach weniger als zehn Jahren Dachsanierungen erforderlich sind, weil die vom Hersteller vorgesehene Dacheindichtung bereits nach wenigen Jahren undicht wird und das dann eindringende Regenwasser, insbesondere auch durch Frosteinwirkungen, erhebliche Schäden an der Betonkonstruktion verursacht.

Hartmann Dahlmanns Jansen

Dr. Stefan Jansen

Fachanwalt für Steuerrecht

Fachanwalt für Arbeitsrecht



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Hartmann Dahlmanns Jansen PartGmbB

Beiträge zum Thema