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Das Arbeitszeugnis

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Im Prinzip steht jedem Arbeitnehmer nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses ein Arbeitszeugnis zu, ausgenommen sind Anstellungen von wenigen Tagen oder Wochen. Unter bestimmten Umständen (Wechsel des Vorgesetzten, Trennungswunsch des Arbeitgebers u.ä.) besteht auch Anspruch auf ein Zwischenzeugnis. Dabei hat der Arbeitnehmer die Wahl zwischen einem einfachen Zeugnis, bei dem nur die Dauer des Arbeitsverhältnisses und die Tätigkeit bescheinigt werden, und einem qualifizierten Arbeitszeugnis, das darüber hinaus noch den Aufgabenbereich, das Fachwissen, die Einsatzbereitschaft, die Belastbarkeit, die Zuverlässigkeit, die Sorgfalt und Genauigkeit, ggfs. Die Mitarbeiterführung und das Sozialverhalten beschreiben muss.

In der anwaltlichen Praxis kommt es nur bei den qualifizierten Arbeitszeugnissen zu Streit, weil das Arbeitszeugnis entweder Formfehler (Ausstellungsdatum, Unterschrift, ausgefülltes Adressfeld, Rechtschreibe- und Grammatikfehler, Fettflecken, Eselsohren, Schiefdruck, auffälliges Layout oder Zeilenumbruch ...) enthält oder inhaltlich dem Grundsatz der wohlwollenden Objektivität nicht entspricht.

Danach muss der Arbeitgeber nach Kräften das berufliche Fortkommen seines ehemaligen Arbeitnehmers fördern, wobei er jedoch der Wahrheit verpflichtet bleibt. Das heißt im Prinzip, dass Defizite nur durch Auslassungen oder zwischen den Zeilen umschrieben werden dürfen. Andererseits hat der Arbeitnehmer aber auch Anspruch darauf, dass überdurchschnittliche Kenntnisse und Leistungen auch entsprechend gewürdigt werden. Einzugehen ist grds. auf alles, was zu einem qualifizierten Zeugnis gehört (siehe oben). Hinzukommen sollten aber die Erwähnung von Ehrlichkeit bei Kassierern, Verkaufserfolgen von Vertrieblern, Pünktlichkeit bei Sicherheitsmitarbeitern, Einfühlungsvermögen bei Pflegekräften, Geschick bei Handwerkern und so weiter. Wo solche Ausführungen fehlen, die für diesen Beruf erwartet werden, spricht das für sich.

Ansonsten gilt die Regel, dass am Zeugnis alles negativ ist, was irgendwie störend wirkt. Der Mangel kann auch darin bestehen, dass auf einzelne Beurteilungsmerkmale gar nicht eingegangen wird. Innerhalb der verschiedenen Kriterien und erst recht bei der Gesamtleistungsbeurteilung existieren verschiedene Abstufungen, wobei den Wörtern „stets“ und „immer“ bei den positiven Einschätzungen eine besondere Bedeutung zukommt, weil erst dadurch eine Beurteilung richtig gut wird. Hier auf die Einzelheiten einzugehen, würde das Ziel, einen kurzen und überschaubaren Einblick in die Thematik zu geben, verfehlen. Nur so viel: Der Schulnote 3 entspricht die Beurteilung „zur vollen Zufriedenheit“, was heutzutage schon unterdurchschnittlich ist. Die Gesamtbeurteilung ist letztlich von entscheidender Bedeutung, weil die Ausführungen zu einzelnen Kriterien im Lichte dieser Gesamtnote beurteilt werden.

Bei der Beurteilung des Sozialverhaltens ist darauf zu achten, dass auch die Vorgesetzten erwähnt werden und stets an erster Stelle genannt werden.

Wenn auch hierauf nach der noch geltenden Rechtsprechung des BAG noch kein Rechtsanspruch besteht, so ist eine Abschlussformulierung mit Dank, möglicherweise auch Bedauern über das Ausscheiden des Arbeitnehmers und Glückwünschen für die Zukunft üblich.

Da die Führung eines Zeugnisrechtstreits insbesondere für den Arbeitgeber wirtschaftlich betrachtet, also finanziell und vom Zeitaufwand her, unsinnig ist, lassen sich für den Arbeitnehmer beim sogenannten Zeugnisberichtigungsstreit im Vergleichswege in aller Regel deutliche Verbesserungen gegenüber seinem bisherigen Zeugnis herausholen, auch ohne dass er die tatsächlichen Voraussetzungen für die gewünschte positive Beurteilung beweisen kann oder beweisen muss.


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