Das ändert sich 2022 im Arbeitsrecht

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Das neue Jahr ist da und viele machen sich Gedanken über ihre sogenannten Neujahrsvorsätze. Die Frage, was sich im neuen Jahr ändern soll, hat sich auch der Gesetzgeber gestellt. Auf die wichtigsten Änderungen im Arbeitsrecht, welche zum Jahreswechsel in Kraft treten, wollen wir hier eingehen.


Elektronische Arbeitslosmeldung

Freudige Nachrichten für Arbeitnehmer: innen und ein weiterer Schritt für die Digitalisierung: Ab dem 01. Januar 2022 können Sie sich bequem von zu Hause aus arbeitslos melden! Bislang war das nur für die Meldung direkt nach Erhalt einer Kündigung möglich (Arbeitssuchendmeldung).

Künftig besteht neben der persönlichen Vorsprache bei der Agentur für Arbeit auch die rechtssichere Möglichkeit der elektronischen Arbeitslosmeldung. Hierfür wird die „Online-Ausweisfunktion“ Ihres Personalausweises zur Identifikation genutzt.


Kurzarbeitergeld

Auch für Arbeitgeber gibt es 2022 gute Nachrichten.

Die befristeten Sonderregelungen über das pandemiebedingte Kurzarbeitergeld wurden im Wesentlichen bis zum 31. März 2022 verlängert.

Unter anderem gelten die Sonderregelungen über den erleichterten Zugang (statt 1/3 der Belegschaft müssen nur 10% vom Entgeltausfall betroffen sein) sowie die erhöhten Leistungssätze bei längerer Kurzarbeit weiterhin. Allerdings werden ab dem 01. Januar 2022 die vom Arbeitgeber allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge nur noch in Höhe von 50% erstattet. Arbeitgebern werden weitere 50% erstattet, wenn ihre Arbeitnehmer: innen während der Kurzarbeit an einer anerkannten Weiterbildungsmaßnahme teilgenommen haben.


Corona-Bonus

Auch die Auszahlung des steuerfreien Corona-Bonus von maximal 1.500 Euro wurde bis zum 31. März 2022 verlängert.


Gesetzlicher Mindestlohn

Mehr Mindestlohn! Der gesetzliche Mindestlohn erhöht sich auch im kommenden Jahr wieder. Ab den 01. Januar 2022 muss jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde mit mindestens brutto 9,82 Euro entlohnt werden. 

Die neue Bundesregierung hat darüber hinaus angekündigt, dass der Mindestlohn weiter steigen soll. Also wird sich hier noch einiges ändern. 


Mindestausbildungsvergütung für Azubis

Auch die Mindestausbildungsvergütung steigt nach dem seit dem 01. Januar 2020 im Berufsbildungsgesetz festgeschriebenen Schlüssel. Für Ausbildungsverträge, die ab dem 01. Januar 2022 beginnen, gilt für das erste Ausbildungsjahr eine gesetzliche Mindestvergütung von 585 Euro. Auch für die höheren Lehrjahre erhöhen sich die Löhne prozentual.


Verlängerung der Sonderregelungen zum Infektionsschutz im Betrieb und der Mitbestimmung

Bereits am 12. Dezember 2021 wurden die eigentlich am 30. Juni 2021 ausgelaufenen pandemiebedingten Sonderregelungen zum Infektionsschutz im Betrieb bis zum 19. März 2022 verlängert. Folglich sind u.A. Betriebsversammlungen, Versammlungen der leitenden Angestellten und Durchführung von Sitzungen der Einigungsstelle wieder virtuell möglich.


Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber bezüglich der Einstellung von Menschen mit Behinderung

Die Einstellung von Menschen mit Behinderung bedeutet für den Arbeitgeber fast immer auch die Beantragung von vielfältigen behinderungsspezifischen Hilfeleistungen. Vor diesem Mehraufwand an Bürokratie und Behördengängen scheuen viele Arbeitgeber zurück, was die Arbeitsuche für Menschen mit Behinderung enorm erschwert.

Dem soll durch die nun im Zuge des Teilhabestärkungsgesetzes in Kraft tretenden Änderungen im Bereich des SGB XII entgegengewirkt werden. U.A. sollen bundesweit unabhängige und trägerübergreifende Ansprechstellen für Arbeitgeber eingerichtet werden, welche über die Ausbildung, Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen informieren, beraten und bei der Antragstellung für Hilfen unterstützen. Die Ansprechstellen können hier nicht nur unterstützen, sondern die Hilfen sogar selbstständig im Namen des Arbeitgebers für diese beantragen. Den Arbeitgebern wird somit der oben beschriebene bürokratische Mehraufwand bei der Einstellung eines Menschen mit Behinderung abgenommen. Die Hoffnung ist, dass hierdurch zukünftig die Arbeitssuche für Menschen mit Behinderung allgemein erleichtert wird.

In diesem Sinne können Sie nun bestens informiert ins neue Jahr starten. Wir wünschen Ihnen ein erfolgreiches Jahr 2022! 

Selbstverständlich steht Ihnen unser Beraterteam auch weiterhin bei der Durchsetzung Ihrer Rechte zur Seite. Bitte zögern Sie nicht und kontaktieren uns. Nutzen Sie dafür auch die Online-Terminvergabe auf unserer Webseite.


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