Darlehenswiderruf, klagen oder warten?

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Wer rechtzeitig vor dem 21.6.2017 seinen Darlehensantrag widerrufen hat und Ansprüche auf Rückabwicklung gegenüber der Bank geltend gemacht hat, war nicht immer erfolgreich.

Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die sich teilweise mit einer Verwirkung befasst, hat dafür gesorgt, dass viele Banken die Ansprüche auf Rückabwicklung des Darlehens pauschal wegen angeblicher Verwirkung ablehnen.

Viele Darlehensnehmer fragen sich daher: „Wann soll ich klagen?“

Falls Sie im Jahr 2016 widerrufen haben, verjähren die Ansprüche gegen die Bank erst zum 31.12.2019.

Insbesondere, wenn der Vertrag vorbehaltslos weiter erfüllt wird und die monatlichen Darlehensraten weiterbezahlt werden, besteht das Risiko, dass sich die Bank aufgrund der Untätigkeit des Kunden auf eine erneute Verwirkung berufen wird. Der richtige Zeitpunkt für eine Klage sollte daher gut überlegt werden.

Ich rate, das aktuelle Klagerisiko abzuwägen gegen die Vor- und Nachteile des Abwartens. Diese Abwägung fällt je nachdem, welche Formulierung die Widerrufsbelehrung hat und welcher Schriftverkehr bezüglich des Darlehens geführt wurde, unterschiedlich aus. Auch eine eventuelle Kostenübernahme durch eine Rechtsschutzversicherung ist in die Abwägung einzubeziehen. Soll mit der Klage noch abgewartet werden, um beispielsweise eine klarere Rechtsprechung zum Thema Verwirkung abzuwarten, dann sollte man gegenüber der Bank mitteilen, dass man sich alle Rechte bis zum Ende der Verjährung ausdrücklich vorbehält. Abwarten kann risikoreich sein, insbesondere wenn man sich nicht genau überlegt, wie man sich gegenüber der Bank verhält, um eine Verwirkung zu vermeiden. 

Gerne berate ich Sie zu diesem Thema.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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