Darf der Eigentümer die Eigentümerliste einsehen und anfordern?

  • 3 Minuten Lesezeit

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.

Die Eigentümerliste umfasst grundsätzlich sämtliche Eigentümer, die im Grundbuch eingetragen sind mit Namen und entsprechenden Adressen. Die Eigentümer sind sowohl mit dem Namen als auch der entsprechenden Anschrift aufzuführen. Häufig verlangt ein Eigentümer die Liste von der Hausverwaltung heraus, um sich direkt mit seinem Anliegen an die anderen Eigentümer zu wenden. Ob die Hausverwaltung jedoch diesem Wunsch nachkommen muss, ist häufiges Streitthema.


1. Welchen Zweck hat die Eigentümerliste?

Die Eigentümerliste ist ein wichtiger Bestandteil in der Wohnungseigentümergemeinschaft. Sowohl Eigentümer als auch die Hausverwaltung haben jeweils ein großes Interesse an der Vollständigkeit der der Eigentümerliste.

Jede Hausverwaltung benötigt eine vollständige Eigentümerliste, um auch den vertraglichen Pflichten gegenüber der  Eigentümergemeinschaft nachzukommen. Zu diesen Verpflichtungen gehören insbesondere:

Als ersten Schritt benötigt die Hausverwaltung die vollständige Eigentümerliste, um

  • ein Bankkonto für die Wohnungseigentümergemeinschaft zu eröffnen. Dieses Konto wird benötigt, um auf dieses die monatlichen Hausgelder und Rücklagen der Eigentümergemeinschaft einzuzahlen. Das Guthaben auf diesem Konto steht nicht im "Eigentum" der Hausverwaltung sondern gehört der gesamten Wohnungseigentümergemeinschaft. In diesem Zusammenhang soll auch kurz klar gestellt werden, dass der einzelne Eigentümer bei Austritt aus der Wohnungseigentümergemeinschaft, z.B. durch Verkauf der Wohnung, keinen Anspruch auf Auszahlung seines "Guthabens" hat. Das Geld/Guthaben verbleibt auf dem Konto der Eigentümergemeinschaft.
  • die ordnungsgemäße Einberufung und Einladung zur jährlichen Eigentümerversammlung zu gewährleisten. Denn zur ordnungsgemäßen Ladung müssen zwingend alle Eigentümer, die im Grundbuch eingetragen sind schriftlich zur der Versammlung geladen werden  
  • für die Erstellung der Jahresabrechnung der gesamten Aus- und Einlagen der Wohnungseigentümergemeinschaft
  • die Erstellung anhand der oben genannten Jahresabrechnung auch die Erstellung der entsprechenden Einzelabrechnung gegenüber jeden einzelnen Eigentümer


Aber auch der einzelne Wohnungseigentümer hat im Einzelfall ein besonderes Interesse an der Offenlegung und Vollständigkeit der Eigentümerliste. 

Die Eigentümerliste benötigt der Eigentümer, um

  • im Falle einer Anfechtungsklage gegen einen Beschluss der Eigentümerversammlung vorgehen zu können. Sollte sich nämlich ein Eigentümer aufgrund eines Beschluss, welcher auf der Eigentümerversammlung getroffen worden ist, benachteiligt fühlen, muss er im die entsprechende Eigentümerliste mit vollständigem Namen und Adresse der gesamten gesamten Eigentümerrgemeinschaft dem Gericht gegenüber mitteilen.
  • die Einberufung einer außerordentlichen Eigentümerversammlung vorzubereiten. Sofern nämlich der Beirat oder der Hausverwalter der Aufforderung der Einberufung nicht nachkommt, kann auch unter Umständen der einzelne Eigentümer eine außerordentliche Eigentümerversammlung einberufen, zu der er jeden einzelnen Eigentümer schriftlich laden und benachrichtigen muss. 


2. Muss der Hausverwalter die Liste herausgeben?  

Grundsätzlich ist der Hausverwalter dazu verpflichtet auf Nachfrage eines Eigentümers diesem die Eigentümerliste zur Verfügung zu stellen. Die Frage ist nur, welche genauen Informationen die Liste über die einzelnen Eigentümer enthalten muss.

  • ausschließlich Name und Adresse

Die Hausverwaltung kann ausschließlich dazu verpflichtet werden, eine Eigentümerliste mit Adresse und Namen zu an den einzelnen Eigentümer herauszugeben. Nicht erforderlich sind E-Mail Adressen und/oder Telefonnummern. Dies dürfte gegen die Datenschutzverordnung verstoßen.

Grundsätzlich gilt, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft zwar keine anonyme Gesellschaft ist, und daher jeder Eigentümer ein umfassendes Einsichtsrecht in die Verwaltungsunterlagen seiner zugehörigen Wohnungseigentümergemeinschaft hat. 

Jedoch dürfte nur ein Anspruch auf eine Eigentümerliste habe, welche ausschließlich Namen und Adressen und nicht darüber hinaus Telefonnummern und E-Mails umfassen. 


Fazit          

Sollte also ein Interesse  eines einzelnen  Eigentümers gegenüber dem Hausverwalter auf Einsichtnahme der Eigentümerliste geltend gemacht werden, sollte der Hausverwalter diesem Wunsch nicht wiedersprechen, sondern eine entsprechende Liste mit Namen und Adresse an den Eigentümer herausgeben, dabei jedoch keine Emailadressen und Telefonnummern bekannt geben, da die Offenlegung dieser Informationen wohl gegen die Datenschutzverordnung verstoßen dürfte.


Selbstverständlich stehen wir Ihnen bei weiteren Fragen mit unseren Fachanwälten zur Verfügung, bitten jedoch aufgrund der Vielzahl von teilweise sehr komplexen Anfragen zu diesem Artikel um Verständnis, dass wir nicht alle Fragen kostenlos beantworten können. Selbstverständlich werden Sie aber vorab über eventuelle Gebühren informieren. 

Wir bitten hier um Verständnis. 

Ihre KGK Rechtsanwälte



Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Stephan Glaser

Beiträge zum Thema