Das Behindertentestament

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Das Ziel: Den Nachlass trotz Sozialleistungen erhalten

Eltern behinderter Kinder haben in der Regel das Interesse, dass die Kinder auch nach dem Ableben der Eltern gut versorgt sein sollen. 

Die Sozialleistungen des Staates helfen, die Grundversorgung sicherzustellen und behinderte Menschen die Teilhabe am gemeinschaftlichen Leben zu gewährleisten. 

Für Zusatzleistungen kommen die Sozialleistungsträger jedoch häufig nicht auf. Deshalb soll der Nachlass für diese Zusatzleistungen (Taschengeld, zusätzliche medizinische Anwendungen, Erholungsurlaub etc.) verwendet werden, ohne dass die Sozialleistungen gekürzt werden. 

Wenn aber behinderte Menschen direkt Erben werden, müssen sie zunächst den Nachlass verbrauchen, bevor der Sozialleistungsträger einspringt. Es gilt das Prinzip der Nachrangigkeit. Die Leistungen kommen deshalb nur dann zum Zug, wenn der notwendige Bedarf nicht durch Selbsthilfe oder Leistungen anderer erfüllt werden kann. 

Wird das Kind enterbt, verbleibt ihm ein Pflichtteilsanspruch. Dieser kann jedoch auf den Sozialleistungsträger übergeleitet werden, so dass der Pflichtteil geltend gemacht und zunächst verbraucht werden muss. 

Die Lösung: Nachlass - Ja, ungehinderter Zugriff - Nein!

Den Ausweg aus diesem Dilemma bieten im Wesentlichen zwei Ansätze:

1. Erbschaftslösung

Das Kind wird für beide Erbfälle der Eltern „nicht befreiter Vorerbe“. Nacherben werden bspw. die gesunden Kinder, deren Abkömmlinge oder eine gemeinnützige Organisation. Der Erbteil wird jeweils etwas oberhalb der Pflichtteilsquote festgesetzt und es wird eine lebenslange Testamentsvollstreckung angeordnet. 

Diese Testamentsvollstreckung regelt dann, wie der Nachlass eingesetzt werden darf.

2. Vermächtnislösung

Das Kind wird nicht Erbe! Dem Kind wird ein Vermächtnis (Vorvermächtnis) zugesprochen, dessen Wert über dem des Pflichtteilsanspruchs liegt und es wird ebenfalls eine lebenslange Testamentsvollstreckung angeordnet. 

Nachvermächtnisnehmer werden bspw. die gesunden Kinder, deren Abkömmlinge oder eine gemeinnützige Organisation. 

Das Ergebnis: Lebensstandard sichern!

Das Ergebnis ist dann, dass das Kind weiter Sozialleistungen in Anspruch nehmen kann und dennoch Zugriff auf den Nachlass erhält. Dieser Zugriff ist durch die Regelungen der Testamentsvollstreckung eingeschränkt. Er bietet dem Kind jedoch die Möglichkeit, die Lebensqualität, wie sie zu Lebzeiten der Eltern bestanden hat, weitestgehend zu erhalten.

Die Komplexität bei der Gestaltung des Testamentes erfordert fachkundige Begleitung!

Sie sollten sich deshalb von erfahrenen Rechtsanwälten für Erbrecht oder Notaren beraten lassen!

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